Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 27


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Chemie im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.10.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienübersicht

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Chemie in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Chemie in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Chemie werden folgende Kompetenzen erworben:

 

(1) Als fundierte fachwissenschaftliche Basis benötigen Lehramtsstudierende sichere Kenntnisse in den Teildisziplinen Anorganische Chemie und Organische Chemie. Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewältigung dieser Teilgebiete ist eine gründliche Ausbildung in Allgemeiner und Physikalischer Chemie sowie Grundkenntnisse der Mathematik und Physik.

 

(2) Den Lehramtsstudierenden sollen im Fachstudium Einblicke in grundlegende Prinzipien der Chemie und in übergeordnete Konzepte gegeben werden. Von Bedeutung ist die Einführung von Modellvorstellungen über den Aufbau und das Verhalten von Stoffen als auch das Verständnis über die Grenzen von Modellen.

 

(3) Um einen einprägsamen und am Alltag der Schülerinnen und Schüler orientierten Chemieunterricht zu gestalten, ist es notwendig, aus dem Fach heraus den Alltagsbezug zu bekannten Stoffen, Stoffeigenschaften, chemischen Phänomenen und Herstellungsverfahren herzustellen (Modul Technische Chemie).

 

(4) Die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer erhalten eine solide experimentelle Ausbildung in chemischen Praktika, um in naturwissenschaftliche Arbeits- und Denkweisen eingeführt zu werden und damit Schulversuche verantwortungsbewusst, unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung, durchführen oder auch neu konzipieren zu können. Diesem Anliegen dient insbesondere der Erwerb fachdidaktischer unterrichtsbezogener Kompetenzen in den Modulen der Chemiedidaktik.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module gemäß § 29 AStPOLS  erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Festigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Laborpraktika: dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;

e.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Exkursionen: dienen dem praxisnahen Vertiefen von Vorlesungsinhalten durch Besichtigung von (Industrie-) Betrieben und Forschungseinrichtungen;

g.         Schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

h.         Schulpraktika: Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert  für Modulleistungen ca. 30 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer.
(Eine Klausur gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 % der maximalen Punktzahl erreicht wurden.)

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Praktikumsbericht: Protokoll und Auswertung eines erfolgreich abgeschlossenen experimentellen Praktikums. Ein Praktikumsbericht kann aus mehreren einzelnen Protokollen bestehen;

b.         Seminarvortrag;

c.         Testat: mündlicher oder schriftliches Kurztest zu einer Lehrveranstaltung. Ein Testat kann sich auch in mehrere Einzeltestate gliedern.
Ein schriftliches Testat gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 % der maximalen Punktzahl erreicht wurde;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 30 Seiten;

e.         Belegarbeit: schriftliche Bearbeitung von Teilaufgaben zu Lehrveranstaltungen.

f.          Lehrprobe: Unterrichtsversuch (Unterrichtsstunde, eigenverantwortliches Unterrichten über in der Regel 45 Minuten) im Rahmen der Schulpraktischen Übungen;

g.         Teilnahme an Exkursionen.

 

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen wiederholt werden. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Studienfächer Astronomie, Chemie und Physik wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik - ein gemeinsamer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und zwei studentischen Vertreterinnen und studentischen Vertretern. Die Fachdidaktiken Chemie und Physik müssen bei den Professorinnen und Professoren oder bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten sein.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik am 12.10.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat am 13.02.2008 hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studienfachübersicht Lehramt Chemie an Gymnasien

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modul-leistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Allgemeine Chemie

V 3 S 2 P4

10

Abschluss Praktikum und Seminar

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

keine

1.

Anorganische Chemie I
Chemie der Hauptgruppenelemente

V 3 S 2 P4

10

Abschluss Praktikum und Seminar

mündliche Prüfung

ja
10 / 50

Modul Allgemeine Chemie

2.

Organische Chemie I
Grundreaktionen in der organischen Chemie

V 3 S 2 P 4

10

keine

mündliche Prüfung

ja
10 / 50

keine

4.

Physikalische Chemie I
Grundlagen der chemischen Thermodynamik, Kinetik, Elektrochemie

V 4 S 2 P 3

10

1 schriftliches Testat

Klausur

ja
10 /50

keine

3.

Anorganische und Organische Chemie II (Gymnasium)
Chemie der Nebengruppen,
Org. Chemie nieder- und makromolelarer Stoffe
(Praktikum in AC oder OC)

V 4 S 2 P 4

10

Abschluss Praktikum und Seminar

Klausur oder mündliche Prüfung

ja
10 / 50

Modul Anorganische Chemie I,
Modul Organische Chemie I

5. und 6.

Physikalische Chemie II
Strukturaufklärung

V 2 S1

5

schriftliches Testat

Klausur

nein

Modul Physikalische Chemie I

7.

Technische Chemie

V 2 S 1

5

Abschluss Seminar,
Teilnahme an Exkursion

mündliche Prüfung

nein

Modul Physikalische Chemie

6.

Geschichte der Chemie und Spezialgebiete der Chemie1)

V 4

5

keine

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

keine

7. und 8.

Chemiedidaktik I
Fachdidaktische Grundlagen des Chemieunterrichtes

V 1 S 3 P 3,25
SPÜ 1,25

10

2 Belegarbeiten
1 Vortrag
Lehrproben

Belegarbeit zu SPÜ

nein

keine

3. und 4.

Chemiedidaktik II
Vertiefende Spezialthemen  der Chemiedidaktik

V 1 S 3  P 1,5
Ü 1

10

2 Belegarbeiten

mündliche Prüfung

ja
10 / 50

Modul Chemie-Didaktik I

5. und 6.

Grundlagen der Mathematik für
das Lehramt Chemie

V 2 Ü 1

5

Lösen von Übungsaufgaben

Klausur

nein

keine

1. oder 2.

Grundlagen der Physik für das Lehramt Chemie - Experimentalphysik

V 3 Ü 1

5

Aktive Teilnahme an den Übungen

Klausur

nein

keine

1. oder 3.

 

 

∑ = 95

 

 

 

 

 

 

1) Es werden besonders die Vorlesungen „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker und andere Naturwissenschaftler“ empfohlen (2 SWS)

 

 Wird als weiteres Fach Mathematik oder Physik studiert, ist anstelle von Mathematik und Experimentalphysik der Abschluss der folgender Module nachzuweisen: (K) Physikalische Chemie II (Studienumfang 5 LP)- Strukturaufklärung -, und L) Technische Chemie (Studienumfang 5 LP).

 

Für Studierende mit Chemie als Zweitfach entfällt das Modul „Geschichte der Chemie und Spezialgebiete der Chemie“ (∑ = 90 LP)

 


Lehramt Chemie an Sekundarschulen

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Allgemeine Chemie

V 3 S 2 P4

10

Abschluss Praktikum und Seminar

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

keine

1.

Anorganische Chemie I
Chemie der Hauptgruppen

V 3 S 2 P4

10

Abschluss Praktikum und Seminar

mündliche Prüfung

ja
10 / 40

Modul Allgemeine Chemie

2.

Organische Chemie I
Grundreaktionen in der Organischen Chemie

V 3 S 2 P 4

10

keine

mündliche Prüfung

ja
10 / 40

keine

4.

Physikalische Chemie I
Grundlagen der chemischen Thermodynamik, Kinetik und Elektrochemie

V 4 S 2 P 3

10

schriftliches Testate

Klausur

ja
10 / 40

keine

3.

Anorganische und Organische Chemie II
Chemie der Nebengruppen,
Organische Chemie nieder- und makromolekularer Stoffe

V 4 S 2

5

keine

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

Modul Anorganische Chemie I,
Modul Organische Chemie I

5. und 6.

Chemiedidaktik I
Fachdidaktische Grundlagen des Chemieunterrichtes

V 1 S 3  P 3,25
SPÜ 1,25

10

2 Belegarbeiten
Vortrag
Lehrproben

Belegarbeit zu SPÜ

nein

keine

3. und 4.

Chemiedidaktik II
Vertiefende Spezialthemen der Chemiedidaktik

V 1 S 3  P 1,5
Ü 1

10

2 Belegarbeiten

mündliche Prüfung

ja
10 / 40

Modul Chemie-Didaktik I

5. und 6.

Grundlagen der Mathematik
Für das Lehramt Chemie

V 2 Ü 1

5

Lösen von Übungsaufgaben

Klausur

nein

keine

1. oder 2.

Grundlagen der Physik für das Lehramt Chemie -Experimentalphysik

V 3 Ü 1

5

aktive Teilnahme an den Übungen

Klausur

nein

keine

1. oder 3.

Physikalische Chemie II1)

Strukturaufklärung

V 2 S1

5

schriftliches Testat

Klausur

nein

Modul Physikalische Chemie I

7.

Technische Chemie 1)

V 2 S 1

5

Abschluss Seminar,
Teilnahme an Exkursion

mündliche Prüfung

nein

Modul Physikalische Chemie

7.

Geschichte der Chemie und Spezialgebiete der Chemie1) 2)

V 4

5

keine

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

keine

7.

 

 

∑ = 80

 

 

 

 

 

 

1) Wird als weiteres Fach Mathematik oder Physik studiert, ist anstelle von Mathematik und Experimentalphysik der Abschluss der folgender Module nachzuweisen: (K) Physikalische Chemie II (Studienumfang 5 LP)- Strukturaufklärung -, und L) Technische Chemie (Studienumfang 5 LP).

 

Für Studierende mit Chemie als Zweitfach entfällt das Modul „Geschichte der Chemie und Spezialgebiete der Chemie“  (∑ = 75 LP)

 

2)  Es werden besonders die Vorlesungen „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker und andere Naturwissenschaftler“ empfohlen (2 SWS)


Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ) im Studienfach Lehramt Chemie:

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Zeitaufwand

in Stunden

Anorganische Chemie I

Planung, Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Experimente in Teamarbeit; Grundlagen der Literaturrecherche

40

Anorganische und Organische Chemie für Fortgeschrittene

Organisation wissenschaftlicher Teamarbeit bei der Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen (z. B. bioanorganische Chemie),

fachwissenschaftliche Präsentation eigener Versuchsergebnisse (u. a. power point)

50

Physikalische Chemie II

Techniken der Erfassung, Verarbeitung und Visualisierung physikalisch-chemischer Messdaten,

fachwissenschaftliche Präsentation eigener Versuchsergebnisse (u. a. Origin)

30

Technische Chemie

Grundwissen in der Umsetzung chemischer Prozesse in den technischen Maßstab,

Präsentationstechniken

30

Summe des Zeitaufwandes FSQ (mindestens 150 h):

150