Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 53



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sprachen und Kulturen des christlichen Orients“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in zwei Sprachen aus dem Bereich des Christlichen Orients zu erwerben (Altäthiopisch, Altarmenisch, Altgeorgisch, Altnubisch, Altsyrisch, Arabisch, Koptisch; ferner: Griechisch, Hebräisch). Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 dauert die Klausur in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen die folgenden:

(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der Zwischenprüfung abzulegen: III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: (3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die mündliche Prüfung.
Die Magisterprüfung erfolgt im Zeitraum von acht Wochen.
Das Thema der Magisterarbeit wird zwölf Wochen nach Abschluss der Magisterprüfung ausgegeben.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Sprachen und Kulturen des christlichen Orients“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.