MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 27
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Chemie im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.10.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlage:
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien-
und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge
Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienfachs Chemie in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt
an Gymnasien.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Chemie in den Studiengängen Lehramt an
Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Chemie werden folgende Kompetenzen erworben:
(1)
Als fundierte fachwissenschaftliche Basis benötigen Lehramtsstudierende sichere
Kenntnisse in den Teildisziplinen Anorganische Chemie und Organische Chemie.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewältigung dieser Teilgebiete ist eine
gründliche Ausbildung in Allgemeiner und Physikalischer Chemie sowie
Grundkenntnisse der Mathematik und Physik.
(2)
Den Lehramtsstudierenden sollen im Fachstudium Einblicke in grundlegende
Prinzipien der Chemie und in übergeordnete Konzepte gegeben werden. Von
Bedeutung ist die Einführung von Modellvorstellungen über den Aufbau und das
Verhalten von Stoffen als auch das Verständnis über die Grenzen von Modellen.
(3)
Um einen einprägsamen und am Alltag der Schülerinnen und Schüler orientierten
Chemieunterricht zu gestalten, ist es notwendig, aus dem Fach heraus den
Alltagsbezug zu bekannten Stoffen, Stoffeigenschaften, chemischen Phänomenen
und Herstellungsverfahren herzustellen (Modul Technische Chemie).
(4)
Die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer erhalten eine solide experimentelle
Ausbildung in chemischen Praktika, um in naturwissenschaftliche Arbeits- und
Denkweisen eingeführt zu werden und damit Schulversuche verantwortungsbewusst,
unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung, durchführen oder auch neu
konzipieren zu können. Diesem Anliegen dient insbesondere der Erwerb
fachdidaktischer unterrichtsbezogener Kompetenzen in den Modulen der
Chemiedidaktik.
§ 3
Studienberatung
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des
Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
§ 4
Aufbau des Studienfachs
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“
zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt
zudem, welche Module gemäß § 29 AStPOLS
erbracht werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Festigung von in Seminaren und
Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Laborpraktika:
dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter
wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;
e.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
f.
Exkursionen:
dienen dem praxisnahen Vertiefen von Vorlesungsinhalten durch Besichtigung von
(Industrie-) Betrieben und Forschungseinrichtungen;
g.
Schulpraktische
Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
h.
Schulpraktika:
Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen ca. 30 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer.
(Eine Klausur gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 % der
maximalen Punktzahl erreicht wurden.)
(2)
Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Praktikumsbericht:
Protokoll und Auswertung eines erfolgreich abgeschlossenen experimentellen
Praktikums. Ein Praktikumsbericht kann aus mehreren einzelnen Protokollen
bestehen;
b.
Seminarvortrag;
c.
Testat:
mündlicher oder schriftliches Kurztest zu einer Lehrveranstaltung. Ein Testat
kann sich auch in mehrere Einzeltestate gliedern.
Ein schriftliches Testat gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 %
der maximalen Punktzahl erreicht wurde;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 30 Seiten;
e.
Belegarbeit:
schriftliche Bearbeitung von Teilaufgaben zu Lehrveranstaltungen.
f.
Lehrprobe:
Unterrichtsversuch (Unterrichtsstunde, eigenverantwortliches Unterrichten über
in der Regel 45 Minuten) im Rahmen der Schulpraktischen Übungen;
g.
Teilnahme
an Exkursionen.
(3)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(4)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen wiederholt werden. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(5)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Studienfächer Astronomie, Chemie und Physik wird von den
Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Naturwissenschaftlichen Fakultät II -
Chemie und Physik - ein gemeinsamer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet,
der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren,
zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern
und zwei studentischen Vertreterinnen und studentischen Vertretern. Die
Fachdidaktiken Chemie und Physik müssen bei den Professorinnen und Professoren
oder bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten
sein.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der
Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik am 12.10.2007
beschlossen; der Akademische Senat hat am 13.02.2008 hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienfachübersicht Lehramt Chemie an Gymnasien
1) Es werden besonders die
Vorlesungen „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker und andere
Naturwissenschaftler“ empfohlen (2 SWS)
Wird als weiteres Fach Mathematik oder Physik studiert, ist anstelle
von Mathematik und Experimentalphysik der Abschluss der folgender Module
nachzuweisen: (K) Physikalische Chemie II (Studienumfang 5 LP)-
Strukturaufklärung -, und L) Technische Chemie (Studienumfang 5 LP).
Für
Studierende mit Chemie als Zweitfach entfällt das Modul „Geschichte der Chemie
und Spezialgebiete der Chemie“ (∑ = 90 LP)
Lehramt Chemie an Sekundarschulen
1) Wird als weiteres Fach Mathematik oder Physik
studiert, ist anstelle von Mathematik und Experimentalphysik der Abschluss der
folgender Module nachzuweisen: (K) Physikalische Chemie II (Studienumfang 5
LP)- Strukturaufklärung -, und L) Technische Chemie (Studienumfang 5 LP).
Für
Studierende mit Chemie als Zweitfach entfällt das Modul „Geschichte der Chemie
und Spezialgebiete der Chemie“ (∑ = 75 LP)
2) Es werden besonders die Vorlesungen
„Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker und andere Naturwissenschaftler“
empfohlen (2 SWS)
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ) im Studienfach Lehramt Chemie:
in Stunden |
||
Anorganische Chemie I |
Planung,
Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Experimente in Teamarbeit;
Grundlagen der Literaturrecherche |
40 |
Anorganische
und Organische Chemie für Fortgeschrittene |
Organisation
wissenschaftlicher Teamarbeit bei der Bearbeitung wissenschaftlicher
Fragestellungen (z. B. bioanorganische Chemie), fachwissenschaftliche
Präsentation eigener Versuchsergebnisse (u. a. power point) |
50 |
Physikalische
Chemie II |
Techniken
der Erfassung, Verarbeitung und Visualisierung physikalisch-chemischer
Messdaten, fachwissenschaftliche
Präsentation eigener Versuchsergebnisse (u. a. Origin) |
30 |
Technische
Chemie |
Grundwissen
in der Umsetzung chemischer Prozesse in den technischen Maßstab, Präsentationstechniken |
30 |
Summe
des Zeitaufwandes FSQ (mindestens 150 h): |
150 |