Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 50



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Islamwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse des Arabischen zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausuren in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen die folgenden:

  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
  1. Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
(2) Gemäß § 16 ist die Zwischenprüfung wie folgt abzulegen:
  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik

  2.  
  3. Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
  1. Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik

  2. Klausur: Übersetzung eines längeren anspruchsvollen arabischen originalen Prosatextes ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung sprachlicher Besonderheiten ins Deutsche.
  3. Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik

  4. Klausur: Übersetzung eines mittelschweren originalen persischen bzw. türkischen Prosatextes ins Deutsche.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Islamwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.