Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 23



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Geschichte“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Geschichte spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Latein und eine moderne Fremdsprache.

Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der Nachweis anerkannt werden kann.

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Geschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten im Nebenfach Geschichte drei Themen zur Auswahl gestellt.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Proseminar Mittelalterliche Geschichte,
  2. Proseminar Geschichte der Neuzeit,
  3. Nachweis über die Teilnahme an einer Übung mit freier Themenwahl.
Die Übung zur Geschichte der Neuzeit ist aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert einschließlich Zeitgeschichte zu wählen, wenn das Neuzeit-Proseminar der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Die Proseminare können auch in den Teildisziplinen der Geschichte entsprechend der Epochenbezogenheit des Themas abgeleistet werden.

(2) Gemäß § 16 sind

  1. zur Zwischenprüfung im Nebenfach Geschichte Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
    1. Mittelalterliche Geschichte,
    2. Geschichte der Frühen Neuzeit,
    3. Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
  2. In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Prüfungsleistungen in zwei Bereichen nach freier Wahl bestehen aus einer mündlichen Prüfung. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2  ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Seminaren erfolgreich teilgenommen hat:
  1. Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen, wahlweise zu weiteren Veranstaltungen mit Epochenbezug der Mittelalterlichen und Neueren Geschichte, zu Themen der Teildisziplinen der Geschichte und zu Methodenfragen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Geschichte besteht aus:
  1. einer Klausur aus den folgenden Bereichen:
    1. Mittelalterliche Geschichte,
    2. Geschichte der Frühen Neuzeit,
    3. Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
  2. und einer mündlichen Prüfung aus den beiden Bereichen, die nicht durch die Klausur abgedeckt wurden.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Geschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.