MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 50
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Islamwissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse des Arabischen
zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden
bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausuren
in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
die folgenden:
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Nachweise über die Sprachausbildung im Arabischen (Morphologie und
Syntax des Arabischen, einfache Lektüre, fortführende Sprachübungen),
-
Leistungsscheine über die Vorlesungen (Klausur) „Einführung in
Religion und Schrifttum des Islam“ oder „Einführung in die Geschichte
der islamischen Länder“,
-
Leistungsschein (Referat oder Hausarbeit) zu einem Proseminar,
-
Teilnahmescheine über obligatorische Lehrveranstaltungen.
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Nachweise über die Sprachausbildung im Persischen bzw. Türkischen,
-
Leistungsscheine (Referat oder Hausarbeiten) über zwei Proseminare,
-
Teilnahmescheine über obligatorische Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 16 ist die Zwischenprüfung wie folgt abzulegen:
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Klausur: Übersetzung eines mittelschweren arabischen Prosatextes ins
Deutsche mit sprachlichen Erläuterungen.
-
Studienbegleitender Anteil: wird durch die zensierten Nachweise über
die erfolgreiche Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen erbracht
(siehe Zulassungsvoraussetzungen).
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Klausur: Übersetzung eines mittelschweren persischen bzw. türkischen
Prosatextes ins Deutsche mit sprachlichen Erläuterungen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Nachweise über die Sprachausbildung im Arabischen (mindestens 5 SWS),
-
Leistungsscheine (Referate oder Hausarbeiten) zu zwei Hauptseminaren in
den Stoffgebieten
1. Klassisches arabisches Schrifttum oder Modernes arabisches Schrifttum
2. Arabische Quellenkunde,
-
Teilnahmeschein über Lehrveranstaltungen zur Islamischen Religions-
und Geistesgeschichte,
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Persischen und im Türkischen,
-
Nachweis über die Teilnahme an einem Lektürekurs über einen
einfachen klassischen persischen bzw. modernen türkischen Text,
-
Leistungsscheine (Referate oder Hausarbeiten) zu zwei Hauptseminaren,
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen:
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
Klausur: Übersetzung eines längeren anspruchsvollen arabischen
originalen Prosatextes ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung sprachlicher
Besonderheiten ins Deutsche.
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
Klausur: Übersetzung eines mittelschweren originalen persischen
bzw. türkischen Prosatextes ins Deutsche.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Islamwissenschaft“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.