MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 52
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Semitistik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in den westsemitischen
Sprachen zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse
werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Klassischen Arabisch I-IV, Biblisch-Hebräischen
I-IV oder Altsyrischen I-IV,
-
Leistungsnachweis aus dem Proseminar „Einführung in die Semitistik“
mit einer schriftlichen Hausarbeit,
-
Leistungsschein über das Proseminar „Hebräische Grammatik“,
-
Teilnahmescheine an den obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 16 ist eine Klausur zu absolvieren:
Vokalisierung und Übersetzung eines mittelschweren arabischen,
hebräischen oder altsyrischen originalen Prosatextes ins Deutsche
sowie Analyse von grammatischen Strukturen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Hebräischen oder Altsyrischen
I-IV,
-
Nachweis über die Sprachausbildung über eine zweite semitische
Sprache I-II,
-
Leistungsnachweis über eine zensierte Hauptseminararbeit zur „Vergleichenden
Grammatik der semitischen Sprachen“ (schriftliche Hausarbeit),
-
Leistungsnachweis über ein Seminar in der gewählten zweiten semitischen
Sprache,
-
Belege über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist eine Klausur abzulegen:
Die Studierenden sollen in der Klausur nachweisen, dass sie einen längeren
anspruchsvollen aramäischen, syrischen, hebräischen oder äthiopischen
originalen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung grammatischer
und stilistischer Besonderheiten ins Deutsche übersetzen und umfassend
interpretieren können.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Semitistik“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.