MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 80
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Slavistik“
I. Allgemeines
Das Hauptfach „Slavistik“ umfasst das Studium von zwei Slavinen. Folgende Koppelungen sind möglich:
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen Zwischenprüfung 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung dauert 60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Klausurarbeit der Magisterprüfung dauert 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
(2) Gemäß § 16 umfasst die Zwischenprüfung eine schriftliche und eine mündliche Prüfungsleistung.
In der schriftlichen Prüfung (in einer der Slavinen) sollen die Studierenden zur Sprach- und Literaturwissenschaft ihr Wissen und Können, einschließlich sprachpraktischer Fähigkeiten nachweisen.
In der mündlichen Prüfung sollen grundlegende Kenntnisse der Sprache der Gegenwart, der Literatur, Literaturgeschichte und -theorie in der anderen Slavine nachgewiesen werden. Wird in der schriftlichen Prüfung im Hauptfach die Slavine A gewählt, dann wird in der mündlichen Prüfung die Slavine B geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen, eine Fachklausur in Sprach- oder Literaturwissenschaft sowie eine mündliche Komplexprüfung.
In der schriftlichen Prüfung (in einer der Slavinen) zur Sprach- oder Literaturwissenschaft sollen die Studierenden nachweisen, dass sie mit den Methoden des Faches umgehen und Probleme erkennen können.
In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden ihre Kenntnisse der zweiten Slavine in den Gebieten Sprach- und Literaturwissenschaft sowie (Kultur)Geschichte/Landeskunde unter Beweis stellen. Dabei wird auch die Fähigkeit zum zusammenhängenden Darlegen von Sachverhalten in der Fremdsprache überprüft.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Slavistik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.