Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 40



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Ethnologie"

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling im Nebenfach Ethnologie Vertiefungsgebiete gewählt werden. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Ethnologie in der Zwischenprüfung und in der Magisterprüfung jeweils 30 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten im Nebenfach Ethnologie Themen zur Auswahl vereinbart werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie 180 Minuten.

(5) Gemäß § 8 Abs. 4 ergibt sich die Note der Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie zu einem Drittel aus dem Mittel der 2 Leistungsnachweise, zu einem weiteren Drittel aus der Note der Klausur und zu einem letzten Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 kann zur Zwischenprüfung im Nebenfach Ethnologie nur zugelassen werden, wer:

  1. an der Lehrveranstaltung „Einführung in die Ethnologie” teilgenommen hat;
  2. folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
  1. darüber hinaus weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS besucht hat.
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einem mündlichen Teil. Die eingegrenzten Themen (Vertiefungsgebiete) der Zwischenprüfung ergeben sich aus den im Grundstudium Ethnologie angebotenen Pflichtveranstaltungen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann die Themen für die mündliche Prüfung mit dem Prüfer bzw. der Prüferin besprechen. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch (siehe § 7 Abs. 1 der Magisterprüfungsordnung).

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 kann zur Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie nur zugelassen werden, wer:

a) zwei Leistungsnachweise aus den sechs Hauptstudiumsbereichen:

  1. Wirtschaft, Technologie und Organisation,
  2. Religion, Wissen und Rationalität,
  3. Person, Körper und Identität,
  4. Politik, Recht und Staat,
  5. Schwerpunktregion,
  6. Methoden und Theorien

  7.  

     
     
     

    erworben hat;

b) weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS besucht hat.

(2) Gemäß § 21 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie die folgenden Einzelbestimmungen:

Die Magisterprüfung im Nebenfach Ethnologie besteht aus

  1. einer Klausur und
  2. einer mündlichen Prüfung, und zwar gemäß § 21 Abs. 4 in dieser Reihenfolge.
In der Klausur und der mündlichen Prüfung sollen vertiefte Kenntnisse aus drei der sechs Hauptstudiumsbereiche nachgewiesen werden.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Ethnologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.