MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 82
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Medien- und Kommunikationswissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel 30 Minuten (wahlweise eine Klausur von 120 Minuten). Die Magisterprüfung dauert ebenfalls 30 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für die Klausur der Magisterprüfung zwei Themen aus unterschiedlichen Bereichen zur Wahl gestellt, von denen eines zu bearbeiten ist.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten (wahlweise eine mündliche Prüfung von 30 Minuten). Die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung beträgt 120 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
Für die Klausur werden die Prüfungsgebiete aus dem kultur- und kommunikationswissenschaftlichen Bereich (bestehend aus den Teilbereichen Medientheorie, Mediengeschichte, Medienanalyse) und dem sozialwissenschaftlich-medientechnischen Bereich (bestehend aus den Teilbereichen Medienpsychologie, Mediensoziologie, Methoden Verfahren und Techniken der Medien- und Kommunikationswissenschaften) gewählt.
Die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind der kultur- und kommunikationswissenschaftliche und der sozialwissenschaftlich-medientechnische Bereich, soweit deren Teilbereiche nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Medien- und
Kommunikationswissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.