MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 25
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach “Historische Hilfswissenschaften“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Historische
Hilfswissenschaften spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Latein und
eine weitere Fremdsprache.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens
dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares
Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische
Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für
Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der
Nachweis anerkannt werden kann.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften in der Zwischenprüfung
20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten
im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften drei Themen zur Auswahl gestellt.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung
180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Proseminar Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften,
-
Proseminar Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit,
-
Nachweis über die Teilnahme an einer Übung zu speziellen Problemen
von Quellengattungen des Mittelalters und der Neuzeit.
(2) Gemäß § 16 sind
-
zur Zwischenprüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften Prüfungsleistungen
aus den drei folgenden Bereichen zu erbringen:
-
Paläographie/Epigraphik,
-
Urkundenlehre/Aktenkunde,
-
Heraldik/Genealogie/Numismatik.
-
In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen
zu berücksichtigen.
-
Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
in zwei Bereichen nach freier Wahl. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur
geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung als
Blockprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden zwei Hauptseminaren
erfolgreich teilgenommen hat:
-
Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit,
-
Spezielle Probleme von Quellengattungen des Mittelalters oder der Neuzeit.
-
Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen.
Dabei sollen acht SWS aus Veranstaltungen zur Landesgeschichte (4), Rechts-,
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (2) und Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
(2), acht SWS nach Wahl im Rahmen der fachlichen Spezialisierung belegt
werden.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften
besteht aus:
-
einer Klausur aus folgenden Bereichen:
-
Urkundenlehre,
-
Aktenkunde,
-
Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Mittelalterlichen Geschichte (außer
1),
-
Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Neueren Geschichte (außer
2)
-
und einer mündlichen Prüfung aus zwei Bereichen, die nicht durch
die Klausur abgedeckt wurden.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Historische
Hilfswissenschaften" treten zum 01.10.2002 in Kraft.