MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 46
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Kunstgeschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen
erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg
eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch
ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder
durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling drei
zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
60 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten
drei Themen zur Auswahl gegeben werden.
(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
zwei Leistungsscheine über obligatorische Proseminare: Architektonische
Formenlehre und Einführung in die Ikonographie,
-
zwei Leistungsscheine über fakultative Proseminare: fakultativ aus
dem Lehrangebot zur europäischen Kunstgeschichte, aber unter Berücksichtigung
verschiedener Epochen (Mittelalter, Neuzeit, Moderne) und verschiedener
Gattungen (Malerei, Plastik, etc.),
-
zwei Nachweise über eine obligatorische Veranstaltung zur Einführung
in die Kunstgeschichte und einer weiteren, aus dem Grundstudiumsangebot
frei wählbaren Lehrveranstaltung,
-
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an vier eintägigen Exkursionen;
auch mehrtägige Exkursionen sind möglich,
-
Nachweis der Lateinkenntnisse,
-
Nachweis von Kenntnissen in zwei modernen Fremdsprachen (Abiturniveau,
eine Sprache nach sechsjährigem Unterricht oder vergleichbarem Zertifikat).
(2) Gemäß § 16 soll der Studierende in der Zwischenprüfung
folgendes nachweisen:
-
Überblickskenntnisse der europäischen Kunstgeschichte von der
frühchristlichen Zeit bis zur Gegenwart,
-
Fähigkeiten zur Analyse und Interpretation von Architektur und Werken
bildender Kunst,
-
Kenntnisse der Arbeitsmittel, Methoden, Quellen, Theorie und Geschichte
des Faches,
-
Kenntnisse der Ikonographie: mythologische, christliche und literarische
Themen.
Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen: aus einer Kenntnisprüfung
über Kunstgeschichte Sachsen-Anhalts oder der Stadt Halle und ihrer
Umgebung und aus zwei Teilen über Inhalte, die auf den während
des Grundstudiums besuchten kunsthistorischen Vorlesungen basieren.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag anstelle der mündlichen
Prüfung eine schriftliche als Zwischenprüfungsleistung erbracht
werden.
Die Zwischenprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel
der Note der bestandenen mündlichen Prüfung und dem Durchschnittswert
der zur Zwischenprüfung verlangten benoteten Scheine im Sinne eines
studienbegleitenden Anteils der Zwischenprüfung.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
-
vier Leistungsscheine über Hauptseminare: fakultativ aus dem Lehrangebot
zur europäischen Kunstgeschichte, drei davon aufgrund schriftlich
ausgearbeiteter Referate von 20-25 Seiten,
-
Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einer Hauptexkursion (in der
Regel mindestens acht Tage),
-
Nachweis eines vier- bis sechswöchigen Praktikums in einer kunstwissenschaftlichen
Einrichtung (Museen, Landesämter für Denkmalpflege u.a.), das
auch während des Grundstudiums absolviert werden kann.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen: Klausur und mündliche Prüfung.
Für die Klausur werden drei Schwerpunkte vereinbart. Davon werden
dem Studierenden drei Themen gestellt, wovon er eines zu bearbeiten hat.
Die mündliche Prüfung umfasst die vereinbarten Schwerpunktgebiete.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 setzt die mündliche Prüfung
das Bestehen der Klausur voraus.
Das Thema der Magisterarbeit muss spätestens 12 Wochen nach der
Magisterprüfung ausgegeben werden.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Kunstgeschichte“
treten zum 01.10l.2002 in Kraft.