Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 77



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Italianistik“

I. Allgemeines

Das Nebenfach Italianistik umfasst folgende Bereiche:

  1. Italienische Sprachwissenschaft,
  2. Italienische Literaturwissenschaft,
  3. Italienische Landes- und Kulturwissenschaft,
  4. Sprachpraxis.
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 wird auf die Regelstudienzeit ein Semester, in dem von der bzw. dem Studierenden die notwendigen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den Prüfungsbeauftragten des Institutes nicht angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 soll die Kandidatin bzw. der Kandidat in Absprache mit der bzw. dem Prüfenden Vertiefungsgebiete benennen. Die Prüfung darf sich aber nicht auf diese beschränken. Die Themen der Magisterprüfung müssen sich von denen der Zwischenprüfung unterscheiden; ebenso sollen die Themen der mündlichen Prüfung nicht mit den gewählten Themen der Klausur übereinstimmen.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel 30 Minuten, die mündliche Magisterprüfung ebenfalls 30 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 1 werden in der Klausur der Magisterprüfung aus den Bereichen A, B und C je zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Aus einem dieser drei Bereiche ist eine Aufgabe zu bearbeiten.

(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur in der Magisterprüfung 120 Minuten.

(6) Gemäß § 8 Abs. 4 muss im Falle der Zwischenprüfung jeder Bereich mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet sein. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die drei Bereiche. Im Falle der Magisterprüfung erteilt jede Prüferin bzw. jeder Prüfer eine Note für die gesamte Prüfung. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten. Unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Beim Studium von zwei romanistischen Nebenfächern: Nachweis des Latinums oder von Lateinkenntnissen im Umfang von 6 SWS. Auf Antrag kann dieser Nachweis bis zur Magisterprüfung erbracht werden.
  2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Einführungen in die Bereiche des Studiums (Einführung in die italienische Sprachwissenschaft, Einführung in die italienische Literaturwissenschaft, Einführung in die Landes- und Kulturwissenschaft). Die erfolgreiche Teilnahme an den Einführungen ist grundsätzlich Voraussetzung für die Belegung von Proseminaren des jeweiligen Bereiches.
  3. 2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche A, B oder C (und zwar den beiden, in denen die Einführungen besucht worden sind),

  4. 1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss des Sprachkurses Niveau II.
(2) Gemäß § 16 wird die Zwischenprüfung in deutscher Sprache, auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in italienischer Sprache abgelegt und besteht in etwa gleichem Umfang aus den Teilen A, B und C. Die Zwischenprüfung wird als Komplexprüfung abgelegt.
Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen: III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Gegebenenfalls Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS, soweit sie nicht bereits bei der Zwischenprüfung nachgewiesen wurden;
  2. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung bzw. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;
  3. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des sprachpraktischen Kurses Niveau III;
  4. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare aus zwei der drei Bereiche A, B bzw. C;
  5. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare. Hierbei ist Schwerpunktbildung möglich. Werden beide Leistungsnachweise in einem Bereich erbraht, so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch nachzuweisenden Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen;
  6. Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester in Italien wird nachdrücklich empfohlen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen eine Fachklausur in deutscher Sprache sowie eine mündliche Prüfung.

Für die Fachklausur werden aus den Bereichen A, B und C je zwei Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl aus dem gewählten Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt werden. Als Hilfsmittel ist das „Vocabolario della Lingua Italiana – Lo Zingarelli“ zugelassen.

Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte in italienischer Sprache statt. Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen:

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Italianistik" treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelgt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.