MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 43
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Griechische Philologie“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis des Graecums bis
zur Zwischenprüfung erforderlich. Für den Erwerb dieser speziellen
Sprachkenntnisse werden zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung
60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Nachweis über die Sprachgrundausbildung im Griechischen (drei Lektürekurse),
-
zwei Leistungsscheine: Griechische Proseminare (eines mit schriftlicher
Hausarbeit),
-
zwei Teilnahmescheine: Vorlesungen zur griechischen Literatur,
-
ein Teilnahmeschein: Vorlesung zur lateinischen Literatur,
-
ein Teilnahmeschein: Einführung zur Klassischen Philologie,
-
Graecum.
(2) Gemäß § 16 wählen die Studierenden zwischen einer
schriftlichen Prüfung, bei der sie einen originalen griechischen Prosatext
ins Deutsche zu übersetzen haben, und einer mündlichen Prüfung,
in der Überblickskenntnisse über mehrere Gebiete der griechischen
Literatur und deren Rezeption gefordert werden. Die mündliche Übersetzung
eines Prosaschriftstellers oder eines Dichters ist ebenfalls Bestandteil
der mündlichen Prüfung.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Griechischen (zwei Lektürekurse),
-
ein Leistungsschein: Hauptseminar zur griechischen Literatur (mit schriftlicher
Hausarbeit),
-
ein Leistungsschein: Seminar zur Rezeption der griechischen Literatur der
Antike,
-
ein Teilnahmeschein: Übung zur Papyrologie oder Epigraphik,
-
zwei Teilnahmescheine: Vorlesungen zur griechischen Philologie,
-
ein Teilnahmeschein: Vorlesung zur Alten Geschichte oder zur Klassischen
Archäologie.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 wählen die Studierenden zwischen
einer griechisch-deutschen Übersetzungsklausur und einer mündlichen
Prüfung.
In dieser haben sie umfassende Kenntnisse der griechischen Sprache
und Literatur sowie deren Rezeption nachzuweisen. Die Studierenden können
in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin drei Sachgebiete
wählen, davon sollte eines einen Dichter, eines einen Prosaschriftsteller
und das dritte ein Epochenthema betreffen. Die mündliche Übersetzung
eines Prosaschriftstellers oder eines Dichters ist ebenfalls Bestandteil
der mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Griechische
Philologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.