MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 76
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Italianistik“
I. Allgemeines
Das Hauptfach Italianistik umfasst folgende Bereiche:
-
Italienische Sprachwissenschaft,
-
Italienische Literaturwissenschaft,
-
Italienische Landes- und Kulturwissenschaft,
-
Sprachpraxis.
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 wird auf die Regelstudienzeit ein
Semester, in dem von der bzw. dem Studierenden die notwendigen speziellen
Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den
Prüfungsbeauftragten des Institutes nicht angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 soll die Kandidatin bzw. der Kandidat
in Absprache mit der bzw. dem Prüfenden Vertiefungsgebiete benennen.
Die Prüfung darf sich aber nicht auf diese beschränken. Die Themen
der Magisterprüfung müssen sich von denen der Zwischenprüfung
unterscheiden; ebenso sollen die Themen der mündlichen Prüfung
nicht mit den gewählten Themen der Klausur übereinstimmen.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung
in der Regel 60 Minuten, die mündliche Magisterprüfung ebenfalls
60 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 1 werden in der Klausur der Magisterprüfung
aus den Bereichen A, B und C je zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Aus zwei
dieser drei Bereiche ist je eine Aufgabe zu bearbeiten.
(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur
in der Magisterprüfung 240 Minuten.
(6) Gemäß § 8 Abs. 4 muss im Falle der Zwischenprüfung
jeder Bereich mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet sein.
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für
die drei Bereiche. Im Falle der Magisterprüfung erteilt jede Prüferin
bzw. jeder Prüfer eine Note für die gesamte Prüfung. Die
Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten.
Unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen
ausgeglichen werden.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Nachweis des Latinums oder von Lateinkenntnissen im Umfang von 6 SWS. Auf
Antrag kann dieser Nachweis bis zur Magisterprüfung erbracht werden.
-
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Einführungen in die Bereiche
des Studiums (Einführung in die italienische Sprachwissenschaft, Einführung
in die italienische Literaturwissenschaft, Einführung in die Landes-
und Kulturwissenschaft). Die erfolgreiche Teilnahme an den Einführungen
ist grundsätzlich Voraussetzung für die Belegung von Proseminaren
des jeweiligen Bereiches.
-
1 Leistungsnachweis über ein sprachwissenschaftliches Proseminar,
1 Leistungsnachweis über ein literaturwissenschaftliches Proseminar,
1 Leistungsnachweis über ein landes- und kulturwissenschaftliches
Proseminar,
1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten:
Erfolgreicher Abschluss des Sprachkurses Niveau II.
(2) Gemäß § 16 wird die Zwischenprüfung in deutscher
Sprache, auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in italienischer Sprache
abgelegt und besteht in etwa gleichem Umfang aus den Teilen A, B und C.
Die Zwischenprüfung wird als Komplexprüfung abgelegt. Folgende
Kenntnisse sind nachzuweisen:
-
Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Spanischen,
-
Grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;
-
Literaturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der wichtigsten Autoren und Epochen der italienischen
Literaturgeschichte und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe,
-
vertiefte Kenntnis eines Autors und einer Gattung,
-
Kenntnis wichtiger Grundlagen in Literaturtheorie und Methode;
-
Landes- und Kulturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen,
kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenhänge Italiens,
-
Nachweis vertiefter Kenntnisse anhand einer landeswissenschaftlichen Problemstellung.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS, soweit sie nicht
bereits bei der Zwischenprüfung nachgewiesen wurden;
-
Grundkenntnisse einer weiteren romanischen Sprache im Umfang von 4 SWS;
-
Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung;
-
2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des gewählten
Schwerpunktes;
-
Je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden anderen
Bereichen;
-
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des sprachpraktischen Kurses
Niveau IV;
-
Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester in Italien wird nachdrücklich
empfohlen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen
zu erbringen eine Fachklausur in deutscher Sprache sowie eine mündliche
Prüfung.
Für die Fachklausur werden aus den Bereichen A, B und C je zwei
Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus dem gewählten Schwerpunktbereich
und einem weiteren Bereich muss je eine Aufgabe gewählt werden. Als
Hilfsmittel ist das „Vocabolario della Lingua Italiana – Lo Zingarelli“
zugelassen.
Die mündliche Prüfung erfolgt in etwa gleichem Umfang zu den
Bereichen A, B und C. Die Prüfung findet insgesamt etwa zur Hälfte
in italienischer Sprache statt. Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen:
-
Sprachbeherrschung
-
Sicherheit im mündlichen Gebrauch der italienischen Sprache;
-
Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Italienischen,
-
vertiefte Kenntnisse in zwei Themen aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Italienischen von den Anfängen
bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche oder eines Aspektes
der Sprachgeschichte;
-
Literaturwissenschaft
-
Überblick über die wesentlichen Entwicklungslinien, Strömungen
und Autoren der italienischen Literaturgeschichte unter Berücksichtigung
ihres historischen und kulturgeschichtlichen Kontextes,
-
vertiefte Kenntnis mindestens je eines Autors, einer Epoche und einer Gattung
und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe,
-
Kenntnis grundlegender Theorien, Konzepte und Methoden der Literaturwissenschaft,
Fähigkeit zu ihrer Anwendung;
-
Landes- und Kulturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der Sozial- und Kulturgeschichte Italiens,
-
Grundlegende Kenntnis der Theorie und Methoden der interkulturellen Landes-
und Kulturwissenschaften,
-
vertiefte Kenntnis einer Epoche sowie vertiefte Kenntnis einer spezifischen
Fragestellung.
(3) Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende
im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.
(4) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Magisterarbeit,
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Italianistik"
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.