MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 2
Ordnung
zur Änderung der Allgemeinen Bestimmungen
zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.2005
vom
14.05.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA S. 102) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung der
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
08.06.2005 beschlossen.
Artikel I
Die
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.2005
(ABl. 2005, Nr. 4, S. 1) werden, wie folgt, geändert:
(1)
In § 1 Abs. 2 wird der letzte Satz geändert in: „Den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen sind Übersichten
zum Studiengang bzw. Studienprogramm beigefügt.“
(2)
§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Ein Studiengang besteht aus
fachwissenschaftlichen Modulen, aus Modulen zu den Allgemeinen und
Fachspezifischen Schlüsselqualifikationen im Umfang von jeweils 10 LP und der
Abschlussarbeit (§ 20 Abs. 2). Innerhalb der fachwissenschaftlichen Module sind
ein oder mehrere externe Praktika im Umfang von zusammen maximal 20 LP möglich.
Im Studiengang bzw. Studienprogramm kann ein Teil der fachwissenschaftlichen
Module von anderen Lehreinheiten angeboten werden (Importmodule).“
(3) § 9 Abs. 7 wird geändert
und, wie folgt, neu gefasst:
„(7) Leistungspunkte eines
Moduls gemäß § 9 Abs. 3 werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn alle
geforderten Studienleistungen erbracht und alle Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen bestanden sind.“
(4)
In § 10 Abs. 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen.
(5)
§ 14 werden die Abs. 2 und 6 zusammengeführt und wie folgt geändert:
„(2)
Jedes Modul muss mindestens eine Leistung (Modulleistung) oder eine Kombination
von bestimmten Leistungen (Modulteilleistungen) vorsehen. Modulteilleistungen
und Modulleistungen sind Prüfungsleistungen und werden studienbegleitend
abgelegt. Modulteilleistungen und Modulleistungen können in verschiedenen
Formen erbracht werden, u.a. durch Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung.
Studienleistungen sind Leistungen, die innerhalb eines Moduls erbracht werden
und nicht in die Modulnote eingehen. Diese Studienleistungen können in
verschiedenen Formen erbracht werden. Näheres regeln die Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnungen.“
(6)
§ 14 Abs. 3 wird ergänzt:
„…
in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Werden
Modulvorleistungen verlangt, ist durch den Modulverantwortlichen
sicherzustellen, dass mindestens sechs Wochen vor dem Termin der
Prüfungsleistung die Modulvorleistungen erbracht und aktenkundig gemacht worden sind.
Ein
Modul ist bestanden, wenn alle geforderten Studienleistungen erbracht und alle
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen des Moduls bestanden sind.“
(7)
§ 14 Abs. 5 wird ergänzt und erhält folgende Fassung:
„(5)
Leistungspunkte werden nur für
erfolgreich abgeschlossene Module vergeben. Falls eine Modulleistung bzw. eine
Modulteilleistung benotet
wird, dann gilt die Leistung als erfolgreich erbracht, wenn die Note mindestens
„ausreichend“ (4,0) lautet.“
(8) In § 14 wird die
Nummerierung der Absätze nach Abs. 6 angepasst.
(9)
In § 14 erhält der bisherige Abs. 7 die neue Nummer 6 und wird geändert:
„(6) Bei Nicht-Bestehen einer Modulteilleistung ist nur diese
zu wiederholen und nicht alle bereits bestandenen Modulteilleistungen des
Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist vom Studien- und Prüfungsausschuss,
der für dieses Studienprogramm bzw. für diesen Studiengang zuständig ist, über
eine nicht bestandene Modulteilleistung zu informieren und über ihre bzw. seine
Rechte zu belehren.“
(10) In § 14 erhält der
bisherige Abs. 8 die neu Nummer 7 und wird geändert:
„(7) Bei Nicht-Bestehen von
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ist für insgesamt zehn Modulleistungen
bzw. Modulteilleistungen innerhalb eines Bachelor-Studiengangs, für insgesamt
sechs Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen innerhalb eines
Master-Studiengangs eine zweimalige Wiederholung möglich. Hiervon ausgenommen
ist das Abschlussmodul Bachelor-Arbeit bzw. das Abschlussmodul Master-Arbeit,
das nur einmal wiederholt werden darf. In den Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen kann die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung die Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen. Die Studentin bzw. der Student ist vom Studien- und
Prüfungsausschuss, der für dieses Studienprogramm bzw. für diesen Studiengang
zuständig ist, über eine nicht bestandene
Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu
belehren.“
(11) In § 14 erhält der
bisherige Abs. 9 die neu Nummer 8 und wird geändert:
„(8) Ist auch die zweite
Wiederholung einer Modulleistung bzw. Modulteilleistung nicht bestanden, ist
die Modulleistung endgültig nicht bestanden. Hierüber ist die Studentin bzw.
der Student schriftlich zu benachrichtigen. Das endgültige Nicht-Bestehen
eines Pflichtmoduls führt zum Ausschluss vom Studium; bei Wahlpflichtmodulen
kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres
Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.“
(12) In § 14 wird der
bisherige Abs. 10 ersatzlos gestrichen.
(13) § 15 Abs. 1 wird ergänzt
und erhält folgende Fassung:
„(1) Die Anmeldung zur
Teilnahme am Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn, spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn zu
erfolgen. Zugelassen wird, wer im Studienprogramm bzw.
Studiengang immatrikuliert
ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen regeln die
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.“
(14) § 15 Abs. 2 wird
geändert und erhält folgende Fassung:
„(2) Die Anmeldung zu den
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen und die Meldung zu deren
Wiederholungen hat beim zuständigen Prüfungsamt spätestens vier Wochen vor der
Leistung zu erfolgen und wird wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student
die Anmeldung nicht drei Tage vor der Modulteilleistung bzw. der Modulleistung
gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des
Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung
bzw. Modulteilleistung gilt als nicht angemeldet.“
(15) § 15 Abs. 3 wird
geändert und erhält folgende Fassung:
„(3) Die Festlegung der
Termine und der Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden in den Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen geregelt. Die Termine werden rechtzeitig, mindestens jedoch
fünf Wochen vor der Modulleistung bzw. Modulteilleistung bekannt gegeben.“
(16) In § 17 wird ein neuer
Abs. 14 eingefügt:
„(14) Die Studierenden sind verpflichtet, einmal im
Semester ihre Prüfungsergebnisse in Erfahrung zu bringen. Der Informationspflicht des Prüfungsamtes wird durch
individuelle schriftliche Benachrichtigung, öffentlich zugängliche Aushänge
oder durch Veröffentlichung in elektronischen Medien nachgekommen. Dabei sind
datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.“
(17) § 18 wird geändert und,
wie folgt, neu gefasst:
„Das
für den Studiengang bzw. das Studienprogramm zuständige Prüfungsamt organisiert
die administrative Vorbereitung der Prüfungsverfahren und verwaltet die
Studien- und Prüfungsdaten und -dokumente. Für die administrative Durchführung des
Prüfungsverfahrens ist das Prüfungsamt des Modulanbieters zuständig. Das
Prüfungsamt unterstützt die Studien- und Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben im administrativen Bereich.“
(18)
§ 19 Abs. 3: das Wort „Teilleistung“ wird durch das Wort „Modulteilleistung“
ersetzt.
(19)
§ 21 Abs. 3: das Wort „Teilleistung“ wird durch das Wort „Modulteilleistung“
ersetzt.
(20)
§ 28 wird neu eingefügt:
„§ 28 Übergangsregelung
Soweit
in Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen Bestimmungen enthalten sind,
die von dieser Ordnung abweichen, treten die Bestimmungen
dieser Ordnung an deren Stelle.“
Artikel II
Für
Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im
vierten oder einem höheren Fachsemester befinden, gelten auf schriftlichen
Antrag die Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 08.06.2005 fort.
Artikel III
Der
Senat hat diese Ordnung am 14.05.2008 beschlossen.
Sie
wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt gegeben
und tritt am 01.10.2008 in Kraft.
Halle
(Saale), 30. Mai 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor