MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 26
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Landesgeschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Landesgeschichte
spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Latein und eine moderne Fremdsprache.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens
dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares
Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische
Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für
Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der
Nachweis anerkannt werden kann.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Nebenfach Landesgeschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten und
in der Magisterprüfung 40 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten
im Nebenfach Landesgeschichte drei Themen zur Auswahl gestellt.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung
180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Proseminar Mittelalterliche Geschichte,
-
Proseminar Geschichte der Neuzeit,
-
Nachweis der Teilnahme an einer Übung mit freier Themenwahl.
(2) Gemäß § 16 sind
-
zur Zwischenprüfung im Nebenfach Landesgeschichte Prüfungsleistungen
aus den drei folgenden Bereichen zu erbringen:
-
Mittelalterliche Landesgeschichte,
-
Landesgeschichte der Frühen Neuzeit,
-
Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
-
In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen
zu berücksichtigen.
-
Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
in zwei Bereichen nach freier Wahl. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur
geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist Zwischenprüfung innerhalb
von acht Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
mit landesgeschichtlichem Bezug erfolgreich teilgenommen hat:
-
ein Seminar aus dem Zeitraum vor 1500,
-
ein Seminar aus dem Zeitraum nach 1500.
-
Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen,
wahlweise zu Themen verschiedener, auch europäischer Regionen im Vergleich,
sowie Seminare zu Literatur- und Quellenarbeit und zur Quantifizierung
in der Regionalgeschichte.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Landesgeschichte besteht aus
-
einer Klausur aus einem Bereich und
-
einer mündlichen Prüfung aus zwei der folgenden Bereiche:
-
Mittelalterliche Landesgeschichte,
-
Landesgeschichte der Frühen Neuzeit,
-
Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Landesgeschichte"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.