Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 100



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Musikpädagogik“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 3 sind in der Magisterprüfung folgende künstlerische Prüfungen zu erbringen:

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung in der fachwissenschaftlichen Prüfung 30 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Musiktheorie oder Musikanalyse Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung und in der Magisterprüfung jeweils 120 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt.
 Zu erbringen sind folgende Leistungsnachweise und Testate:
 
Leistungsscheine: Gehörbildung LS IV 1
Formenlehre 1
Testate: 1. Künstlerisches Fach  1
Musiktheorie 1

(2) Gemäß § 16 ist

  1. folgende Zwischenprüfung zu erbringen:

  2. Fachprüfung Musiktheorie;
  3. folgende Prüfungsleistung ist zu erbringen:

  4. Klausurarbeit: Dauer: 120 Minuten,
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 sind die Teilprüfungen im Zeitraum Ende der Vorlesungen des vierten Semesters bis Beginn der Vorlesungen des fünften Semesters innerhalb von vier Wochen abzulegen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

Zu erbringen sind folgende Leistungsnachweise und Testate:
 
Leistungsscheine: 1. Künstlerisches Fach oder Multimediale Produktion1 1
2. Künstlerisches Fach 1
Testate: aus dem wahlobligatorischen Fächerkanon:2 2
Musiktheorie
Musikanalyse
Musik und Medien
Popularmusik und ihre Didaktik
Dirigiertechnischer Grundkurs
Musik - Bewegung - Gestaltung

(2) Gemäß § 21 Abs. 1

  1. sind folgende Fachprüfungen innerhalb der Magisterprüfung zu erbringen: künstlerisch-praktische Prüfung, Klausur, mündliche Prüfung;
  2. sind folgende Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen:
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. künstlerisch-praktische Prüfung,
  2. Klausurarbeit,
  3. mündliche Prüfung.
Als inhaltliche Prüfungsanforderungen gelten:

1. für die künstlerisch-praktische Prüfung

2. für die Klausurarbeit; 3. für die mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft: IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Musikpädagogik“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.



1 Der Leistungsnachweis ist alternativ für dasjenige Fachgebiet zu erbringen, in welchem keine Prüfung abgelegt wird.
2 Aus dem wahlobligatorischen Fächerkanon sind mindestens zwei Testate nach eigener Wahl zu erbringen.