MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 24
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Didaktik der Geschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Didaktik
der Geschichte spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Zwei Fremdsprachen
nach Wahl. Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis
von mindestens dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte
bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der
Nachweis anerkannt werden kann.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Nebenfach Didaktik der Geschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten
und in der Magisterprüfung 40 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten
im Nebenfach Didaktik der Geschichte drei Themen zur Auswahl gestellt.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung
180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Seminar Theorie der Geschichtsdidaktik,
-
Seminar Geschichtskultur,
-
Nachweis über die Teilnahme Praxis Geschichtswerkstatt.
(2) Gemäß § 16 sind
-
zur Zwischenprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte Prüfungsleistungen
aus den drei folgenden Bereichen zu erbringen:
-
Medien der Geschichtskultur,
-
Geschichte der Frühen Neuzeit,
-
Institutionen der Geschichtskultur.
-
In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen
zu berücksichtigen.
-
Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
in zwei Bereichen nach freier Wahl. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur
geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von acht Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an mindestens zwei Seminaren
der folgenden Bereiche erfolgreich teilgenommen hat:
-
Theorien, Fragestellungen und Methoden der Geschichtsdidaktik,
-
Medien der Geschichtskultur,
-
Institutionen der Geschichtskultur.
-
Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu Themen
der Praxis und Empirie der Geschichtskultur oder zur Geschichtskultur im
internationalen Vergleich zu besuchen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte besteht
aus
-
einer Klausur aus einem Bereich und
-
einer mündlichen Prüfung aus zwei der drei folgenden Bereiche:
-
Theorie der Geschichtsdidaktik,
-
Medien der Geschichtskultur,
-
Institutionen der Geschichtskultur.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündlichen Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Didaktik der
Geschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.