MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 23
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Geschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Geschichte
spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Latein und eine moderne Fremdsprache.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens
dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares
Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische
Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für
Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der
Nachweis anerkannt werden kann.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Nebenfach Geschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten und in der
Magisterprüfung 40 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten
im Nebenfach Geschichte drei Themen zur Auswahl gestellt.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung
180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Proseminar Mittelalterliche Geschichte,
-
Proseminar Geschichte der Neuzeit,
-
Nachweis über die Teilnahme an einer Übung mit freier Themenwahl.
Die Übung zur Geschichte der Neuzeit ist aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert
einschließlich Zeitgeschichte zu wählen, wenn das Neuzeit-Proseminar
der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Die Proseminare können
auch in den Teildisziplinen der Geschichte entsprechend der Epochenbezogenheit
des Themas abgeleistet werden.
(2) Gemäß § 16 sind
-
zur Zwischenprüfung im Nebenfach Geschichte Prüfungsleistungen
aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Mittelalterliche Geschichte,
-
Geschichte der Frühen Neuzeit,
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
-
In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen
zu berücksichtigen.
-
Die Prüfungsleistungen in zwei Bereichen nach freier Wahl bestehen
aus einer mündlichen Prüfung. Der dritte Bereich wird mit einer
Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung
innerhalb von acht Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Seminaren erfolgreich
teilgenommen hat:
-
ein Seminar zur Mittelalterlichen Geschichte,
-
ein Seminar zur Neueren Geschichte.
-
Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen,
wahlweise zu weiteren Veranstaltungen mit Epochenbezug der Mittelalterlichen
und Neueren Geschichte, zu Themen der Teildisziplinen der Geschichte und
zu Methodenfragen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Geschichte besteht aus:
-
einer Klausur aus den folgenden Bereichen:
-
Mittelalterliche Geschichte,
-
Geschichte der Frühen Neuzeit,
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
-
und einer mündlichen Prüfung aus den beiden Bereichen, die nicht
durch die Klausur abgedeckt wurden.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Geschichte"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.