MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 34
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Informatik Lehramt an Gymnasien und
im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen (Erweiterungsfach)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Informatik im Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen (Erweiterungsfach) beschlossen.
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlage:
Studienfachübersicht über das Lehramt Informatik an Gymnasien
– 95 (90) Leistungspunkte
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen (FSQ) im Studienfach Informatik
(1) Diese Fachspezifischen
Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und
Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge
Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienfachs Informatik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und
Lehramt an Gymnasien.
(2) Diese Fachspezifischen
Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das
Studium der Informatik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und
Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1) Das Studium im Studienfach Informatik in den Studiengängen Lehramt
an Sekundarschulen (Erweiterungsfach) und Lehramt an Gymnasien soll auf eine Tätigkeit als Informatiklehrerin bzw.
Informatiklehrerlehrer an Sekundarschulen (Haupt- und Realschulen) bzw.
Gymnasien fachlich vorbereiten.
(2) Es werden die fachlichen, methodischen und
überfachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Neu- und Weiterentwicklung von
Soft- und Hardwaresystemen und deren Anwendungen vermittelt.
(3) In einer soliden, praxisorientierten Ausbildung in
der Didaktik der Informatik werden die Grundlagen des Lehrens und Lernens im
Informatikunterricht vermittelt und es wird gezeigt, wie Informatikunterricht
entwickelt, gestaltet, analysiert und weiterentwickelt werden kann. Dabei
spielen unterrichtspraktische Erfahrungen im Rahmen von Schulpraktischen
Übungen und Schulpraktika eine wichtige Rolle.
(1) Eine Beratung vor Studienbeginn
zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen
zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere
spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt
durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und
die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende
Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und
Studienanforderungen im Studienfach.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren
Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1) Ist keines der beiden
ersten Studienfächer Mathematik oder Physik, so kann für das Studienfach
Informatik im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen (Erweiterungsfach) nur
zugelassen werden, wer vor Studienbeginn das in der Studienfachübersicht
aufgeführte zusätzliche Modul in Mathematik erfolgreich
abgeschlossen hat.
(2) Das Erfüllen der Studienvoraussetzungen
begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses
Studienfach.
(1) Der Aufbau des
Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2) Die in
fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
schulpraktische
Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
e.
Schulpraktika:
Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulteilleistungen und Modulleistungen sind:
1.
Schriftlich
zu erbringende Leistungen:
·
Klausur
(schriftliche Prüfung),
·
Studienarbeit,
·
Hausarbeit,
Bericht, Belegarbeit;
2.
Mündlich
zu erbringende Leistungen:
·
Prüfungsgespräch,
Verteidigung (mündliche Prüfung),
·
Seminarvortrag/Kurzvortrag
mit Diskussion.
(2)
Die Zulassung zur Erbringung von Modulleistungen kann von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. In der Studienfachübersicht und im Modulhandbuch ist
für jedes Modul angegeben, welche Modulvorleistungen zu erbringen sind. Formen
von Modulvorleistungen sind:
1.
in
der Regel wöchentlich schriftlich abzugebende Übungs- und Programmieraufgaben,
2.
Vorrechnen
von Übungsaufgaben in den Übungen,
3.
Vorführung
von Programmieraufgaben am Rechner.
(3) Es ist zulässig, in
Klausuren Multiple-Choice-Verfahren einzusetzen. Das Erbringen schriftlicher
Modulleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren ist jedoch
ausgeschlossen. Klausuren dauern in der Regel 120 Minuten, mindestens 60 und
höchstens 180 Minuten.
(4) Die mündlichen Prüfungen
haben eine Dauer von ca. 30 Minuten.
(5) Der Umfang von Studien-,
Hausarbeiten und Berichten ist abhängig von der Themenstellung, soll dieser
angepasst sein, in der Regel 40 Seiten nicht übersteigen und wird in den
Modulbeschreibungen festgelegt.
(6) Nicht bestandene
Versuche zur Erbringung von Modulleistungen oder Teilleistungen zu
Modulleistungen können für insgesamt acht Modulleistungen bzw. Teilleistungen
zweimal wiederholt werden. Vor der
zweiten Wiederholung der Erbringung der Modulleistung bzw. Teilleistung sind
die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen und eventuelle
Vorleistungen, die zum Versuch der Erbringung der Modulleistung gefordert
werden, erneut zu erbringen.
(7) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab
Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(8) Für Module, die aus anderen Studienfächern
übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen
auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen
werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und
Modulbeschreibungen.
§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienfach wird
von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Naturwissenschaftlichen Fakultät
III ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom
Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 18.04.2007 beschlossen; der Akademische
Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Studienfachübersicht über das Lehramt an
Sekundarschulen im Erweiterungsfach Informatik – 75 Leistungspunkte
Modul-code |
Modultitel |
Kontakt-studium
|
Vorleistung/en |
Modulleistung/ |
FSQ
integriert |
Eingang
in Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung
|
|
Fachwissenschaft
Informatik |
15 |
|
|||||||
Pflichtmodule
Informatik |
50 |
|
|||||||
PI01 |
Objektorientierte
Programmierung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Ja |
Ja |
|
1. |
TI01 |
Einführung
in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Ja |
|
1. oder 3. |
THI01 |
Mathematische
Grundlagen der Informatik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
1. |
PI02 |
Konzepte
der Modellierung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
3. |
PI03 |
Konzepte
der Programmierung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Ja |
THI01 und PI02 |
4. |
PI04 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen I |
4 |
5 |
Ja |
mündliche Prüfung |
Nein |
Ja |
PI01 |
2. oder 4. |
THI02 |
Automaten
und Berechenbarkeit |
6 |
10 |
Ja |
mündliche Prüfung |
Nein |
Ja |
THI01 und PI02 |
4. oder 6. |
TI02 |
Einführung
in die Technische Informatik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
2. oder 4. |
IG01 |
Informatik
und Gesellschaft |
2 |
5 |
Ja |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
Ja |
Nein |
|
5. oder später |
Wahlmodule
Informatik |
10 |
|
|||||||
PI06 |
Softwaretechnik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI03 |
6. |
PI07 |
Grundlagen
des WWW |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI01 – Pi03 |
5. oder später |
PI08 |
Softwaretechnik
in der Praxis |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
nein |
Nein |
PI06 |
5. oder später |
PI09 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen II |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
PI10 |
Theorie
der Datensicherheit |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
PI11 |
Datenbanken
I |
6 |
10 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
Pi01 |
3. oder 5. oder 7. |
TI03 |
Rechnerarchitektur
und Betriebssysteme II |
3 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
Ti01 |
5. oder später |
TI04 |
Einführung
in Rechnernetze und verteilte Systeme |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
TI01 und TI02 |
5. oder später |
TI05 |
Betriebssysteme
und Netzwerkadministration |
2 |
5 |
Ja |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
Nein |
Nein |
TI01und TI02 |
5. oder später |
AI01 |
Einführung
in die Bildverarbeitung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
AI02 |
Einführung
in die Computergraphik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
AI03 |
Einführung
in die KI |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
AI04 |
Statistische
Datenanalyse in der Bioinformatik I |
4 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
5. oder später |
AI05 |
Algorithmen
auf Sequenzen I |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
Fachdidaktik
Informatik |
15 |
|
|||||||
DI01 |
Didaktik
der Informatik - Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht |
4 |
5 |
Ja |
Belegarbeit oder Klausur |
Ja |
Ja |
|
3. oder 4. |
DI02 |
Didaktik der Informatik - Informatikunterricht entwickeln und gestalten |
4 |
5 |
Ja |
Belegarbeit „Gestalten von
Unterrichtsstunden“ |
Ja |
Nein |
DI01 |
ab 4. |
DI03 |
Didaktik
der Informatik - Informatikunterricht
analysieren und weiterentwickeln |
4 |
5 |
Ja |
Mündliche Prüfung |
Ja |
Ja |
DI02 |
ab 6. |
Mathematik |
|||||||||
MA01 |
Diskrete
Strukturen, lineare Algebra und Analysis |
10 |
15 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
|
Nein |
|
vor Studienbeginn |
Studienfachübersicht über das Fach Lehramt Informatik an
Gymnasien – 95 (90) Leistungspunkte
Modul-code |
Modultitel |
Kontakt-studium
|
Vorleistung/en |
Modulleistung/ |
FSQ
integriert |
Eingang
in Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung
|
|
|
Fachwissenschaft
Informatik |
||||||||||
Pflichtmodule
Informatik |
60 |
|
||||||||
PI01 |
Objektorientierte
Programmierung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Ja |
Ja |
|
1. |
|
TI01 |
Einführung
in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Ja |
|
1. oder 3. |
|
THI01 |
Mathematische
Grundlagen der Informatik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
1. |
|
PI02 |
Konzepte
der Modellierung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
3. |
|
PI03 |
Konzepte
der Programmierung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Ja |
THI01 und PI02 |
4. |
|
PI04 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen I |
4 |
5 |
Ja |
mündliche Prüfung |
Nein |
Ja |
PI01 |
2. oder 4. |
|
THI02 |
Automaten
und Berechenbarkeit |
6 |
10 |
Ja |
mündliche Prüfung |
Nein |
Ja |
THI01 und PI02 |
4. oder 6. |
|
TI02 |
Einführung
in die Technische Informatik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
2. oder 4. |
|
PI05 |
Datenbanken
I |
6 |
10 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Ja |
Pi01 |
3. oder 5. oder 7. |
|
IG01 |
Informatik
und Gesellschaft |
2 |
5 |
Ja |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
Ja |
Nein |
|
5. oder später |
|
Wahlmodule
Informatik |
20(15) |
|
||||||||
PI06 |
Softwaretechnik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI03 |
6. |
|
PI07 |
Grundlagen
des WWW |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI01 – Pi03 |
5. oder später |
|
PI08 |
Softwaretechnik
in der Praxis |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
nein |
Nein |
PI06 |
5. oder später |
|
PI09 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen II |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
|
PI10 |
Theorie
der Datensicherheit |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
|
TI03 |
Rechnerarchitektur
und Betriebssysteme II |
3 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
Ti01 |
5. oder später |
|
TI04 |
Einführung
in Rechnernetze und verteilte Systeme |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
TI01 und TI02 |
5. oder später |
|
TI05 |
Betriebssysteme
und Netzwerkadministration |
2 |
5 |
Ja |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
Nein |
Nein |
TI01und TI02 |
5. oder später |
|
AI01 |
Einführung
in die Bildverarbeitung |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
|
AI02 |
Einführung
in die Computergraphik |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
|
AI03 |
Einführung
in die KI |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
|
AI04 |
Statistische
Datenanalyse in der Bioinformatik I |
4 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
5. oder später |
|
AI05 |
Algorithmen
auf Sequenzen I |
4 |
5 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
PI04 |
5. oder später |
|
Mathematik |
|
|||||||||
MA01 |
Diskrete
Strukturen, lineare Algebra und Analysis |
10 |
15 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
Nein |
Nein |
|
1. und 2. oder 3. und 4. |
|
Fachdidaktik
Informatik |
|
15 |
|
|
||||||
DI01 |
Didaktik
der Informatik - Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht |
4 |
5 |
Ja |
Belegarbeit oder Klausur |
Ja |
Ja |
|
3.
oder 4. |
|
DI02 |
Didaktik
der Informatik - Informatikunterricht
entwickeln und gestalten |
4 |
5 |
Ja |
Belegarbeit „Gestalten von
Unterrichtsstunden“ |
Ja |
Nein |
DI01 |
ab 4. |
|
DI03 |
Didaktik
der Informatik - Informatikunterricht
analysieren und weiterentwickeln |
4 |
5 |
Ja |
Mündliche Prüfung |
Ja |
Ja |
DI02 |
Ab 6. |
|
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen (FSQ) im Studienfach Informatik
Modultitel |
Schlüsselqualifikation (Fähigkeiten) |
Zeitaufwand in Stunden |
Objektorientierte
Programmierung |
Fähigkeit
zum Verstehen und Anwenden objekt-orientierte Grundkonzepte Fähigkeit
zum selbständigen Schreiben kleinerer objekt-orientierte Programme |
30 |
Informatik
und Gesellschaft |
Fähigkeit
zur Analyse und Bewertung philosophischer und ethischer Aspekte der Informatik Fähigkeit
zur Analyse und Bewertung der Auswirkungen der
Informatik auf die Persönlichkeit und die Gesellschaft |
30 |
Didaktik
der Informatik - Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht |
Fähigkeit
zur Reflexion über
Ziele und Inhalte der Didaktik der Informatik Fähigkeit
zur Reflexion
über Bildungsstandards, Kerncurricula, Kompetenzmodelle |
30 |
Didaktik
der Informatik - Informatikunterricht entwickeln und gestalten |
Fähigkeit
zum Auswählen, Gestalten und Bewerten von traditionellen und neuen Medien Fähigkeit,
fachbezogene Methoden des Lehrens und Lernens sowie Medien adressatengerecht
und zweckentsprechend auszuwählen |
30 |
Didaktik
der Informatik-Informatikunterricht analysieren und weiterentwickeln |
Fähigkeit
zum Analysieren und Bewerten von Unterrichtskonzepten sowie zum
Weiterentwickeln von Unterrichtsansätzen und -methoden |
30 |
Summe
des Zeitaufwandes FSQ: 150 h