Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 33



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Philosophie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Philosophie folgende spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen: Erwerb des Latinums oder des Graecums bzw. ausreichender Kenntnisse in einer der beiden Sprachen. Ausreichend sind die Kenntnisse in einer der beiden Sprachen dann, wenn der Prüfling vier Leistungsnachweise aus erfolgreich besuchten universitären Latein- oder Griechischkursen vorweisen kann oder wenn ein Textstück eines philosophischen Klassikers in einer zweistündigen Klausur übersetzt wird. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 kann der Prüfling dem Prüfer bzw. der Prüferin eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) vorschlagen, die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch auf  Berücksichtigung im Prüfungsgespräch.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen Zwischenprüfung 30 Minuten, die der mündlichen Magisterprüfung im Fach Philosophie 45 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 1 kann der Prüfling die Themen der Prüfung mit dem Prüfer bzw. der Prüferin besprechen, die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf Berücksichtigung in der Themenstellung in der Prüfung.

(5) Gemäß § 7 Abs. 3 dauert die schriftliche Zwischenprüfung 120 Minuten, die schriftliche Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind Voraussetzung zur Zulassung zur Zwischenprüfung folgende zwei bewertete Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme und zwei Leistungsnachweise:

Der Schein für den Grundkurs Logik wird im Anschluss an den Grundkurs in einer dreistündigen Klausur erworben.
Als Leistungsnachweis gilt eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit. Als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme gilt eine mindestens mit ausreichend bewertete Arbeit.

Die Veranstaltungen müssen so gewählt sein, dass durch sie mindestens drei der vier Epochen der Geschichte der Philosophie (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Moderne) abgedeckt sind und mindestens ein Text klassischer Autoren behandelt worden ist. Ein klassischer Autor ist ein Autor, der paradigmatisch sowohl für die gesamte Theoretische wie für die gesamte Praktische Philosophie für alle Epochen ist. Nach diesem Kriterium sind z.B. Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin, Duns Scotus, Ockham, Descartes, Locke, Leibniz, Hume, Kant, Hegel, Heidegger und Wittgenstein Klassiker.

(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung zu erbringen:
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.

  1. Die Klausur

  2. In einer Klausur muss ein Abschnitt aus dem Text eines philosophischen Klassikers interpretiert werden.
  1. Die mündliche Prüfung

  2. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er über hinreichende Grundkenntnisse und methodische Fertigkeiten verfügt, um das Hauptstudium beginnen zu können. Die Themen können mit dem Prüfer bzw. der Prüferin besprochen werden. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Berücksichtigung im Zwischenprüfungsgespräch. Das Thema der schriftlichen darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 sind Voraussetzung zur Zulassung zur Magisterprüfung folgende zwei Leistungsnachweise aus:

Als Leistungsnachweis gilt eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit.

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus

  1. der Klausur,
  2. der mündlichen Prüfung.
Für die Magisterprüfung gelten folgende sachliche Anforderungen: Die Klausur
Das Thema der Klausur wird vom Prüfling aus drei gestellten Themen gewählt.

Die mündliche Prüfung
Die Prüfung geht in der Regel von drei Schwerpunkten - gründliche Kenntnisse in einer philosophischen Disziplin, gründliche Kenntnisse zumindest eines Textes eines philosophischen Klassikers, gründliche Kenntnisse in zwei philosophischen Epochen - aus, beschränkt sich jedoch nicht auf diese.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsteile in dieser Reihenfolge zu absolvieren:

  1. die Klausur,
  2. die mündliche Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Philosophie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.