MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 63
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sprachen und Kulturen des neuzeitlichen
Südasiens“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist bei Setzung des Schwerpunktes
des Hauptstudiums im Bereich “Sprachen” der Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses eines Grundkurses des klassischen Sanskrit zu erbringen. Werden
diese Kenntnisse nicht im Rahmen eines Neben- oder zweiten Hauptfaches
erworben, so kann auf Antrag die Regelstudienzeit um ein Semester verlängert
werden.
-
Die Anerkennung eines Teilnahme- oder Leistungsscheines im Zusammenhang
mit einer Lehrveranstaltung setzt voraus, dass dieser 2 SWS gewidmet sind.
Bei Lehrveranstaltungen kürzerer Dauer sind diesen Vorgaben gemäß
mehrere Lehrveranstaltungen zu besuchen und entsprechend mehr Scheine zu
erwerben.
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Bei Sprachkursen ist die Standardeinheit des Grundkurses 8 SWS, des Aufbaukurses
2 SWS.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
für die Zwischenprüfung 30 Minuten und für die Magisterprüfung
60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
für die Zwischenprüfung 120 Minuten und für die Magisterprüfung
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
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Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Grundkurses der ersten
modernen südasiatischen Sprache,
-
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Grundkurses der zweiten
modernen südasiatischen Sprache,
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Leistungsschein über die Lektüre und Analyse eines leichteren
religions-, geschichts-, kultur- oder sozialwissenschaftlich relevanten
Textes in der ersten modernen südasiatischen Sprache,
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Leistungsschein zu einer Lehrveranstaltung mit Bezug auf das neuzeitliche
Südasien, die nicht notwendigerweise die Analyse von Quellenmaterial
in einer südasiatischen Sprache beinhaltet,
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Leistungsschein über die Anfertigung eines Referates oder einer Hausarbeit
zu einem auf das neuzeitliche Südasien bezogenen Thema,
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2 Bescheinigungen über die Teilnahme an Aufbau- und/oder Lektürekursen
in der ersten modernen südasiatischen Sprache,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer südasienkundlichen
Einführungsveranstaltung,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer Einführung zum Studium
moderner südasiatischer Sprachen,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit Bezug
auf das neuzeitliche Südasien, die nicht notwendigerweise die Analyse
von Quellenmaterial in einer südasiatischen Sprache beinhaltet,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer islamwissenschaftlichen
Einführungsveranstaltung, gegebenenfalls einer Ersatzveranstaltung,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung
zu einem theoretischen oder methodologischen Thema aus einem der Bereiche
Religionswissenschaft oder Ethnologie,
-
Bescheinigung über die Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung
zu einem theoretischen oder methodologischen Thema aus einem der Bereiche
Allgemeine Sprachwissenschaft, Angewandte Sprachwissenschaft/Linguistik
(einschließlich Übersetzungswissenschaft), Medien- und Kommunikationswissenschaft
oder Literaturwissenschaft.
(2) Gemäß § 16 hat der Studierende eine schriftliche und
eine mündliche Prüfung zu absolvieren.
In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling beweisen, dass
er in der Lage ist, einen kurzen, mittelschweren Text in einer von ihm
gewählten modernen südasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen
und von diesem Text ausgehende Fragen zum bisherigen Studieninhalt zu beantworten.
Da der Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres
vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines
von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden
Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich
längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher
bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches
nicht gestattet.
In der nach erfolgreich abgelegter schriftlicher Prüfung erfolgenden
mündlichen Prüfung sollen Fragen aus dem Bereich des im Grundstudium
durchgenommenen Lehrstoffes beantwortet werden; auch die dem Prüfling
eventuell genannte Pflichtlektüre kann Gegenstand der Prüfung
sein.
Dabei ist unter anderem der Nachweis der Beherrschung der Elementargrammatik
einer zweiten, vom Prüfling gewählten modernen südasiatischen
Sprache zu erbringen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von 8 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
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Beim Studienschwerpunkt “Kulturen”:
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Leistungsschein zur Analyse literatur-, religions-, geschichts-, kultur-
oder sozialwissenschaftlich relevanter Literatur in der ersten modernen
südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
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Leistungsschein zur Analyse literatur-, religions-, geschichts-, kultur-
oder sozialwissenschaftlich relevanter Literatur in der zweiten modernen
südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
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Leistungsschein über die Anfertigung eines anspruchsvollen Referates
oder einer anspruchsvollen Hausarbeit zu einem auf das neuzeitliche Südasien
bezogenen Thema,
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1 Leistungsschein zu und 6 Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
mit Bezug auf das neuzeitliche Südasien aus den Bereichen (a) Sprach-
und Literaturwissenschaften, (b) Religions- und Kulturwissenschaften und
(c) Sozialwissenschaften. Dabei sollen mindestens 3 Lehrveranstaltungen
einem der Bereiche (b) und (c), mindestens 2 dem verbleibenden Bereich
von (b) und (c) und mindestens eine Lehrveranstaltung dem Bereich (a) angehören.
Mindestens 3 Lehrveranstaltungen aus den Bereichen (a), (b) und (c) zusammen
müssen zumindest teilweise die Analyse von relevantem Quellenmaterial
in mindestens einer modernen südasiatischen Sprache beinhalten,
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2 Bescheinigungen über die Teilnahme an Aufbau- und/oder Lektürekursen
in der zweiten modernen südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
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Bescheinigung über die Analyse literatur-, religions-, geschichts-,
kultur- oder sozialwissenschaftlich relevanter Literatur in der ersten
modernen südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
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2 Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren und/oder Übungen
zur Übersetzung aus südasiatischen und/oder in südasiatische
Sprachen,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu einem
theoretischen oder methodologischen Thema aus einem der Bereiche Politikwissenschaft,
Geschichte oder Soziologie,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu einem
allgemeinen theoretischen oder methodologischen, oder zu einem auf das
neuzeitliche Südasien bezogenen Thema aus einem der Bereiche Jura
oder Wirtschaftswissenschaften,
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2 Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu einem
allgemeinem theoretischen oder methodologischen, oder zu einem auf das
neuzeitliche Südasien bezogenen Thema aus zweien der Bereiche Religionswissenschaft,
Ethnologie, Islamwissenschaft, Soziologie oder Politikwissenschaft.
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Beim Studienschwerpunkt “Sprachen”:
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Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Grundkurses zum klassischen
Sanskrit,
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Leistungsschein zur Analyse literatur-, religions-, geschichts-, kultur-
oder sozialwissenschaftlich relevanter Literatur in der ersten modernen
südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
-
Leistungsschein zur Analyse literatur-, religions-, geschichts-, kultur-
oder sozialwissenschaftlich relevanter Literatur in der zweiten modernen
südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
-
Leistungsschein über die Anfertigung eines anspruchsvollen Referates
oder einer anspruchsvollen Hausarbeit zu einem auf das neuzeitliche Südasien
bezogenen Thema,
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1 Leistungsschein zu und 4 Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
mit Bezug auf das neuzeitliche Südasien aus den Bereichen (a) Sprach-
und Literaturwissenschaften, (b) Religions- und Kulturwissenschaften und
(c) Sozialwissenschaften. Dabei sollen mindestens 2 Lehrveranstaltungen
einem der Bereiche (a) und (b) und mindestens je eine Lehrveranstaltung
dem verbleibenden Bereich von (a) und (b) sowie einem der Bereich (b) und
(c) angehören. Mindestens 2 Lehrveranstaltungen aus den Bereichen
(a), (b) und (c) zusammen müssen zumindest teilweise die Analyse von
relevantem Quellenmaterial in mindestens einer modernen südasiatischen
Sprache beinhalten,
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3 Bescheinigungen über die Teilnahme an Aufbau- und/oder Lektürekursen
des klassischen Sanskrit. Werden diese Leistungen bereits im Rahmen eines
Neben- oder zweiten Hauptfaches erbracht, so treten an deren Stelle Bescheinigungen
über die Teilnahme an Sprachkursen des Persischen oder einer oder
mehrerer mittelindoarischer Sprachen oder einer dritten modernen südasiatischen
Sprache oder Portugiesisch,
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2 Bescheinigungen über die Teilnahme an Aufbau- und/oder Lektürekursen
in der zweiten modernen südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
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Bescheinigung über die Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung
zum Mittelindoarischen einschließlich dessen Spätformen,
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2 Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Seminar/Übung)
zu(r) prämoderne(n) Form(en) mindestens einer modernen südasiatischen
Sprache, wobei die erste moderne südasiatische Sprache des Hauptfachstudiums
berücksichtigt werden muss,
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Bescheinigung über die Analyse literatur-, religions-, geschichts-,
kultur- oder sozialwissenschaftlich relevanter Literatur in der ersten
modernen südasiatischen Sprache des Hauptfachstudiums,
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2 Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren und/oder Übungen
zur Übersetzung von und/oder in südasiatische Sprachen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung
aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Teilen von 120, 60 und
60 Minuten. Im ersten Teil soll der Prüfling beweisen, dass er in
der Lage ist, einen längeren, schwierigen Text in einer von ihm gewählten
modernen südasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen und
von diesem Text ausgehende Fragen zum Studieninhalt zu beantworten. Da
der Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres
vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines
von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden
Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich
längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher
bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches
nicht gestattet. Sprachliche und inhaltliche Besonderheiten des übersetzten
Textes sind zu erläutern.
Im zweiten Teil ist beim Schwerpunkt “Sprachen” des Hauptstudiums ein
kurzer, mittelschwerer Text in einer älteren Form der für den
vorhergehenden Prüfungsteil gewählten Sprache zu übersetzen,
beim Schwerpunkt “Kulturen” jedoch die Beherrschung des Wissensstoffes
aus dem Bereich der im Hauptstudium besuchten Lehrveranstaltungen durch
das Beantworten von Fragen, das Schreiben eines Aufsatzes oder einer Kombination
von Fragen und Aufsatz unter Beweis zu stellen.
Im dritten Teil ist zusätzlich ein kurzer mittelschwerer Text in
einer zweiten modernen südasiatischen Sprache zu übersetzen.
Die Beantwortung von von diesem Text ausgehenden Fragen zum Studieninhalt
kann verlangt werden. Für die Übersetzung aus der älteren
Form der ersten Prüfungssprache darf grundsätzlich ein von der
Universität gestelltes Wörterbuch verwendet werden; bei der Übersetzung
aus der zweiten Prüfungssprache wird so verfahren, wie im Falle der
Übersetzung aus der moderneren Form der ersten Prüfungssprache.
In der nach erfolgreich abgelegter schriftlichen Prüfung erfolgenden
mündlichen Prüfung sollen Fragen aus dem Bereich des im Grund-
und Hauptstudium durchgenommenen Lehrstoffes beantwortet werden, wobei
besonderes Gewicht auf die im Studium gesetzten Schwerpunkte gelegt wird.
Bei einem Schwerpunkt im Bereich “Sprachen” können auch Fragen gestellt
werden, die die Sprachgeschichte der beiden vom Prüfling gewählten
modernen südasiatischen Sprachen betreffen.
(3) Gemäß § 20 Abs. 4 finden die Prüfungen erst
nach der Abgabe der Magisterarbeit statt.
Die Dauer der Magisterprüfung beträgt 8 Wochen.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Sprachen und
Kulturen des neuzeitlichen Südasiens" treten zum 01.10.2002 in Kraft.