Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 62



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Indologie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in Sanskrit zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten für die Zwischenprüfung 90 Minuten und für die Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 hat der Studierende eine Klausur zu absolvieren.
In der schriftlichen Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass ein altindisches Textstück epischen Schwierigkeitsgrades unter Heranziehung gebräuchlicher Hilfsmittel philologisch zuverlässig ins Deutsche übersetzt und inhaltlich erklärt werden kann.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus einer schriftlichen Prüfung.
Die schriftliche Prüfungsleistung wird erbracht durch den Nachweis der Beherrschung angewandter Philologie: Gefordert wird eine philologisch-kritische Übersetzung, eine inhaltliche Analyse und eine literaturgeschichtlich-systematische Einordnung von Texten höheren Schwierigkeitsgrades.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Indologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.