MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 90
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Interkulturelle Wissenskommunikation
(Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK)"
I. Allgemeines
Das Fach Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK) umfasst die folgenden Bereiche:
Grundkurs
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung sowie in der Magisterprüfung jeweils 120 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
In der schriftlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende nachweisen, dass sie bzw. er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse verfügt, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können. Es müssen Fragestellungen wahlweise aus einem der drei Bereiche I-III bearbeitet werden.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
Für die Fachklausur werden aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Kommunikationstheorie und Wissenstransfer je zwei Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus einem der drei Bereiche muss eine Aufgabe gewählt werden.
Die mündliche Prüfung erfolgt in etwa gleichem Umfang zu zwei der genannten drei Bereiche, und zwar zu denjenigen Bereichen, in denen die Hauptseminare belegt worden sind.
In der Magisterprüfung sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, dass sie mit den Methoden des Faches Interkulturelle Wissenskommunikation (Beruforientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK) umgehen, Probleme erkennen und methodische Wege zu deren Lösung finden können. Sie sollen zudem nachweisen, dass sie Zusammenhänge innerhalb des Faches erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Interkulturelle
Wissenskommunikation (Berufsbegleitende Linguistik im Interkulturellen
Kontext - BLIK)" treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und
finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester
2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.