MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 53
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sprachen und Kulturen des christlichen Orients“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in zwei Sprachen
aus dem Bereich des Christlichen Orients zu erwerben (Altäthiopisch,
Altarmenisch, Altgeorgisch, Altnubisch, Altsyrisch, Arabisch, Koptisch;
ferner: Griechisch, Hebräisch). Für den Erwerb dieser speziellen
Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit
angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung
60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 dauert die Klausur in der Zwischenprüfung
180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
die folgenden:
-
Nachweis über die Sprachausbildung in der gewählten Hauptsprache
(Äthiopisch, Armenisch, Georgisch, Nubisch, Syrisch, Arabisch, Koptisch),
-
Nachweis über die Sprachausbildung in einer zweiten Sprache nach Wahl
(siehe oben),
-
Leistungsscheine über vier Proseminare (davon zwei mit schriftlicher
Hausarbeit),
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der
Zwischenprüfung abzulegen:
-
Klausur:
Übersetzung und Kommentierung eines mittelschweren Textes aus
der ersten Wahlsprache ins Deutsche.
-
Mündliche Prüfung:
Die Studierenden sollen den Nachweis erbringen, dass sie das fachbezogene
Überblickswissen beherrschen und mit der Methodik wissenschaftlichen
Arbeitens im Bereich des Christlichen Orients vertraut sind.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über die Sprachausbildung in zwei Fachsprachen,
-
Leistungsscheine über vier Seminare (davon mindestens zwei mit schriftlicher
Hausarbeit),
-
Teilnahmescheine über die obligatorischen Lehrveranstaltungen,
-
Nachweis über ein vierwöchiges konfessionskundliches Praktikum
(im In- oder Ausland).
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen:
-
Klausur:
Nachweis ausreichender Kenntnisse in den einzelnen Teilbereichen des
Christlichen Orients (Ägypten [Christentum], Äthiopien, Armenien,
Byzanz, Georgien, Nubien, die Welt der syrischen Kirchen).
-
Mündliche Prüfung:
Nachweis von Kenntnissen in einer der Fachsprachen des Christlichen
Orients. Im Hauptfach werden Kenntnisse in drei frei gewählten Fachsprachen
erwartet.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die mündliche
Prüfung.
Die Magisterprüfung erfolgt im Zeitraum von acht Wochen.
Das Thema der Magisterarbeit wird zwölf Wochen nach Abschluss
der Magisterprüfung ausgegeben.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Sprachen und
Kulturen des christlichen Orients“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.