MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 62
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Indologie“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in Sanskrit zu
erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden
bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
für die Zwischenprüfung 90 Minuten und für die Magisterprüfung
180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Nachweis über den Abschluss des Sprachkurses Sanskrit I-II (Grund-,
Übersetzungskurse),
-
Nachweis über die Teilnahme einer indologischen Einführungsveranstaltung
(z.B. Einführung in die Indologie, Philosophie-, Religions- oder Literaturgeschichte,
etc.),
-
2 Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Sanskrit-Lektürekursen
aus wählbaren Stoffteilgebieten: (1) erzählende Literaturen,
(2) epische Literaturen, (3) normative Texte (Recht, Staat, Gesellschaft)
und (4) Religion und Kultus.
(2) Gemäß § 16 hat der Studierende eine Klausur zu absolvieren.
In der schriftlichen Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass
ein altindisches Textstück epischen Schwierigkeitsgrades unter Heranziehung
gebräuchlicher Hilfsmittel philologisch zuverlässig ins Deutsche
übersetzt und inhaltlich erklärt werden kann.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Abschluss der Sprachausbildung Sanskrit III-IV (Aufbaukurse),
-
2 Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lektürekursen
zu wählbaren Stoffteilgebieten: (1) erzählende Literaturen, (2)
epische Literaturen, (3) normative Texte (Recht, Staat, Gesellschaft) und
(4) Religion und Kultus. Die Wahl dieser beiden Kurse hat komplementär
zu den beiden im Grundstudium absolvierten Kursen zu erfolgen,
-
1 Leistungsschein zu einem indologischen Hauptseminar in Form eines anspruchsvollen
Referates sowie einer anspruchsvollen Seminararbeit aus einem wählbaren
Stoffteilgebiet: (1) vedisches Textcorpus, (2) Philosophie, (3) Religion
und Kultus, (4) Literatur, (5) Normen und Gesellschaft oder (6) Staat und
politische Geschichte.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung
aus einer schriftlichen Prüfung.
Die schriftliche Prüfungsleistung wird erbracht durch den Nachweis
der Beherrschung angewandter Philologie: Gefordert wird eine philologisch-kritische
Übersetzung, eine inhaltliche Analyse und eine literaturgeschichtlich-systematische
Einordnung von Texten höheren Schwierigkeitsgrades.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Indologie"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.