MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 40
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Ethnologie"
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling im Nebenfach Ethnologie Vertiefungsgebiete gewählt werden. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Ethnologie in der Zwischenprüfung und in der Magisterprüfung jeweils 30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten im Nebenfach Ethnologie Themen zur Auswahl vereinbart werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie 180 Minuten.
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 ergibt sich die Note der Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie zu einem Drittel aus dem Mittel der 2 Leistungsnachweise, zu einem weiteren Drittel aus der Note der Klausur und zu einem letzten Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 kann zur Zwischenprüfung im Nebenfach Ethnologie nur zugelassen werden, wer:
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 kann zur Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie nur zugelassen werden, wer:
a) zwei Leistungsnachweise aus den sechs Hauptstudiumsbereichen:
erworben hat;
(2) Gemäß § 21 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie besteht aus
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Ethnologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.