MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 47
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Arabistik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse im Arabischen zu
erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden
bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Wegen
weiterer Sprachkenntnisse als Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
und die Magisterprüfung siehe die entsprechenden Abschnitte.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung
40 Minuten und die mündliche Magisterprüfung 60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausuren
in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung
240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
die folgenden:
-
Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Sprachausbildung im
Arabischen (Morphologie und Syntax des Arabischen, Einfache Lektüre
und Klassische Texte),
-
Leistungsscheine über die Teilnahme an den Vorlesungen (Klausur) „Einführung
in Religion und Schrifttum des Islam“ und „Einführung in die Geschichte
der islamischen Länder“ (diese Nachweise sind studienbegleitende Bestandteile
der Zwischenprüfung),
-
Leistungsscheine zu zwei Proseminaren,
-
Teilnahmescheine über obligatorische Lehrveranstaltungen,
-
Nachweis über Kenntnisse in zwei modernen europäischen Fremdsprachen
(Abitur oder gleichwertiges Niveau).
(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der
Zwischenprüfung im Hauptfach abzulegen:
-
Klausur
Übersetzung eines mittelschweren arabischen originalen Prosatextes
ins Deutsche und sprachliche Erläuterung.
-
Mündliche Prüfung
In ihr muss die Verständnisfähigkeit im Arabischen unter
Beweis gestellt werden.
-
Studienbegleitender Anteil
wird durch die zensierten Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme
an den Einführungsveranstaltungen erbracht (siehe Zulassungsvoraussetzungen).
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb
von vier Wochen abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweise über die Sprachausbildung im Arabischen (Grammatik und Sprachübungen
zur arabischen Sprache von mindestens 8 SWS),
-
Leistungsscheine über Referate und Hausarbeiten zu zwei Hauptseminaren
in den Stoffgebieten:
-
Klassische arabische Literatur oder Modernes arabisches Schrifttum,
-
Arabische Quellenkunde.
-
Teilnahmescheine an den obligatorischen Lehrveranstaltungen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen
in der Magisterprüfung zu erbringen:
-
Klausur
Übersetzung eines längeren anspruchsvollen arabischen Prosatextes
unter Erläuterung sprachlicher Besonderheiten ins Deutsche. Inhaltliche
Erschließung dieses Textes durch Beantwortung von Zusatzfragen. Bei
Prüfungsfragen aus dem Bereich sehr schwieriger klassischer Texte
wird die Hinzuziehung von Wörterbüchern gestattet.
-
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung wird ein kurzer originaler arabischer
Text gelesen und übersetzt. Der Text bildet den Ausgangspunkt für
eine Befragung nach dem näheren und weiteren historischen und literarischen
Kontext. Einige Fragen müssen auf Arabisch beantwortet werden.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Die Magisterprüfung ist innerhalb von vier Wochen abzulegen.
Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens zwölf Wochen
nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Arabistik“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.