Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 34



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Politikwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für die folgenden Fächer spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen:
Für das Studium der Politikwissenschaft ist die Fähigkeit Voraussetzung, mit englischsprachigen Texten wissenschaftlich arbeiten zu können.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Politikwissenschaft bei der Zwischenprüfung und bei der Magisterprüfung 30 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Politikwissenschaft Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten und der sonstigen schriftlichen Arbeiten bei der Zwischenprüfung 120 Minuten, bei der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Lehrveranstaltung Einführung in die Politikwissenschaft und an vier Proseminaren aus vier verschiedenen der nachfolgenden Teilbereiche der Politikwissenschaft erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
    2. Methoden der Politikwissenschaft,
    3. Deutsches Regierungssystem,
    4. Analyse und/oder Vergleich politischer Systeme,
    5. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
Die Anrechnung der obligatorischen Einführung in die Politikwissenschaft auf einen der Teilbereiche 1, 3 oder 4 wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die durch Institutsaushang bzw. Internet bekannt gemacht werden. Die unter 5. genannte Lehrveranstaltung ist identisch mit der Einführung in die Internationalen Beziehungen.

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus Prüfungsleistungen in den folgenden Teilbereichen:

  1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
  2. Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Politikwissenschaft angemessen zu berücksichtigen.
Die Prüfungsleistung in einem Teilbereich nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die beiden anderen Teilbereiche werden mit Klausuren geprüft.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzulegen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen.

Zur Magisterprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer an je einem Hauptseminar aus den nachfolgenden Teilbereichen

  1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
  2. Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik
sowie in dem Teilbereich, aus dem das Thema der Magisterarbeit gewählt worden ist, an einem weiteren Hauptseminar mit Erfolg teilgenommen hat. Studierende im 2. Hauptfach belegen ein weiteres Hauptseminar nach Wahl.

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen:
Die Magisterprüfung in Politikwissenschaft besteht im Falle der Wahl dieses Faches zum ersten oder einzigen Hauptfach aus

  1. der Magisterarbeit, deren Thema auf Vorschlag des Studenten bzw. der Studentin aus einem der folgenden Teilbereiche entnommen wird:
  1. einer Klausur aus einem der beiden Teilbereiche, denen das Thema der Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
  2. einer mündlichen Prüfung.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Politikwissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.