Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 47



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Kunstgeschichte“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling zwei zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 1 können zwei Themen zur Auswahl gegeben werden.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 soll der Studierende in der Zwischenprüfung folgendes nachweisen: Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen: aus einer Kenntnisprüfung über Kunstgeschichte Sachsen-Anhalts oder der Stadt Halle und ihrer Umgebung und aus zwei Teilen über Inhalte, die auf den während des Grundstudiums besuchten kunsthistorischen Vorlesungen basieren.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag anstelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche als Zwischenprüfungsleistung erbracht werden.

Die Zwischenprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note der bestandenen mündlichen Prüfung und dem Durchschnittswert der zur Zwischenprüfung verlangten benoteten Scheine im Sinne eines studienbegleitenden Anteils der Zwischenprüfung.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist folgende Prüfungsleistung zu erbringen: mündliche Prüfung.
Für die Prüfung werden zwei Schwerpunkte vereinbart. Davon werden dem Studierenden zwei Themen gestellt, wovon er eines zu bearbeiten hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Kunstgeschichte“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.