MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 36
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Psychologie“
I. Allgemeines
(1) Ergänzend zu § 5 Abs. 1 gilt: Wird Psychologie als Nebenfach in einem Magisterstudiengang gewählt, so ist in diesem Nebenfach die Zwischenprüfung abzulegen.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauern die mündlichen Prüfungen etwa 30 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Der Fächerkanon im Grundstudium gemäß § 2 Abs. 1 umfasst folgende Bereiche:
(3) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt: Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie kann nur zugelassen werden, wer zwei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen des Grundstudiums erbracht hat. Mindestens ein Leistungsnachweis muss im Schwerpunktbereich g) erbracht werden. Für den zweiten Nachweis kann ein Bereich aus b) bis f) frei gewählt werden. Leistungsnachweise können über schriftlich ausgearbeitete Referate oder Klausuren erworben werden.
(4) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der Zwischenprüfung zu erbringen: Die Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie besteht aus je einer mündlichen Fachprüfung im gewählten Schwerpunkt und in einem weiteren der unter b) bis f) genannten Bereiche.
(5) Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 werden die Fachprüfungen am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums abgelegt. Sie sind innerhalb des Prüfungszeitraums durchzuführen, der vom Prüfungsausschuss jeweils für die vorlesungsfreie Zeit festgesetzt wird.
III. Magisterprüfung
(1) Der Fächerkanon im Hauptstudium gemäß § 2 Abs. 1 umfasst folgende Bereiche:
(3) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen: Zur Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie bestanden hat und zwei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (je einen aus jedem Schwerpunkt) vorlegen kann.
(4) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung der Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen: Die Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie besteht aus je einer Fachprüfung in den beiden gewählten Schwerpunkten. Sie erfolgt am Ende des Semesters und soll innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgeschlossen werden.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Psychologie"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.