Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 21



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Rehabilitationspädagogik“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für das Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik zwei zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik in der Regel 30 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Es müssen bis zur Zwischenprüfung grundlegende Themen der Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik im Umfang von 18 SWS studiert worden sein; dazu gehören insbesondere:
  1. Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik kann nur zugelassen werden, wer zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen aus den in Buchst. a) benannten Bereichen erfolgreich erbracht hat sowie ein Erkundungspraktikum von einer Dauer von mindestens 4 Wochen nachweisen kann.
  2. Leistungsnachweise nach Buchst. b) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden. Der Praktikumsnachweis ist in Form einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes durch den oder die vom Institut für Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik hierzu beauftragen Personen zu erbringen.
(2) Gemäß § 16 ist in der Zwischenprüfung des Nebenfaches Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik eine mündliche Prüfungsleistung (30 Minuten) zu erbringen, die sich auf zwei Themen aus unterschiedlichen Bereichen der in Abs. 1 Buchst. a) genannten Themenbereiche bezieht.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von 3 Monaten, jedoch im Regelfall bis zum Beginn des 5. Semesters, abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Im Kernstudium muss bis zur Magisterprüfung in einem Umfang von 18 SWS ein Studium folgender Themenbereiche abgeleistet werden:
  1. Zur Magisterprüfung im Nebenfach kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung im Nebenfach bestanden hat sowie insgesamt 2 Leistungsnachweise aus zwei unterschiedlichen, frei wählbaren Themenbereichen des Kernstudiums gemäß Buchst. a) erbracht hat. Darüber hinaus muss ein Beleg über ein erfolgreich absolviertes Forschungs- bzw. Handlungspraktikum von einer Dauer von mindestens 6 Wochen nachgewiesen werden.
  2. Leistungsnachweise nach Buchst. b) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden.

  3. Der Praktikumsnachweis ist in Form einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes durch den oder die vom Institut für Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik hierzu beauftragten Personen zu erbringen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
  1. eine schriftliche Arbeit (Hausarbeit oder Klausurarbeit) und eine mündliche Prüfung;
  2. Die mündliche Prüfung im Rahmen der Magisterprüfung bezieht sich auf die in Abs. 1 Buchst. aa) – ac) genannten Themenbereiche mit Ausnahme des Bereiches, dem das Thema der schriftlichen Arbeit entnommen wurde;
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: Die Fachprüfung Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik kann erst abgelegt werden, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Rehabilitationspädagogik" treten zum 01.10.2002 in Kraft.