MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 30
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Japanologie“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Japanologie
spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen. Für den Erwerb dieser speziellen
Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit
angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Fach Japanologie in der Zwischenprüfung 30 Minuten und in der Magisterprüfung
60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten
und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Japanologie Themen zur Auswahl
gegeben werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Nachweis über den Abschluss der Sprachgrundausbildung Japanisch für
das Nebenfach,
-
1 Leistungsnachweis “Landeskundliche Einführung”,
-
1 Leistungsnachweis aus den Bereichen: Einführung in die Politik oder
Einführung in die Wirtschaft oder Einführung in die Gesellschaft
oder Einführung in die Geschichte Japans.
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer
Klausur und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsgegenstand
sind: Grundbegriffe der Japanologie, japanische Geschichte, Hörverständnis
und Ausdrucksfähigkeit sowie Lesekompetenz im Hinblick auf natürliche
moderne Texte.
(3) Gemäß § 18 Abs. 1 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von acht Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
1 Leistungsnachweis aus den Lehrgebieten Politik oder Wirtschaft oder Gesellschaft
Japans,
-
1 Leistungsnachweis “Japanische Lektüre”.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung
aus
-
einer Klausur. Das Thema kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in
Übereinstimmung mit der Erstprüferin bzw. dem Erstprüfer
vorgeschlagen werden. Ein Rechtsanspruch auf Einhaltung besteht nicht.
-
und einer mündlichen Prüfung. Davon werden 15 Minuten Sprachkenntnisse
in den Bereichen Hör-, Lese- und Sprechkompetenz geprüft sowie
15 Minuten über Themen aus Politik, Geschichte, Wirtschaft oder Gesellschaft
des modernen Japan.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Japanologie"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.