Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 35



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Politikwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für die folgenden Fächer spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen:
Für das Studium der Politikwissenschaft ist die Fähigkeit Voraussetzung, mit englischsprachigen Texten wissenschaftlich arbeiten zu können.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Politikwissenschaft bei der Zwischenprüfung 20 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Politikwissenschaft Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten bei der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Lehrveranstaltung Einführung in die Politikwissenschaft und an zwei verschiedenen Proseminaren der nachfolgenden  Teilbereiche der Politikwissenschaft erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
    2. Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
    3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
Die Anrechnung der obligatorischen Einführung in die Politikwissenschaft auf die unter 1 und 2 genannten Teilbereiche wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die durch Institutsaushang bzw. Internet bekannt gemacht werden. Die unter 3 genannte Lehrveranstaltung ist identisch mit der Einführung in die Internationalen Beziehungen.

(2) Gemäß § 16  besteht die Zwischenprüfung aus einer mündlichen Prüfung in einem der drei Teilbereiche:

  1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
  2. Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
Die Prüfung trägt dem Zusammenhang der politikwissenschaftlichen Teilbereiche Rechnung.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen.

Zur Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer mindestens zwei Hauptseminare in zwei der folgenden Teilbereiche erfolgreich absolviert hat:

  1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
  2. Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen:

Die Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft besteht aus einer Klausur in einem der drei Teilbereiche:

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Politikwissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.