Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 44



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Alte Geschichte“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind folgende spezielle Sprachkenntnisse zu erbringen:

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung für das Fach Alte Geschichte in der Zwischenprüfung 30 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie die sachlichen und methodischen Grundlagen des Faches Alte Geschichte beherrschen und so über die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Hauptstudium verfügen.

Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteiles ist die historische Interpretation einer schriftlich vorgelegten Quelle. Chronologisch und sachlich muss sich der Gegenstand auf die Thematik althistorischer Lehrveranstaltungen beziehen, die die Studierenden im Laufe des Grundstudiums besucht haben.

Etwa die Hälfte der Dauer des mündlichen Prüfungsteiles soll der Überprüfung des allgemeinen Überblickswissens über den Gegenstand des Faches, die übrige Zeit der vertieften Behandlung eines mit den Studierenden jeweils vorher zu vereinbarenden Themenschwerpunktes gewidmet sein.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von 8 Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind in der Magisterprüfung eine Klausur und eine mündliche Prüfung zu absolvieren.

Für die Klausur werden den Studierenden drei Themen gestellt, darunter eine Quelleninterpretation.
Eines der Themen ist zu bearbeiten. Der Text der Quelleninterpretation wird Studierenden im Hauptfach Alte Geschichte in Griechisch oder Latein vorgelegt. Als Hilfe wird durch die Universität ein zweisprachiges Wörterbuch (griechisch-deutsch bzw. lateinisch-deutsch) zur Verfügung gestellt.
Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung.

Die mündliche Prüfung behandelt zu etwa einem Drittel sachlich-historisches Überblickswissen zur Alten Geschichte und zu etwa zwei Dritteln von den Studierenden in der Klausur nicht behandelte, mit den Prüfern und Prüferinnen abgesprochene Gegenstandsbereiche.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
Die Magisterarbeit wird angefertigt und eingereicht vor der Magisterprüfung. Die Klausur wird vor der mündlichen Prüfung geschrieben.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Alte Geschichte“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.