Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 92



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach "Musikwissenschaft"

I. Allgemeines

Das Studium des Faches Musikwissenschaft umfasst folgende Teilbereiche: Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft und Musikethnologie.

Der Nachweis musikpraktischer Fähigkeiten (instrumental, vokal, Ensemble) und elementarer Fertigkeiten im Klavierspiel gehört zu den Zugangsvoraussetzungen zum Studium. Sind diese Voraussetzungen zu Beginn des Studiums nicht erfüllt, so müssen sie bis zum Abschluss des Grundstudiums, in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum Ende des 6. Semesters nachgewiesen werden.

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für die folgenden Fächer spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen:

Zugangsvoraussetzung zum Studium ist der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang von 6 SWS. Sind diese Voraussetzungen zu Beginn des Studiums nicht erfüllt, so müssen sie bis zum Abschluss des Grundstudiums, in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum Ende des 6. Semesters nachgewiesen werden.

Für den Erwerb dieser speziellen Fachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für das Fach Musikwissenschaft zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

In der Magisterprüfung werden ein Überblickswissen über die Musikgeschichte sowie grundlegende Kenntnisse in drei historischen Spezialgebieten (Epoche, Gattung, Komponist) und zwei nicht-historischen Spezialgebieten (wahlweise aus der Systematischen Musikwissenschaft und Musikethnologie) erwartet.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung im Fach Musikwissenschaft in der Regel 30 Minuten, die mündliche Magisterprüfung in der Regel 60 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Musikwissenschaft Themen zur Auswahl gegeben werden.

(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten, in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Musikpraktische Kurse – Nachweis der geforderten SWS mit Testat (entfällt für examinierte Schulmusiker, Privatmusiklehrer, A- und B-Organisten oder bei Vorlage gleichwertiger Nachweise)
 
1.1. Gehörbildung (3 SWS)
1.2. Musiktheorie (6 SWS)
1.3. Transkription (1 SWS)

Die Belegung der unter 1.1. und 1.2. genannten Pflichtkurse setzt in der Regel die Teilnahme an einem Einstufungstest voraus, der über die Einweisung in die jeweilige Kursstufe entscheidet (bei entsprechendem Leistungsstand ist der Einstieg in die 2. oder 3. Kursstufe möglich).

  • Übungen (mit Testat)

  •  
    2.1. Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten
    (2 SWS)
    2.2. Einführung in die Systematische Musikwissenschaft
    (2 SWS)
    2.3. Einführung in die Musikethnologie
    (2 SWS)
    2.4. Musikanalyse
    (2 SWS)
    2.5. Notationskunde I
    (2 SWS)
    2.6. Einführung in die Akustik oder Einführung in die Instrumentenkunde (wahlweise)
    (2 SWS)
    1. Proseminare (4 Leistungsnachweise)

    2.  
      3.1.  Ein Proseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis)
      (2 SWS)
      3.2.  Ein Proseminar (wahlweise Systematische Musikwissenschaft oder Musikethnologie - 1 Leistungsnachweis)
      (2 SWS)
      3.3.  Zwei Proseminare (wahlobligatorisch aus den drei Teilbereichen Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft und Musikethnologie
      - 2 Leistungsnachweise)
      (4 SWS)
    1. Vorlesungen (mit Teilnahmenachweis)
       
      4.1.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft 
      (2 SWS)
      4.2.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft 
      (2 SWS)
      4.3.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Musikethnologie 
      (2 SWS)
      4.4. Eine weitere Vorlesung (wahlobligatorisch aus den genannten drei Teilbereichen des Faches)
      (2 SWS)
    (2) Gemäß §16 sind
    1. folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung zu erbringen:
    1. folgende Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen:
    (3) Gemäß § 18 Abs. 2 und 3 ist die Zwischenprüfung in der Regel in dem Zeitraum vom Ende der Vorlesungszeit des 4. Semesters bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Semesters innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.

    III. Magisterprüfung

    (1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
    Für die Zulassung sind vorzulegen:

    1. Kurse (mit Testat)

    2.  
      1.1.  Partitur- und Generalbassspiel (2 Semester mit jeweils 1 SWS)
      (2 SWS)
      1.2.  Notationskunde II
      (2 SWS)
      1.3.  Zwei Seminare aus dem Bereich der Editionspraxis, der Aufführungspraxis oder der Angewandten Musikwissenschaft
      (4 SWS)
    1. Hauptseminare (4 Leistungsnachweise, 1 Teilnahmenachweis)
       
      2.1.  Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis)
      (2 SWS)
      2.2.  Ein Hauptseminar wahlweise aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft oder der Musikethnologie 
      (1 Leistungsnachweis)
      (2 SWS)
      2.3.  Drei Hauptseminare wahlobligatorisch aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft, der Systematischen Musikwissenschaft oder der Musikethnologie (2 Leistungsnachweise, 
      1 Teilnahmenachweis)
      (6 SWS)
    1. Vorlesungen (mit Teilnahmenachweis)

    2.  
      3.1.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft
      (2 SWS)
      3.2.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft
      (2 SWS)
      3.3.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Musikethnologie
      (2 SWS)
      3.4. Zwei Vorlesungen wahlobligatorisch aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft, der Systematischen Musikwissenschaft oder der Musikethnologie
      (4 SWS)
    1. Kolloquien (Teilnahmenachweis)
    2. Teilnahme an einem Magistranden- und Doktorandenkolloquium (2 Semester mit jeweils 2 SWS) (4 SWS)
    3. Exkursionen
    4. Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion (gegebenenfalls mit Einführungsveranstaltung) (2 SWS)
    5. Praktikum

    6. Das Absolvieren eines Praktikums in einem Anwendungsgebiet der Musikwissenschaft (z.B. Journalistik in Presse, Rundfunk oder Fernsehen; Verlag; Dramaturgie etc.) ist wünschenswert.
    (2) Gemäß § 21 Abs. 1
    1. sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen:

    2. Die Magisterprüfung im Fach Musikwissenschaft besteht aus der Magisterarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung;
    3. sind folgende Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen:
    Erwartet werden ein Überblickswissen über die Musikgeschichte sowie eingehende Kenntnisse in drei historischen Spezialgebieten (Epoche, Gattung, Komponist) und zwei nicht-historischen Spezialgebieten (wahlweise aus der Systematischen Musikwissenschaft und Musikethnologie).

    (3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

    1. Klausur,
    2. mündliche Prüfung,
    3. Magisterarbeit.
    Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens 12 Wochen nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.

    IV. Schlussbestimmungen

    Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Musikwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.