MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 94
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Musikwissenschaft“
I. Allgemeines
Das Studium des Faches Musikwissenschaft umfasst folgende Teilbereiche: Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft und Musikethnologie.
Der Nachweis musikpraktischer Fähigkeiten (instrumental, vokal, Ensemble) und elementarer Fertigkeiten im Klavierspiel gehört zu den Zugangsvoraussetzungen zum Studium. Sind diese Voraussetzungen zu Beginn des Studiums nicht erfüllt, so müssen sie bis zum Abschluss des Grundstudiums, in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum Ende des 6. Semesters nachgewiesen werden.
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für das Fach Musikwissenschaft zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
In der Magisterprüfung werden ein Überblickswissen über die Musikgeschichte und eingehende Kenntnisse in drei verschiedenen Spezialgebieten verlangt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung im Fach Musikwissenschaft in der Regel 30 Minuten, die mündliche Magisterprüfung in der Regel ebenfalls 30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Musikwissenschaft Themen zur Auswahl gegeben werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung 120 Minuten. In der Zwischenprüfung findet keine Klausur statt.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
1.1. Gehörbildung (3 SWS) 1.2. Musiktheorie (6 SWS) 1.3. Transkription (1 SWS) Die Belegung der unter 1.1. und 1.2. genannten Pflichtkurse setzt in der Regel die Teilnahme an einem Einstufungstest voraus, der über die Einweisung in die jeweilige Kursstufe entscheidet (bei entsprechendem Leistungsstand ist der Einstieg in die 2. oder 3. Kursstufe möglich).
Übungen (mit Testat)
2.1. Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten (2 SWS)2.2. Musikanalyse (2 SWS)
3.1. | Ein Proseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis) |
(2 SWS)
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3.2. | Ein Proseminar aus dem Bereich Systematische Musikwissenschaft (siehe Anmerkung unter 3.3.) |
(2 SWS)
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3.3. | Ein Proseminar aus dem Bereich der Musikethnologie (1 Leistungsnachweis wahlweise in 3.2. oder 3.3.) |
(2 SWS)
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4.1. | Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft |
(2 SWS)
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4.2. | Eine Vorlesung aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft |
(2 SWS)
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4.3. | Eine Vorlesung aus dem Bereich der Musikethnologie |
(2 SWS)
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III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
1.1. | Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis) |
(2 SWS)
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1.2. | Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft
(siehe Anmerkung unter 1.3.) |
(2 SWS)
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1.3. | Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Musikethnologie (1 Leistungsnachweis wahlweise in 1.2. oder 1.3) |
(2 SWS)
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2.1. | Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft |
(2 SWS)
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2.2. | Eine Vorlesung wahlweise aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft oder Musikethnologie |
(2 SWS)
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(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Musikwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.