Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 25



Senat

Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach “Historische Hilfswissenschaften“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Historische Hilfswissenschaften spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Latein und eine weitere Fremdsprache.

Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der Nachweis anerkannt werden kann.

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften in der Zwischenprüfung 20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften drei Themen zur Auswahl gestellt.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Proseminar Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften,
  2. Proseminar Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit,
  3. Nachweis über die Teilnahme an einer Übung zu speziellen Problemen von Quellengattungen des Mittelalters und der Neuzeit.
(2) Gemäß § 16 sind
  1. zur Zwischenprüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Bereichen zu erbringen:
    1. Paläographie/Epigraphik,
    2. Urkundenlehre/Aktenkunde,
    3. Heraldik/Genealogie/Numismatik.
  2. In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung in zwei Bereichen nach freier Wahl. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung als Blockprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden zwei Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit,
    2. Spezielle Probleme von Quellengattungen des Mittelalters oder der Neuzeit.
  2. Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen. Dabei sollen acht SWS aus Veranstaltungen zur Landesgeschichte (4), Rechts-, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (2) und Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (2), acht SWS nach Wahl im Rahmen der fachlichen Spezialisierung belegt werden.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften besteht aus:
  1. einer Klausur aus folgenden Bereichen:
    1. Urkundenlehre,
    2. Aktenkunde,
    3. Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Mittelalterlichen Geschichte (außer 1),
    4. Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Neueren Geschichte (außer 2)
  2. und einer mündlichen Prüfung aus zwei Bereichen, die nicht durch die Klausur abgedeckt wurden.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Historische Hilfswissenschaften" treten zum 01.10.2002 in Kraft.