MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 86
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Altgermanistik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung dauert ebenfalls 30 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung 120 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
Die Fachklausur besteht aus den Teilen Übersetzung, Historische Grammatik und Sprachgeschichte, Deutsche Literatur des Mittelalters; im Bereich Sprachgeschichte und Deutsche Literatur des Mittelalters werden jeweils zwei Themen zur Auswahl vorgegeben, von denen für jeden Bereich eines zu bearbeiten ist.
In der schriftlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie bzw. er in begrenzter Zeit und unter Nutzung der zulässigen Hilfsmittel vorgegebene Fragestellungen mit den Methoden des Faches und unter Berücksichtigung wesentlicher Forschungsergebnisse bearbeiten kann.
In der mündlichen Prüfung werden die Bereiche Sprachgeschichte und Ältere deutsche Literatur geprüft. Hier soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie bzw. er einzelne Gebiete der Altgermanistik unter historischen, systematischen und inhaltlichen Aspekten darstellen und kritisch bewerten kann; die Kandidatin bzw. der Kandidat kann zwei Schwerpunkte wählen, wobei diese nicht mit dem Thema der Klausur übereinstimmen dürfen. Jeweils ein Schwerpunkt muss dem Bereich Sprachgeschichte und dem Bereich der älteren deutschen Literatur zugehören. Ausgangspunkt der Prüfung ist jeweils ein konkreter altdeutscher Text (althochdeutsch, mittelhochdeutsch, altniederdeutsch, mittelniederdeutsch, frühneuhochdeutsch), der zu übersetzen und grammatisch, sprachgeschichtlich und literaturwissenschaftlich zu interpretieren ist.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Altgermanistik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.