Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 24



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Didaktik der Geschichte“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Didaktik der Geschichte spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Zwei Fremdsprachen nach Wahl. Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der Nachweis anerkannt werden kann.

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten im Nebenfach Didaktik der Geschichte drei Themen zur Auswahl gestellt.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Seminar Theorie der Geschichtsdidaktik,
  2. Seminar Geschichtskultur,
  3. Nachweis über die Teilnahme Praxis Geschichtswerkstatt.
(2) Gemäß § 16 sind
  1. zur Zwischenprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Bereichen zu erbringen:
    1. Medien der Geschichtskultur,
    2. Geschichte der Frühen Neuzeit,
    3. Institutionen der Geschichtskultur.
  2. In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung in zwei Bereichen nach freier Wahl. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an mindestens zwei Seminaren der folgenden Bereiche erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Theorien, Fragestellungen und Methoden der Geschichtsdidaktik,
    2. Medien der Geschichtskultur,
    3. Institutionen der Geschichtskultur.
  2. Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu Themen der Praxis und Empirie der Geschichtskultur oder zur Geschichtskultur im internationalen Vergleich zu besuchen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte besteht aus
  1. einer Klausur aus einem Bereich und
  2. einer mündlichen Prüfung aus zwei der drei folgenden Bereiche:
    1. Theorie der Geschichtsdidaktik,
    2. Medien der Geschichtskultur,
    3. Institutionen der Geschichtskultur.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Didaktik der Geschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.