MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 22
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Geschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Geschichte
folgende spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen:
-
Latein,
-
Englisch
-
und eine weitere moderne Fremdsprache.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens
dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares
Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische
Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für
Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der
Nachweis anerkannt werden kann.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu
zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling folgende
Vertiefungsgebiete gewählt werden:
-
Alte Geschichte,
-
Mittelalterliche Geschichte,
-
Geschichte der Frühen Neuzeit,
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Fach Geschichte in der Zwischenprüfung 30 Minuten und in der Hauptprüfung
60 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten
im Fach Geschichte ein Rahmenthema vereinbart werden, aus dem drei Themen
zur Auswahl gestellt werden.
(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Hauptprüfung 240
Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Proseminar Alte Geschichte,
-
Proseminar Mittelalterliche Geschichte,
-
Proseminar Geschichte der Neuzeit,
-
Übung zur Geschichte der Neuzeit,
-
Nachweis über die Teilnahme an einer Übung mit freier Themenwahl,
-
Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Die Übung zur Geschichte der Neuzeit ist aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert
einschließlich der Zeitgeschichte zu wählen, wenn das Neuzeit-Proseminar
der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Die Proseminare können
auch in den Teildisziplinen der Geschichte entsprechend der Epochenbezogenheit
des Themas abgeleistet werden.
(2) Gemäß § 16 sind
-
Zur Zwischenprüfung Prüfungsleistungen aus drei der folgenden
Teilgebiete zu erbringen:
1. Alte Geschichte,
2. Mittelalterliche Geschichte,
3. Geschichte der Frühen Neuzeit,
4. Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
-
In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen
zu berücksichtigen.
-
Die Prüfungsleistung in zwei Bereichen nach freier Wahl besteht aus
einer mündlichen Prüfung von insgesamt 30 Minuten Dauer. Der
dritte vom Prüfling zu wählende Bereich wird mit einer Klausur
von 120 Minuten geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von acht Wochen abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
erfolgreich teilgenommen hat:
1. ein Seminar zur Alten oder Mittelalterlichen Geschichte,
2. ein Seminar zur Frühen Neuzeit,
3. ein Seminar zum 19./20. Jahrhundert einschließlich Zeitgeschichte,
4. ein Seminar nach Wahl.
-
Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 32 SWS zu besuchen,
wahlweise zu weiteren Veranstaltungen mit Epochenbezug, zu Themen der Teildisziplinen
der Geschichte und zu Methodenfragen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung in Geschichte besteht im Falle der Wahl dieses
Faches zum ersten oder einzigen Hauptfach aus
-
der Magisterarbeit,
-
einer Klausur aus einem Bereich, dem das Thema der Magisterarbeit nicht
entnommen wurde und
-
einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten aus drei der folgenden
Bereiche:
-
Alte Geschichte,
-
Mittelalterliche Geschichte,
-
Geschichte der Frühen Neuzeit,
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts und Zeitgeschichte.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Magisterarbeit (wenn Geschichte erstes oder einziges Hauptfach ist),
-
Klausur,
-
mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Geschichte"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.