MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 34
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Politikwissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für die folgenden Fächer
spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen:
Für das Studium der Politikwissenschaft ist die Fähigkeit
Voraussetzung, mit englischsprachigen Texten wissenschaftlich arbeiten
zu können.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Fach Politikwissenschaft bei der Zwischenprüfung und bei der Magisterprüfung
30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten
und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Politikwissenschaft Themen zur
Auswahl gegeben werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
und der sonstigen schriftlichen Arbeiten bei der Zwischenprüfung 120
Minuten, bei der Magisterprüfung 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Lehrveranstaltung
Einführung in die Politikwissenschaft und an vier Proseminaren aus
vier verschiedenen der nachfolgenden Teilbereiche der Politikwissenschaft
erfolgreich teilgenommen hat:
-
Politische Theorie und Ideengeschichte,
-
Methoden der Politikwissenschaft,
-
Deutsches Regierungssystem,
-
Analyse und/oder Vergleich politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
Die Anrechnung der obligatorischen Einführung in die Politikwissenschaft
auf einen der Teilbereiche 1, 3 oder 4 wird in Ausführungsbestimmungen
geregelt, die durch Institutsaushang bzw. Internet bekannt gemacht werden.
Die unter 5. genannte Lehrveranstaltung ist identisch mit der Einführung
in die Internationalen Beziehungen.
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus
Prüfungsleistungen in den folgenden Teilbereichen:
-
Politische Theorie und Ideengeschichte,
-
Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Politikwissenschaft angemessen
zu berücksichtigen.
Die Prüfungsleistung in einem Teilbereich nach freier Wahl besteht
aus einer mündlichen Prüfung. Die beiden anderen Teilbereiche
werden mit Klausuren geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von acht Wochen abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
Zur Magisterprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen
werden, wer an je einem Hauptseminar aus den nachfolgenden Teilbereichen
-
Politische Theorie und Ideengeschichte,
-
Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik
sowie in dem Teilbereich, aus dem das Thema der Magisterarbeit gewählt
worden ist, an einem weiteren Hauptseminar mit Erfolg teilgenommen hat.
Studierende im 2. Hauptfach belegen ein weiteres Hauptseminar nach Wahl.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen
in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen:
Die Magisterprüfung in Politikwissenschaft besteht im Falle der
Wahl dieses Faches zum ersten oder einzigen Hauptfach aus
-
der Magisterarbeit, deren Thema auf Vorschlag des Studenten bzw. der Studentin
aus einem der folgenden Teilbereiche entnommen wird:
-
Politische Theorie und Ideengeschichte,
-
Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik;
-
einer Klausur aus einem der beiden Teilbereiche, denen das Thema der Magisterarbeit
nicht entnommen wurde, und
-
einer mündlichen Prüfung.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
die Magisterarbeit,
-
die schriftlichen Klausuren und
-
die mündlichen Prüfungen.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Politikwissenschaft"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.