Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 63



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sprachen und Kulturen des neuzeitlichen Südasiens“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist bei Setzung des Schwerpunktes des Hauptstudiums im Bereich “Sprachen” der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Grundkurses des klassischen Sanskrit zu erbringen. Werden diese Kenntnisse nicht im Rahmen eines Neben- oder zweiten Hauptfaches erworben, so kann auf Antrag die Regelstudienzeit um ein Semester verlängert werden.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung für die Zwischenprüfung 30 Minuten und für die Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten für die Zwischenprüfung 120 Minuten und für die Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 hat der Studierende eine schriftliche und eine mündliche Prüfung zu absolvieren.

In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling beweisen, dass er in der Lage ist, einen kurzen, mittelschweren Text in einer von ihm gewählten modernen südasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen und von diesem Text ausgehende Fragen zum bisherigen Studieninhalt zu beantworten. Da der Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches nicht gestattet.

In der nach erfolgreich abgelegter schriftlicher Prüfung erfolgenden mündlichen Prüfung sollen Fragen aus dem Bereich des im Grundstudium durchgenommenen Lehrstoffes beantwortet werden; auch die dem Prüfling eventuell genannte Pflichtlektüre kann Gegenstand der Prüfung sein.
Dabei ist unter anderem der Nachweis der Beherrschung der Elementargrammatik einer zweiten, vom Prüfling gewählten modernen südasiatischen Sprache zu erbringen.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von 8 Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Teilen von 120, 60 und 60 Minuten. Im ersten Teil soll der Prüfling beweisen, dass er in der Lage ist, einen längeren, schwierigen Text in einer von ihm gewählten modernen südasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen und von diesem Text ausgehende Fragen zum Studieninhalt zu beantworten. Da der Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches nicht gestattet. Sprachliche und inhaltliche Besonderheiten des übersetzten Textes sind zu erläutern.

Im zweiten Teil ist beim Schwerpunkt “Sprachen” des Hauptstudiums ein kurzer, mittelschwerer Text in einer älteren Form der für den vorhergehenden Prüfungsteil gewählten Sprache zu übersetzen, beim Schwerpunkt “Kulturen” jedoch die Beherrschung des Wissensstoffes aus dem Bereich der im Hauptstudium besuchten Lehrveranstaltungen durch das Beantworten von Fragen, das Schreiben eines Aufsatzes oder einer Kombination von Fragen und Aufsatz unter Beweis zu stellen.

Im dritten Teil ist zusätzlich ein kurzer mittelschwerer Text in einer zweiten modernen südasiatischen Sprache zu übersetzen. Die Beantwortung von von diesem Text ausgehenden Fragen zum Studieninhalt kann verlangt werden. Für die Übersetzung aus der älteren Form der ersten Prüfungssprache darf grundsätzlich ein von der Universität gestelltes Wörterbuch verwendet werden; bei der Übersetzung aus der zweiten Prüfungssprache wird so verfahren, wie im Falle der Übersetzung aus der moderneren Form der ersten Prüfungssprache.

In der nach erfolgreich abgelegter schriftlichen Prüfung erfolgenden mündlichen Prüfung sollen Fragen aus dem Bereich des im Grund- und Hauptstudium durchgenommenen Lehrstoffes beantwortet werden, wobei besonderes Gewicht auf die im Studium gesetzten Schwerpunkte gelegt wird. Bei einem Schwerpunkt im Bereich “Sprachen” können auch Fragen gestellt werden, die die Sprachgeschichte der beiden vom Prüfling gewählten modernen südasiatischen Sprachen betreffen.

(3) Gemäß § 20 Abs. 4 finden die Prüfungen erst nach der Abgabe der Magisterarbeit statt.
Die Dauer der Magisterprüfung beträgt 8 Wochen.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Sprachen und Kulturen des neuzeitlichen Südasiens" treten zum 01.10.2002 in Kraft.