MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 21
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Rehabilitationspädagogik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für
das Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik zwei
zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik in der
Regel 30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Es müssen bis zur Zwischenprüfung grundlegende Themen der Rehabilitationspädagogik
/ Integrationspädagogik im Umfang von 18 SWS studiert worden sein;
dazu gehören insbesondere:
-
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik und
Rehabilitationspsychologie,
-
Didaktische und methodische Grundlagen rehabilitaionspädagogischen
Handelns in einer Fachrichtung,
-
Rehabilitationspädagogische Handlungsfelder der Fachrichtung.
-
Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
kann nur zugelassen werden, wer zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen
aus den in Buchst. a) benannten Bereichen erfolgreich erbracht hat sowie
ein Erkundungspraktikum von einer Dauer von mindestens 4 Wochen nachweisen
kann.
-
Leistungsnachweise nach Buchst. b) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten,
Referaten und Kolloquien erbracht werden. Der Praktikumsnachweis ist in
Form einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes
durch den oder die vom Institut für Rehabilitationspädagogik
/ Integrationspädagogik hierzu beauftragen Personen zu erbringen.
(2) Gemäß § 16 ist in der Zwischenprüfung des Nebenfaches
Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik eine mündliche
Prüfungsleistung (30 Minuten) zu erbringen, die sich auf zwei Themen
aus unterschiedlichen Bereichen der in Abs. 1 Buchst. a) genannten Themenbereiche
bezieht.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von 3 Monaten, jedoch im Regelfall bis zum Beginn des 5. Semesters, abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Im Kernstudium muss bis zur Magisterprüfung in einem Umfang von 18
SWS ein Studium folgender Themenbereiche abgeleistet werden:
-
Wissenschaftstheoretische Grundlagen der allgemeinen Rehabilitationspädagogik,
-
Theorien und Geschichte der rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen,
-
Rehabilitationspädagogische Psychologie,
-
Rehabilitationspädagogische Arbeits- und Forschungsfelder,
-
Quantitative und qualitative Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung.
-
Zur Magisterprüfung im Nebenfach kann nur zugelassen werden, wer die
Zwischenprüfung im Nebenfach bestanden hat sowie insgesamt 2 Leistungsnachweise
aus zwei unterschiedlichen, frei wählbaren Themenbereichen des Kernstudiums
gemäß Buchst. a) erbracht hat. Darüber hinaus muss ein
Beleg über ein erfolgreich absolviertes Forschungs- bzw. Handlungspraktikum
von einer Dauer von mindestens 6 Wochen nachgewiesen werden.
-
Leistungsnachweise nach Buchst. b) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten,
Referaten und Kolloquien erbracht werden.
Der Praktikumsnachweis ist in Form einer Bestätigung über
die Annahme des Praktikumsberichtes durch den oder die vom Institut für
Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik hierzu beauftragten
Personen zu erbringen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen:
-
eine schriftliche Arbeit (Hausarbeit oder Klausurarbeit) und eine mündliche
Prüfung;
-
Die mündliche Prüfung im Rahmen der Magisterprüfung bezieht
sich auf die in Abs. 1 Buchst. aa) – ac) genannten Themenbereiche mit Ausnahme
des Bereiches, dem das Thema der schriftlichen Arbeit entnommen wurde;
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: Die Fachprüfung Rehabilitationspädagogik
/ Integrationspädagogik kann erst abgelegt werden, wenn die schriftliche
Arbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Rehabilitationspädagogik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.