Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 42



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Griechische Philologie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis des Graecums und Latinums bis zur Zwischenprüfung erforderlich. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 unterziehen sich die Studierenden einer mündlichen und schriftlichen Prüfung.
Die Klausur besteht aus zwei Teilen (Griechisch-Deutsch und Deutsch-Griechisch) von jeweils 90 Minuten.

Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, einen originalen griechischen Prosatext ins Deutsche zu übersetzen und einen mittelschweren deutschen Text ins Griechische zu übertragen. Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

In einer mündlichen Prüfung werden vertiefte Kenntnisse über mehrere Gebiete der griechischen Literatur und deren Rezeption gefordert.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung insgesamt innerhalb von 8 Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.

Die Klausur besteht aus zwei Teilen (Griechisch-Deutsch und Deutsch-Griechisch) von je 120 Minuten. Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

In der schriftlichen Magisterprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen längeren originalen griechischen Prosatext oder einen entsprechenden Dichtertext ins Deutsche übersetzen und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen beantworten können, und ebenso, dass sie einen mittelschweren deutschen Text, der wesentliche Kenntnisse der griechischen Syntax voraussetzt und auf einem griechischen Originaltext beruht, ins Griechische übersetzen können.

In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden umfassende Kenntnisse der griechischen Sprache und Literatur und deren Rezeption nachweisen. Die Studierenden können in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin drei Sachgebiete wählen, davon sollte eines einen Dichter, eines einen Prosaschriftsteller und das dritte ein Epochenthema betreffen.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
Das Bestehen der Klausur ist die Voraussetzung zur Zulassung der mündlichen Prüfung. Die Magisterprüfung ist insgesamt innerhalb von acht Wochen abzuschließen. Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens 12 Wochen nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Griechische Philologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.