MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 20
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Rehabilitationspädagogik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für
das Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik zwei
zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik in der
Regel 30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Es müssen grundlegende Themen der Rehabilitationspädagogik /
Integrationspädagogik studiert worden sein; dazu gehören insbesondere:
-
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik und
Rehabilitationspsychologie,
-
Didaktische und methodische Grundlagen rehabilitationspädagogischen
Handelns in einer Fachrichtung,
-
Rehabilitationspädagogische Handlungsfelder der Fachrichtung.
-
Es müssen grundlegende Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaften
studiert worden sein; dazu gehören insbesondere:
-
Quantitative Methoden der erziehungswissenschaftlichen Forschung,
-
Qualitative Methoden der erziehungswissenschaftlichen Forschung.
-
Das Studium der Bereiche Buchst. a) und Buchst. b) muss bis zur Zwischenprüfung
36 SWS umfassen. Desweiteren muss ein frei wählbares Studienangebot
absolviert werden, für das folgende Regelungen gelten: Studierende
im Hauptfach wählen aus dem Lehrangebot des Fachbereiches Erziehungswissenschaften
Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS frei aus. Für Studierende,
die im Nebenfach nicht Psychologie studieren, sind im frei wählbaren
Studienangebot mindestens 2 SWS aus dem Lehrangebot der Psychologie verbindlich.
-
Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
kann nur zugelassen werden, wer je zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen
aus den in Buchst. a) und Buchst. b) benannten Bereichen erfolgreich erbracht
hat sowie ein Erkundungspraktikum von einer Dauer von mindestens 4 Wochen
nachweisen kann.
-
Leistungsnachweise nach Buchst. d) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten,
Referaten und Kolloquien erbracht werden. Der Praktikumsnachweis ist in
Form einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes
durch den oder die vom Institut für Rehabilitationspädagogik
/ Integrationspädagogik hierzu beauftragten Personen zu erbringen.
(2) Gemäß § 16 ist in der Zwischenprüfung des
Hauptfaches Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
eine Klausurarbeit oder eine Hausarbeit (Umfang ca. 30 Seiten) als Prüfungsleistung
zu erbringen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von 3 Monaten, jedoch im Regelfall bis zum Beginn des 5. Semesters, abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Im Kernstudium muss bis zur Magisterprüfung in einem Umfang von 28
SWS ein Studium folgender Themenbereiche abgeleistet werden:
-
Wissenschaftstheoretische Grundlagen der allgemeinen Rehabilitationspädagogik,
-
Theorien und Geschichte der rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen,
-
Rehabilitationspädagogische Psychologie,
-
Rehabilitationspädagogische Arbeits- und Forschungsfelder,
-
Quantitative und qualitative Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung.
-
Es muss ein frei wählbares Studienangebot absolviert werden, für
das folgende Regelungen gelten: Studierende im Hauptfach wählen aus
dem Lehrangebot des Fachbereiches Erziehungswissenschaften Lehrveranstaltungen
im Umfang von 6 SWS frei aus, sowie 2 SWS aus dem Lehrangebot der Psychologie.
-
Zur Magisterprüfung im Hauptfach kann nur zugelassen werden, wer die
Zwischenprüfung im Hauptfach bestanden hat sowie insgesamt 4 Leistungsnachweise
aus unterschiedlichen Themenbereichen des Kernstudiums gemäß
Buchst. a) erbracht hat, davon muss ein Leistungsnachweis aus dem Themenbereich
Buchst. aa) sein. Darüber hinaus muss ein Beleg über ein erfolgreich
absolviertes Forschungs- bzw. Handlungspraktikum von einer Dauer von mindestens
6 Wochen nachgewiesen werden.
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Leistungsnachweise nach Buchst. c) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten,
Referaten und Kolloquien erbracht werden. Der Praktikumsnachweis ist in
Form einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes
durch den oder die vom Institut für Rehabilitationspädagogik
/ Integrationspädagogik hierzu beauftragten Personen zu erbringen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen:
-
für Studierende mit Rehabilitationspädagogik als erstem Hauptfach
eine schriftliche Hausarbeit (Magisterarbeit), sowie zwei mündliche
Prüfungen;
-
für Studierende mit Rehabilitationspädagogik im zweiten Hauptfach
eine schriftliche Arbeit (Hausarbeit oder Klausurarbeit) und zwei mündliche
Prüfungen;
-
Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Magisterprüfung beziehen
sich in der ersten Prüfung auf die Themenbereiche Abs. 1 Buchst. aa)
– ac) des Kernstudiums und in der zweiten Prüfung auf einen frei wählbaren
Themenbereich, mit Ausnahme des Bereiches, dem das Thema der schriftlichen
Arbeit entnommen wurde.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: Die Fachprüfung Rehabilitationspädagogik
/ Integrationspädagogik im ersten Hauptfach kann erst abgelegt werden,
wenn die Magisterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Rehabilitationspädagogik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.