MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 45
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Alte Geschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind folgende spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen:
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 30 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie die sachlichen und methodischen Grundlagen des Faches Alte Geschichte beherrschen und so über die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Hauptstudium verfügen.
Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist die historische Interpretation einer schriftlich vorgelegten Quelle. Chronologisch und sachlich muss sich der Gegenstand auf die Thematik althistorischer Lehrveranstaltungen beziehen, die die Studierenden im Laufe des Grundstudiums besucht haben.
Etwa die Hälfte der Dauer der mündlichen Prüfung soll der Überprüfung des allgemeinen Überblickswissens über den Gegenstand des Faches, die übrige Zeit der vertieften Behandlung eines mit dem Prüfling abgesprochenen Themenschwerpunktes aus einer von ihm in der Alten Geschichte besuchten Veranstaltung gewidmet sein.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
Den Studierenden werden drei Themen gestellt, darunter eine Quelleninterpretation.
Eines der Themen ist zu bearbeiten. Der Text der Quelleninterpretation
wird Studierenden, wenn sie die schriftliche Prüfungsform gewählt
haben, in Latein vorgelegt. Als Hilfe wird durch die Universität ein
zweisprachiges Wörterbuch (lateinisch-deutsch) zur Verfügung
gestellt.
Die mündliche Prüfung behandelt zu etwa einem Drittel sachlich-historisches
Überblickswissen zur Alten Geschichte und zu etwa zwei Dritteln mit
den Prüfern und Prüferinnen abgesprochene Gegenstandsbereiche.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Alte Geschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.