MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 49
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Islamwissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Islamwissenschaft
Kenntnisse des Arabischen zu erbringen. Für den Erwerb dieser speziellen
Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit
angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung
60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur
in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
die folgenden:
-
Nachweis über Kenntnisse in zwei modernen europäischen Sprachen
(Abitur oder gleichwertiges Niveau),
-
Belege über die erfolgreiche Teilnahme an den obligatorischen Lehrveranstaltungen,
die im Folgenden nach A (Islamwissenschaft Hauptfach ohne Verbindung mit
Arabistik) und B (Islamwissenschaft Hauptfach in Verbindung mit Arabistik
als Nebenfach) getrennt ausgewiesen werden, sowie die jeweils genannten
Leistungsnachweise.
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik:
-
Nachweise über die Sprachausbildung im Arabischen (Morphologie und
Syntax, Sprachübungen und Lektürekurs),
-
Nachweis über die Sprachausbildung zur persischen bzw. türkischen
Sprache,
-
je ein Leistungsschein (Klausur) über die Lehrveranstaltungen „Religion
und Schrifttum des Islam“ und „Einführung in die Geschichte der islamischen
Länder“. Diese Nachweise sind studienbegleitende Bestandteile der
Zwischenprüfung,
-
Leistungsscheine über Referate oder Hausarbeiten zu zwei Proseminaren,
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit Arabistik als Nebenfach
-
Nachweis über die Sprachausbildung zur persischen bzw. türkischen
Sprache,
-
Leistungsscheine über Referate oder Hausarbeiten zu drei Proseminaren,
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 16 ist eine Klausur und eine mündliche
Prüfung zu absolvieren:
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Klausur: Übersetzung eines mittelschweren arabischen originalen Prosatextes
ins Deutsche mit sprachlichen Erläuterungen.
-
Mündliche Prüfung: In ihr muss die Verständnisfähigkeit
im Arabischen unter Beweis gestellt werden.
-
Studienbegleitender Anteil: wird durch die Leistungsscheine über die
Einführungsveranstaltungen erbracht (siehe Zulassungsvoraussetzungen).
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Nebenfach
-
Klausur: Grundlegende und sachkundige Darstellung zu einer Themenstellung
zu einem der behandelten Sachgebiete, möglicherweise unter Einschluss
eines kurzen Textes.
-
Mündliche Prüfung: Verständnisfähigkeit im Arabischen.
-
Studienbegleitender Anteil: abgedeckt im Nebenfach Arabistik.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studienfach Arabistik
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Arabischen,
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Persischen bzw. Türkischen,
-
Nachweis über die Teilnahme an einem Lektürekurs über einen
einfachen klassischen persischen bzw. modernen türkischen Text,
-
Leistungsscheine (Referate und Hausarbeiten) zu vier Hauptseminaren in
den Stoffgebieten
1. Islamische Religions- und Geistesgeschichte,
2. Arabische Quellenkunde,
3. Klassisches persisches Schrifttum oder Modernes persisches bzw.
türkisches Schrifttum,
4. Islamische Geschichte,
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Nebenfach
-
Nachweise über die Sprachausbildung im Persischen und einer dritten
Hauptsprache der islamischen Welt,
-
Teilnahmeschein an einem Lektürekurs über einen klassischen persischen
Text,
-
Leistungsscheine (Referate oder Hausarbeiten) zu vier Hauptseminaren in
den Stoffgebieten
1. Islamische Religions- und Geistesgeschichte,
2. Klassisches persisches Schrifttum,
3. Modernes persisches bzw. türkisches Schrifttum,
4. Islamische Geschichte,
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen:
-
Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
-
Klausur: Übersetzung eines längeren anspruchsvollen arabischen
originalen Prosatextes ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung sprachlicher
Besonderheiten ins Deutsche.
-
Mündliche Prüfung: Lesen, Übersetzen und Kommentieren eines
kurzen originalen arabischen oder persischen Textes. Der Text bildet den
Ausgangspunkt für eine Befragung nach dem näheren und weiteren
historischen und literarischen Kontext. Einige Fragen müssen in der
geprüften Sprache beantwortet werden.
-
Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Nebenfach
-
Klausur: Darstellung einer Themenstellung, die einen persischen bzw. türkischen
Originaltext einbezieht, in einer systematischen, terminologisch genauen
und den inhaltlichen Gesichtspunkten Rechnung tragenden Darstellung.
-
Mündliche Prüfung: Lesen, Übersetzen und Kommentieren eines
kurzen Originaltextes in persischer oder einer anderen Sprache aus dem
islamischen Raum. Der Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung
nach dem näheren und weiteren historischen und literarischen Kontext.
Einige Fragen müssen in der geprüften Sprache beantwortet werden.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 erfolgt die mündliche Prüfung
erst nach bestandener Klausur.
Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens zwölf Wochen
nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Islamwissenschaft“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.