MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 35
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Politikwissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für die folgenden Fächer
spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen:
Für das Studium der Politikwissenschaft ist die Fähigkeit
Voraussetzung, mit englischsprachigen Texten wissenschaftlich arbeiten
zu können.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Politikwissenschaft bei der Zwischenprüfung 20 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Politikwissenschaft Themen zur Auswahl gegeben werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten bei der Magisterprüfung 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer mündlichen Prüfung in einem der drei Teilbereiche:
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
Zur Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer mindestens zwei Hauptseminare in zwei der folgenden Teilbereiche erfolgreich absolviert hat:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft besteht aus einer Klausur in einem der drei Teilbereiche:
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Politikwissenschaft"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.