MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 38
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach "Ethnologie"
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Ethnologie folgende spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen:
zu a: durch Abitur oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen;
zu b: durch Unicert 1 (oder vergleichbare Abschlüsse);
zu c:entsprechend 8 SWS Sprachkurs und die dafür im jeweiligen
Fach entsprechende Prüfungskategorie.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der
Nachweis anerkannt werden kann.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu
zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling im Fach Ethnologie Vertiefungsgebiete gewählt werden. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Ethnologie in der Zwischenprüfung 30 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten im Fach Ethnologie Themen zur Auswahl vereinbart werden.
(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung 180 Minuten.
(6) Gemäß § 8 Abs. 4 ergibt sich die Note der Magisterprüfung Ethnologie zu einem Drittel aus dem Mittel der 4 Leistungsnachweise, zu einem weiteren Drittel aus der Note der Klausur und zu einem letzten Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 kann zur Zwischenprüfung im Hauptfach Ethnologie nur zugelassen werden, wer:
Die eingegrenzten Themen (Vertiefungsgebiete) der Zwischenprüfung ergeben sich aus den im Grundstudium Ethnologie angebotenen Pflichtveranstaltungen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann die Themen für die Klausur bzw. mündliche Prüfung mit dem Prüfer bzw. der Prüferin besprechen. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch (siehe § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Magisterprüfungsordnung). Das Thema der schriftlichen darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. An die Stelle einer Klausur kann ein fünfter Leistungsnachweis treten.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von 3 Monaten abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 kann zur Magisterprüfung im Hauptfach Ethnologie nur zugelassen werden, wer:
erworben hat;
Die Magisterprüfung im Hauptfach Ethnologie besteht aus
In der Klausur und der mündlichen Prüfung sollen vertiefte Kenntnisse aus drei der sechs Hauptstudiumsbereiche nachgewiesen werden
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2004 entweder das Magisterstudium im Hauptfach Ethnologie im ersten Fachsemester oder das Hauptstudium beginnen oder begonnen haben.