Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 59



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Orientalische Archäologie und Kunst“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in einer modernen Sprache des Orients (Arabisch, Türkisch, Persisch, Neuhebräisch, Usbekisch oder Russisch) zu erwerben.

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Regel in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der Zwischenprüfung zu erbringen:
Es wird eine Klausur geschrieben. Die Themen ergeben sich aus den im Grundstudium angebotenen Vorlesungen. Der Studierende darf einen Teilbereich auswählen: Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung umfassen Grundlagenwissen zur Kulturgeographie und Kulturgeschichte des Alten Orients im Sinne der am Institut vertretenen Einzelgebiete, Kenntnisse kunstgeschichtlicher und archäologischer Entwicklungsprozesse sowie Fähigkeiten zur Bestimmung und chronologischen Einordnung bedeutender Denkmäler der orientalischen Kunst.

Die mündliche Prüfung erfolgt nur nach bestandener Klausur. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (je 20 Minuten). Im ersten Teil muss der Studierende seine Denkmälerkenntnis auf einem anderen Gebiet als dem der Klausur belegen. Im zweiten Teil wird allgemeines Wissen und Methodenüberblick geprüft.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 erfolgt die Zwischenprüfung innerhalb von vier Wochen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen in der Magisterprüfung im Hauptfach zu erbringen:
Inhaltlich soll die mündliche und schriftliche Magisterprüfung den Nachweis über solide Kenntnisse zu den archäologischen Kulturen, zur Denkmälerkunde und Kunstgeschichte des Alten Orients erbringen. Dabei ist vertieftes Wissen zur gewählten Spezialisierungsrichtung nachzuweisen.

Es wird eine Klausur geschrieben. Die Klausur beinhaltet die Darstellung eines Themas aus dem Bereich der orientalischen Archäologie, das den Nachweis solider Kenntnisse ermöglicht. Dem Prüfling werden entsprechend seiner Spezialisierung zwei Themen aus verschiedenen Teilgebieten der Orientalischen Archäologie zur Auswahl angeboten.

Die mündliche Prüfung erfolgt nur nach bestandener Klausur. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (je 30 Minuten). Im ersten Teil muss der Studierende seine Kenntnis der einschlägigen Denkmäler und deren Interpretation auf einem anderen Gebiet als dem der Klausur belegen. Im zweiten Teil wird Überblickswissen über die historische Entwicklung der altorientalischen Kulturen und Kenntnis archäologischer Entwicklungsprozesse geprüft.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen.

  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
Die Magisterprüfung erfolgt innerhalb von 4 Wochen.
Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens 12 Wochen nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Orientalische Archäologie und Kunst" treten zum 01.10.2002 in Kraft.