MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 47
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Kunstgeschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen
erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg
eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch
ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder
durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling zwei
zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung
60 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 1 können zwei Themen zur Auswahl
gegeben werden.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
ein Leistungsschein über ein obligatorisches Proseminar: Architektonische
Formenlehre oder Einführung in die Ikonographie,
-
ein Leistungsschein über ein fakultatives Proseminar: fakultativ aus
dem Lehrangebot zur europäischen Kunstgeschichte,
-
ein Nachweis über eine obligatorische Veranstaltung zur Einführung
in die Kunstgeschichte,
-
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei eintägigen Exkursionen;
auch mehrtägige Exkursionen sind möglich,
-
Nachweis der Lateinkenntnisse.
(2) Gemäß § 16 soll der Studierende in der Zwischenprüfung
folgendes nachweisen:
-
Überblickskenntnisse der europäischen Kunstgeschichte von der
frühchristlichen Zeit bis zur Gegenwart,
-
Fähigkeiten zur Analyse und Interpretation von Architektur und Werken
bildender Kunst,
-
Kenntnisse der Arbeitsmittel, Methoden, Quellen, Theorie und Geschichte
des Faches,
-
Kenntnisse der Ikonographie: mythologische, christliche und literarische
Themen.
Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen: aus einer Kenntnisprüfung
über Kunstgeschichte Sachsen-Anhalts oder der Stadt Halle und ihrer
Umgebung und aus zwei Teilen über Inhalte, die auf den während
des Grundstudiums besuchten kunsthistorischen Vorlesungen basieren.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag anstelle der mündlichen
Prüfung eine schriftliche als Zwischenprüfungsleistung erbracht
werden.
Die Zwischenprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel
der Note der bestandenen mündlichen Prüfung und dem Durchschnittswert
der zur Zwischenprüfung verlangten benoteten Scheine im Sinne eines
studienbegleitenden Anteils der Zwischenprüfung.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
-
zwei Leistungsscheine über Hauptseminare: fakultativ aus dem Lehrangebot
zur europäischen Kunstgeschichte aufgrund schriftlich ausgearbeiteter
Referate von 20-25 Seiten,
-
Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist folgende Prüfungsleistung
zu erbringen: mündliche Prüfung.
Für die Prüfung werden zwei Schwerpunkte vereinbart. Davon
werden dem Studierenden zwei Themen gestellt, wovon er eines zu bearbeiten
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Kunstgeschichte“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.