Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 84



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Germanistische Sprachwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung dauert 60 Minuten.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung beträgt 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

Nachweise aus Lehrveranstaltungen anderer sprachwissenschaftlicher Lehrangebote können nach vorheriger Rücksprache angerechnet werden.

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in den Bereichen Morphologie/Syntax, Semantik/Lexikologie, Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.) / Angewandte Sprachwissenschaft verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über Lateinkenntnisse oder in einer dritten Fremdsprache im Umfang von 6 SWS,
  2. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
  3. 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar zur Geschichte der deutschen Sprache,
  4. 3 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Morphologie/Syntax, Semantik/Lexikologie, Pragmatik/Angewandte Sprachwissenschaft,
  5. Teilnahme an weiteren Veranstaltungen im Umfang von 28 SWS.
Nachweise aus Lehrveranstaltungen anderer sprachwissenschaftlicher Lehrangebote können nach vorheriger Rücksprache angerechnet werden.

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus einer Fachklausur sowie einer mündlichen Prüfung.

In der Magisterprüfung sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, dass sie mit den Methoden des Faches Germanistische Sprachwissenschaft umgehen, Probleme erkennen und methodische Wege zu deren Lösung finden können. Sie sollen zudem nachweisen, dass sie Zusammenhänge innerhalb des Faches Germanistische Sprachwissenschaft erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Mit den Studierenden kann darüber hinaus vereinbart werden, dass eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) innerhalb der Bereiche Geschichte der deutschen Sprache, Historische Grammatik des Deutschen, Morphologie/Syntax, Semantik/Lexikologie und Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.) / Angewandte Sprachwissenschaft geprüft werden.

In der Klausur können die Studierenden zwischen zwei gestellten Aufgaben der Bereiche Altgermanistik (Geschichte der deutschen Sprache und Historische Grammatik des Deutschen) sowie Deutsche Sprache der Gegenwart (Morphologie/Syntax, Semantik/Lexikologie) und Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.) / Angewandte Sprachwissenschaft) jeweils eine auswählen.

Die Prüfungsgebiete für die mündlichen Prüfungen sind solche, die nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Magisterarbeit,
  2. Klausur,
  3. mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Germanistische Sprachwissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.