MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 51
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Semitistik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in den westsemitischen
Sprachen zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse
werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung
60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Klassischen Arabisch I-IV oder
im Biblisch-Hebräischen I-IV oder Altsyrischen I-IV,
-
Nachweis über die Sprachausbildung in einer zweiten semitischen Sprache
I-II,
-
Leistungsschein über das Proseminar „Einführung in die Semitistik“
mit einer schriftlichen Hausarbeit. Im Rahmen dieses Proseminars ist der
Nachweis hinreichender fachspezifischer Kenntnisse in den Arbeitssprachen
Englisch und Französisch abzulegen,
-
Leistungsschein über das Proseminar „Hebräische Grammatik“,
-
Leistungsschein über Übungen zur „Altsyrischen Grammatik“,
-
Leistungsschein über eine Lehrveranstaltung „Einführung in die
allgemeine Sprachwissenschaft“,
-
Teilnahmescheine über obligatorische und fakultative Lehrveranstaltungen
zur Geschichte und Kultur der semitistischen Völker.
(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der
Zwischenprüfung abzulegen:
-
Klausur:
Vokalisierung und Übersetzung eines mittelschweren arabischen,
hebräischen oder altsyrischen originalen Prosatextes ins Deutsche
sowie Analyse von grammatischen Strukturen.
-
Mündliche Prüfung:
In ihr müssen Fragen aus dem Gebiet der Geschichte der semitischen
Sprachen beantwortet werden.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von vier Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Hebräischen oder Altsyrischen
(Kurse I-IV),
-
je ein Leistungsschein über die Sprachausbildung in zwei weiteren
wahlobligatorischen semitischen Sprachen (Kurse I-IV),
-
Leistungsscheine über zwei Hauptseminare zu „vergleichender Grammatik“
und zu „semitischen Literaturen“ (schriftliche Hausarbeiten),
-
Belege über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist eine Klausur und eine mündliche
Prüfung zu absolvieren.
In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen längeren
anspruchsvollen aramäischen, syrischen, hebräischen oder äthiopischen
originalen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung grammatischer
und stilistischer Besonderheiten ins Deutsche übersetzen und umfassend
interpretieren können.
In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden eine westsemitische
Inschrift nach dem Original lesen, übersetzen und kommentieren. Der
Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung nach den näheren
und weiteren kulturellen, literarischen und sprachvergleichenden Kontext.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge abzulegen:
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens zwölf Wochen nach
bestandener Magisterprüfung ausgegeben.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Semitistik“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.