MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 31
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Philosophie“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Philosophie
folgende spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen: Erwerb des Latinums oder
des Graecums bzw. ausreichender Kenntnisse in einer der beiden Sprachen.
Ausreichend sind die Kenntnisse in einer der beiden Sprachen dann,
wenn der Prüfling vier Leistungsnachweise aus erfolgreich besuchten
universitären Latein- oder Griechischkursen vorweisen kann oder wenn
ein Textstück eines philosophischen Klassikers in einer zweistündigen
Klausur übersetzt wird. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse
werden zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 kann der Prüfling dem Prüfer
bzw. der Prüferin eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) vorschlagen,
die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung
im Prüfungsgespräch.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen
Zwischenprüfung 30 Minuten, die der mündlichen Magisterprüfung
im Fach Philosophie 60 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 1 kann der Prüfling die Themen
der Prüfung mit dem Prüfer bzw. der Prüferin besprechen,
die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf Berücksichtigung
in der Themenstellung in der Prüfung.
(5) Gemäß § 7 Abs. 3 dauert die schriftliche Zwischenprüfung
180 Minuten, die schriftliche Magisterprüfung 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind Voraussetzung zur Zulassung zur
Zwischenprüfung folgende drei bewertete Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme und vier Leistungsnachweise:
-
der Nachweis über den Erwerb des Latinums oder des Graecums bzw. ausreichender
Kenntnisse in einer der beiden Sprachen (begründete Ausnahmen unterliegen
der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss des Institutes);
-
jeweils ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:
-
einer Einführungsveranstaltung aus dem Bereich der Theoretischen Philosophie,
-
einer Einführungsveranstaltung aus dem Bereich der Praktischen Philosophie;
-
jeweils einem Leistungsnachweis aus:
-
einem Proseminar zur Logik (Grundkurs),
-
zwei Proseminaren aus dem Bereich der Theoretischen Philosophie (davon
ein Anschlusskurs zur Logik),
-
einem Proseminar aus dem Bereich der Praktischen Philosophie.
Der Schein für den Grundkurs Logik wird im Anschluss an den Grundkurs
in einer dreistündigen Klausur erworben.
Als Leistungsnachweis gilt eine mindestens mit ausreichend bewertete
Hausarbeit.
Als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung
gilt eine mindestens mit ausreichend bewertete Arbeit (Referat, Klausur,
Hausarbeit).
Die Veranstaltungen müssen so gewählt sein, dass durch sie
mindestens drei der vier Epochen der Geschichte der Philosophie (Antike,
Mittelalter, Neuzeit, Moderne) abgedeckt sind und mindestens zwei Texte
klassischer Autoren behandelt worden sind. Ein klassischer Autor ist ein
Autor, der paradigmatisch sowohl für die gesamte Theoretische wie
für die gesamte Praktische Philosophie für alle Epochen ist.
Nach diesem Kriterium sind z.B. Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin,
Duns Scotus, Ockham, Descartes, Locke, Leibniz, Hume, Kant, Hegel, Heidegger
und Wittgenstein Klassiker.
(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in den
Fachprüfungen der Zwischenprüfung zu erbringen:
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur und einer mündlichen
Prüfung.
-
Die Klausur
In der Klausur muss ein zentraler Abschnitt aus dem Text eines philosophischen
Klassikers interpretiert werden.
-
An die Stelle der Interpretationsklausur kann ein fünfter qualifizierter
Schein treten, der in einem Proseminar erworben wurde.
-
Die schriftliche Prüfung kann auch durch Vertiefung einer bereits
vorliegenden Seminararbeit absolviert werden.
-
Die mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
dass er über hinreichende Grundkenntnisse und methodische Fertigkeiten
verfügt, um das Hauptstudium beginnen zu können. Die Themen können
mit dem Prüfer bzw. der Prüferin besprochen werden. Daraus folgt
jedoch kein Anspruch auf Berücksichtigung im Zwischenprüfungsgespräch.
Das Thema der schriftlichen darf nicht Gegenstand der mündlichen
Prüfung sein.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von acht Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 sind Voraussetzung zur Zulassung
zur Magisterprüfung folgende vier Leistungsnachweise:
Jeweils ein Leistungsnachweis aus:
-
einem Haupt- bzw. Oberseminar über einen philosophischen Klassiker.
Philosophische Klassiker sind paradigmatisch sowohl für die gesamte
Theoretische wie für die gesamte Praktische Philosophie für alle
Epochen. Nach diesem Kriterium sind z.B. Platon, Aristoteles, Thomas von
Aquin, Duns Scotus, Ockham, Descartes, Locke, Leibniz, Hume, Kant, Hegel,
Heidegger und Wittgenstein Klassiker.
-
zwei weiteren Haupt- bzw. Oberseminaren nach eigener Wahl aus den Bereichen
der Theoretischen oder Praktischen Philosophie. Scheine aus diesen Bereichen
können auch im Rahmen von Klassikerseminaren erworben werden;
-
einem Haupt- bzw. Oberseminar nach eigener Wahl (z.B. auch Kultur- oder
Technikphilosophie, Ästhetik).
Als Leistungsnachweis gilt eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung
im Fach Philosophie im Falle der Wahl dieses Faches zum ersten oder einzigen
Hauptfach aus
-
der Magisterarbeit,
-
der Klausur,
-
der mündlichen Prüfung.
Für die Magisterprüfung gelten folgende sachliche Anforderungen:
-
Der Prüfling soll zeigen, dass er mit den Hilfsmitteln des Studiums
der Philosophie vertraut ist, dass er die Fähigkeit besitzt, philosophische
Texte sachgerecht zu verstehen und historisch und wirkungsgeschichtlich
einzuordnen, und dass er philosophische Probleme in klarer Darstellung
sachgerecht bearbeiten kann.
-
Der Prüfling soll einen Überblick über die Hauptprobleme
und Problemzusammenhänge der gegenwärtigen Philosophie besitzen.
Darüber hinaus soll er vertiefte Kenntnisse in zwei der folgenden
philosophischen Disziplinen nachweisen: Logik, Erkenntnistheorie, Ontologie,
Metaphysik, Philosophie des Geistes, Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie,
Ästhetik, Naturphilosophie, Philosophische Anthropologie, Ethik, Sozialphilosophie,
Rechts- und Staatsphilosophie, Geschichtsphilosophie, Religionsphilosophie,
von denen in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin je eine
Disziplin aus dem Bereich der Theoretischen und aus dem Bereich der Praktischen
Philosophie zu wählen ist. Eine der beiden Disziplinen muss Logik,
Metaphysik, Erkenntnistheorie oder Ethik sein.
-
Der Prüfling soll zumindest zwei Texte philosophischer Klassiker (gemäß
§ 20) aus jeder Epoche der Geschichte der Philosophie (Antike, Mittelalter,
Neuzeit, Moderne) gründlich kennen.
-
In mindestens drei der vier Epochen der Geschichte der Philosophie soll
der Prüfling gründliche Kenntnisse und eine Übersicht über
die verschiedenen Diskussionszusammenhänge einer Epoche besitzen.
-
Die Epochen sind in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin
zu wählen, wobei sich die Absprache auch auf einzelne Autoren und
Werke beziehen kann.
Die Magisterarbeit
Die Magisterarbeit soll einem der Prüfungsschwerpunkte zugeordnet
sein.
Die Klausur
Das Thema der Klausur wird vom Prüfling aus drei gestellten Themen
gewählt.
Die mündliche Prüfung
Die Prüfung geht in der Regel von drei Schwerpunkten - gründliche
Kenntnisse in zwei philosophischen Disziplinen, gründliche Kenntnisse
zumindest zweier Texte philosophischer Klassiker, gründliche Kenntnisse
in drei philosophischen Epochen - aus, beschränkt sich jedoch nicht
auf diese.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsteile
in dieser Reihenfolge zu absolvieren:
-
die Magisterarbeit,
-
die Klausur,
-
die mündliche Prüfung.
(4) Gemäß § 22 Abs. 3 besteht die Möglichkeit, das
Thema der Magisterarbeit vor der Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen
festzulegen.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Philosophie"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.