Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 29



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Japanologie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Japanologie spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung Japanologie 30 Minuten und in der Magisterprüfung Japanologie 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Japanologie Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Hausarbeit von nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten und einer mündlichen Prüfung.

Innerhalb von 14 Tagen nach - gegebenenfalls vorbehaltlicher - Zulassung ist zwischen den Studierenden im Hauptfach in der Erstprüferin bzw. dem Erstprüfer eine Übereinkunft über das Thema der Hausarbeit zur Zwischenprüfung zu treffen, wobei die Kandidatin bzw. der Kandidat selbst Vorschläge unterbreiten kann. Die Kandidatin bzw. der Kandidat beantragt beim Prüfungsamt die Bearbeitung dieses Themas, das die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vergibt. Von diesem Zeitpunkt an zählt eine sechswöchige Bearbeitungsfrist, die in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch den Prüfungsausschuss um maximal drei Wochen verlängert werden kann.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

Im Hauptfach

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung in Japanologie im Falle der Wahl dieses Faches zum ersten und einzigen Hauptfach aus
  1. der Magisterarbeit,
  2. der Klausur,
  3. der mündlichen Prüfung.
zu 2. Die Klausur erfolgt in Studienschwerpunkten, über die zwischen dem Studierenden und der Erstprüferin bzw. dem Erstprüfer innerhalb von 14 Tagen nach der Zulassung Übereinkunft getroffen wurde. Ein Rechtsanspruch der Studierenden auf Befolgen der Übereinkunft in der Klausur besteht nicht.

zu 3. Die mündliche Prüfung umfasst drei gleichgewichtete Prüfungsanteile, die aus einer Sprachprüfung, einem Gespräch über die Magisterarbeit sowie eine Prüfung zu Teilbereichen des Hauptstudiums bestehen.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Japanologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.