MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 17
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Erziehungswissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für
das Fach Erziehungswissenschaft zwei zu prüfende Vertiefungsgebiete
benannt werden.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Fach Erziehungswissenschaft in der Regel 30 Minuten in der Zwischenprüfung
und 60 Minuten in der Magisterprüfung.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten
und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Erziehungswissenschaft drei
Themen zur Auswahl gegeben werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten in der Zwischenprüfung
und 240 Minuten in der Magisterprüfung.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Es müssen grundlegende Themenbereiche der Erziehungswissenschaft studiert
worden sein; dazu gehören insbesondere
-
Entwicklung und Sozialisation,
-
Erziehung und Bildung,
-
Lernen und Lehren,
-
anthropologische, gesellschaftliche und kulturelle Voraussetzungen und
Rahmenbedingungen von Erziehung und Bildung,
-
Institutionen, Organisationsformen und Professionen im Erziehungs- und
Bildungswesen,
-
Pädagogische Handlungs- und Interventionsformen.
-
Es müssen grundlegende Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaft
studiert worden sein; dazu gehören insbesondere
-
theoretische,
-
empirische,
-
statistische,
-
interpretative,
-
historische,
-
komparatistische
Verfahren und Methoden (Stoffgebiete).
-
Das Studium grundlegender Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaft
soll nach Möglichkeit in sachlicher Verbindung mit dem Studium der
Themenbereiche nach Buchst. a) erfolgen.
-
Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Erziehungswissenschaft kann nur zugelassen
werden, wer je zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen nach Buchst.
a) und Buchst. b) erfolgreich erbracht hat sowie ein Praktikum von einer
Dauer von mindestens 8 Wochen nachweisen kann.
-
Leistungsnachweise nach Buchst. d) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten,
Referaten und Kolloquien erbracht werden und sind zu benoten. Der Praktikumsnachweis
ist in Form einer Bestätigung der Praktikumsstelle sowie einer Bestätigung
über die Annahme des Praktikumsberichtes durch das Praktikumsbüro
zu erbringen.
(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der
erziehungswissenschaftlichen Fachprüfung der Zwischenprüfung
zu erbringen: zwei Teilprüfungen, die unterschiedliche Themenbereiche
des Abs. 1 Buchst. a) in Kombination mit unterschiedlichen Stoffgebieten
des Abs. 1 Buchst. b) zum Gegenstand haben.
Folgende Prüfungsleistungen sind in den Teilprüfungen zu erbringen:
eine Klausurarbeit oder eine Hausarbeit (Umfang ca. 30 Seiten) und eine
mündliche Prüfungsleistung.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von drei Monaten, jedoch im Regelfall bis zum Beginn des 5. Semesters abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Im Hauptstudium muss in einem Pflichtbereich im Umfang von etwa 12 Semesterwochenstunden
und in einem Wahlpflichtbereich im Umfang von etwa 24 Semesterwochenstunden
studiert worden sein. Der Pflichtbereich führt Themenbereiche und
Stoffgebiete des Grundstudiums gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst.
a) und b) fort. Der Wahlpflichtbereich umfasst das Studium von 2 der folgenden
erziehungswissenschaftlichen Vertiefungsrichtungen:
-
Rehabilitationspädagogik,
-
Sozialpädagogik,
-
Erwachsenenbildung,
-
Interdisziplinäre Neuentwicklungen (z.B. Medienpädagogik, Umweltpädagogik,
Geschlechterforschung),
-
Pädagogische Handlungsfelder.
-
Zur Magisterprüfung im Hauptfach kann nur zugelassen werden,
wer die Zwischenprüfung im Hauptfach bestanden hat sowie einen Leistungsnachweis
aus dem Pflichtbereich gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a)
in Verbindung mit Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) und b), zwei Leistungsnachweise
aus zwei unterschiedlichen Vertiefungsrichtungen des Wahlpflichtbereiches
gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) und einen Leistungsnachweis
nach freier Wahl erbracht hat.
-
Die Leistungen für die Nachweise nach Buchst. b) können in Form
von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden und
sind zu benoten. Der letztgenannte Leistungsnachweis in Buchst. b) kann
in Form eines Forschungspraktikums erbracht werden.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen
in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen: Die Magisterprüfung
besteht aus zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung bezieht sich
auf unterschiedliche Themenbereiche des Pflichtbereiches gemäß
Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) in Kombination mit unterschiedlichen Stoffgebieten
aus Abschnitt II Abs. 1 Buchst. b) und in Verbindung Abs. 1 Buchst. a).
Die andere Teilprüfung bezieht sich auf einen Wahlpflichtbereich gemäß
Abs. 1 Buchst. a). Die im Pflichtbereich gewählten Themenbereiche
und Stoffgebiete dürfen nicht mit den in der Zwischenprüfung
behandelten Themenbereichen und Stoffgebieten identisch sein.
Folgende Prüfungsleistungen sind in den Teilprüfungen zu erbringen:
Eine der beiden Teilprüfungen ist eine Klausurarbeit, die andere eine
mündliche Prüfung.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: Die Fachprüfung Erziehungswissenschaft
im ersten Hauptfach kann erst abgelegt werden, wenn die Magisterarbeit
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Erziehungswissenschaft"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.