Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 30



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Japanologie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Japanologie spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Japanologie in der Zwischenprüfung 30 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Japanologie Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsgegenstand sind: Grundbegriffe der Japanologie, japanische Geschichte, Hörverständnis und Ausdrucksfähigkeit sowie Lesekompetenz im Hinblick auf natürliche moderne Texte.

(3) Gemäß § 18 Abs. 1 ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus (3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Japanologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.