Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 19



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Erziehungswissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für das Fach zwei zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft in der Regel 30 Minuten in der Zwischenprüfung und 45 Minuten in der Magisterprüfung.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach 3 Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Es müssen grundlegende Themenbereiche der Erziehungswissenschaft studiert worden sein; dazu gehören insbesondere
  1. Es müssen grundlegende Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaft studiert worden sein; dazu gehören insbesondere
  1. Das Studium grundlegender Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaft soll nach Möglichkeit in sachlicher Verbindung mit dem Studium der Themenbereiche nach Buchst. a) erfolgen.

  2.  
  3. Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Erziehungswissenschaft kann nur zugelassen werden, wer je einen Leistungsnachweis über eine Lehrveranstaltung nach Buchst. a) und Buchst. b) unter Berücksichtigung von Buchst. c) erfolgreich erbracht hat.

  4.  
  5. Die Leistungsnachweise können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden und sind zu benoten.
(2) Gemäß § 16 ist folgende Teilprüfung in der erziehungswissenschaftlichen Fachprüfung der Zwischenprüfung zu erbringen: Teilprüfung, die Themenbereiche des Abs 1. Buchst. a) mit Stoffgebieten aus Abs. 1 Buchst. b) umfasst. Die Teilprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfungsleistung.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen: Zur Magisterprüfung im Nebenfach Erziehungswissenschaft kann nur zugelassen werden, wer je einen Leistungsnachweis gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) und b) erfolgreich erbracht hat. Die Themenbereiche und das Stoffgebiet, in denen die Leistungsnachweise erbracht werden, dürfen nicht identisch sein mit dem Themenbereich und dem Stoffgebiet der Leistungsnachweise, die für die Zwischenprüfung erbracht wurden. Die Leistungsnachweise können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden und sind zu benoten.

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung im Nebenfach Erziehungswissenschaft aus einer Teilprüfung in Themenbereichen des Abschnittes II Abs. 1 Buchst. a) in Kombination mit Stoffgebieten aus Abschnittes II Abs. 1 Buchst. b). Die Themenbereiche und Stoffgebiete dürfen nicht mit den in der Zwischenprüfung behandelten Themenbereichen und  Stoffgebieten identisch sein. Es sind folgende Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen: Die Teilprüfung kann in Form einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung erbracht werden.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Erziehungswissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.