MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 54
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Sprachen und Kulturen des christlichen Orients“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in einer der Sprachen des Christlichen Orients zu erwerben (Altäthiopisch, Altarmenisch, Altgeorgisch, Altnubisch, Altsyrisch, Arabisch, Koptisch; ferner: Griechisch, Hebräisch). Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Sprachen und Kulturen des christlichen Orients“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.