Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 49


Naturwissenschaftliche Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang das StudienprogrammBiochemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.05.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und §77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das den Bachelor-Studienprogramm Studiengang Biochemie (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studiengangs  2

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Aufbau des Studiengangs  3

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 8 Abschlussbezeichnung  5

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  6

§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss  7

§ 12 Bachelor-Arbeit 7

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  8

§ 14 Inkrafttreten  8

 

Anlage: Studiengangübersicht 9

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Studiengangs Biochemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Biochemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms
Studiengangs

 

(1) Die Biochemie ist eine Wissenschaft, die mit vorwiegend chemischen, physikalischen und molekularbiologischen Methoden die Lebensvorgänge in Organismen aller Organisationsstufen untersucht und damit die grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung vieler Gebiete der Biologie, Medizin und Landwirtschaft bestimmt. Ziel des Studiums ist es, den Studierenden die für eine erfolgreiche wissenschaftliche und berufliche Entwicklung erforderlichen Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Mobilität zu vermitteln und sie auf ihre Verantwortung in Beruf und Gesellschaft vorzubereiten. Dem experimentellen Charakter der Biochemie entsprechend, erfolgt die Wissensvermittlung außer in Vorlesungen, Seminaren und Übungen auch durch zahlreiche Praktika. Den Studierenden werden die theoretischen und methodischen Grundkenntnisse der Biochemie und Biotechnologie auf der Basis einer breiten naturwissenschaftlich-mathematischen Grundausbildung vermittelt. Das Studium soll logisch-analytisches Denken und systematisch-wissenschaftliches Arbeiten schulen, sowie die Fähigkeit zu praxisrelevanten Entwicklungen in der biochemischen und biotechnologischen Forschung fördern.

 

(2) Im Bachelor-Studiengang Biochemie sollen die Absolventinnen und Absolventen befähigt werden, durch wissenschaftliche Arbeit und/oder entsprechendes Urteilsvermögen auf den Gebieten der Biochemie und der Biotechnologie die ihnen gestellten Aufgaben und Anforderungen in Industrie, Hochschule, Forschungsinstituten oder Verwaltung zu erfüllen.

 

(3) Die Studieninhalte und der Studienplan des Bachelor-Studiengangs Biochemie sind so gestaltet, dass den Studierenden in den Semestern 1-4 wesentliche Grundlagen der Mathematik, Biologie, Physik, Chemie und Biochemie vermittelt werden. Im 5. und 6. Semester können die Studierenden nach eigener Wahl Schwerpunkte in verschiedenen Bereichen der Biochemie und Biotechnologie setzen. Näheres dazu unter § 6.

 

(4) Mit dem Studiengang soll die internationale Durchlässigkeit zwischen verschiedenen nationalen universitären Ausbildungssystemen gefördert und damit die Attraktivität des Biochemie-Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhöht werden.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Für die Studienfachberatung und in Prüfungsangelegenheiten steht in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften) eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Qualifikation für den Bachelor-Studiengang Biochemie ist das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

 

(2) Das Bachelor-Studium Biochemie verlangt aktive Kenntnisse der englischen Sprache und der Informatik. Die Kenntnisse sollten bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern erworben werden.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester.

 

§ 6
Aufbau des Studiengangs

 

(1) Die Studieninhalte werden in Form von Modulen angeboten. Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung. Die Studiengangübersicht ist auf den Studienbeginn im Wintersemester ausgelegt und dient den Studentinnen und Studenten als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.

 

(2) Das Bachelor-Studium Biochemie gliedert sich in die Grundlagen-Module (115 LP), allgemeine Schlüsselqualifikationen (10 LP) und fachspezifische Schlüsselqualifikationen (300 Stunden; diese integriert in Modulen des 2. bis 6. Semesters), qualifizierende Spezialisierungsmodule im 5. und 6. Semester (zusammen 40 LP) und das Modul Bachelor-Arbeit (15 LP) (§12).

 

(3) Folgende Pflicht-Module sind zu absolvieren: Mathematik C (8 LP), Mathematik CIII (Stochastik) (4 LP), Allgemeine und anorganische Chemie (10 LP), Experimentalphysik (11 LP), Grundlagen der Biologie (10 LP), Physikalische Chemie (8 LP), Organische Chemie und Naturstoffchemie (25 LP), Genetik (10 LP), Allgemeine Biochemie und Zellbiologie (19 LP), Mikrobiologie und molekulare Methoden (10 LP), Biochemie und Biotechnologie für Fortgeschrittene (25 LP), Bachelor-Arbeit (15 LP).

Im 5. und 6. Semester werden wahlobligate Module angeboten, aus denen der Studierende 15 LP erbringen muss.

 

(4) Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen: Rhetorik, Argumentation und Präsentation, Wissenschaftliches Schreiben, Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft, Fachkurse in Englisch und Englisch für Naturwissenschaftler, Fachkurse in Informatik. Aus diesen Modulen müssen 2 Module im Umfang von je 5 LP gewählt werden.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Biochemie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Vorlesungen dienen der Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen und der Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen. Vorlesungen erfordern eine umfangreiche Nachbereitung im Selbst Studium;

b.         Seminare: Seminare dienen der Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen Gruppen. Seminare dienen ferner der Aufbereitung und Vertiefung der im Selbststudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. In Seminaren lernen die Studierenden, wissenschaftliche Fragestellungen selbstständig zu erarbeiten und hierüber sachgerecht und kritisch zu referieren und zu diskutieren. Seminare dienen damit der Anleitung der Studentinnen und Studenten zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit;

c.         Projektseminare: Projektseminare dienen der Vertiefung bestimmter Fachrichtungen als Vorbereitung der Bachelor-Arbeit. Im Mittelpunkt steht die theoretische und experimentelle Bearbeitung eines komplexen wissenschaftlichen Projekts unter Anleitung und im Team;

d.         Übungen: Übungen dienen dem Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen exemplarischer Aufgaben unter Anleitung. Übungen dienen ferner der Selbstkontrolle des Wissenstandes und der Anleitung der Studentinnen und Studenten zu selbstständigem wissenschaftlichem Denken;

e.         Tutorien: Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in kleinen Gruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Praktika: Praktika dienen dem Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit verstärkt selbständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen;

Laborpraktika: Laborpraktika dienen der Planung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Referieren von Versuchen zu naturwissenschaftlichen Fragestellungen. Laborpraktika dienen ferner dem Erlernen zielgerichteter methodischer Vorgehensweise unter Einbeziehung wissenschaftlicher Spezialgeräte. In Praktika werden die Studenten in der sorgfältigen Anlage, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten geschult und zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit hingeführt;

g.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 12;

h.         Exkursionen;

i.           Kolloquien: Kolloquien dienen der Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und Diskussion unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften) der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

b.         Schriftliche Prüfung (Klausur): Eine Klausur dauert in der Regel 60 bis 120 Minuten;

c.         Testat: Ein Testat ist eine Kombination von theoretischer und praktischer Prüfung als Abschluss eines Praktikumsteils. Es dauert in der Regel 60 bis 120 Minuten;

d.         Praktikumsprotokoll: Das Praktikumsprotokoll ist eine Tätigkeits- und Ergebnisbeschreibung mit Auswertung zur Vorlage bei der Praktikumsleiterin bzw. beim Praktikumsleiter;

e.         Wissenschaftlicher Vortrag (Referat): In einem Referat werden entweder die Ergebnisse eines Praktikums oder der Inhalt wissenschaftlicher Literatur vorgetragen. Der Vortrag dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

f.          Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;

g.         Bachelor-Arbeit: Näheres unter § 12;

 

In Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil des Einzelnen an der Gesamtleistung nachprüfbar sein.

 

(2) Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen und Modulteilleistungen können wiederholt werden. Für maximal drei Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ist eine zweite Wiederholung möglich. Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Modulteilleistungen des Moduls Bachelor-Arbeit können gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist spätestens innerhalb von 2 Semestern nach der nicht bestandenen Prüfung zu wiederholen. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

 

(4) Sollten von Studierenden Modulleistungen erbracht werden, die über den vorgegebenen Studienplan hinausgehen, so hat die Studierende bzw. der Studierende schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, welche Noten in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs eingehen sollen. Andernfalls erfolgt die Bewertung der Studienleistungen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erbringung.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht und den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen zuvor durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldungen zum Modul und zur Modulleistung erfolgen separat; sie können aber zeitgleich durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge  und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss

 

Für den Studiengang wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Biochemie und Biotechnologie ein Studien- und Prüfungsausschuss bestimmt, der vom Fakultätsrat bestätigt wird. Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 12
Bachelor-Arbeit

 

(1) Die Bachelor-Arbeit ist eine selbstständig angefertigte und verfasste wissenschaftliche Arbeit. Diese umfasst entweder die Planung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und kritische Diskussion wissenschaftlicher Experimente (praktische Arbeit) oder die Analyse, Auswertung, Dokumentation und kritische Diskussion eines aktuellen wissenschaftlichen Themenbereiches (theoretische Arbeit). Die Bachelor-Arbeit wird mit Unterstützung durch die Lehrenden durchgeführt.

 

(2) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten. Beide Teilleistungen müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 135 Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel im sechsten Semester über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut. Sie umfasst eine Studienleistung von maximal 12 Wochen. Der Abgabetag der Bachelor-Arbeit wird aktenkundig gemacht.

 

(5) Die Bachelor-Arbeit, die nicht mehr als 50 Seiten umfassen soll, soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Befund zu erheben, darzustellen und auszuwerten. Die Bachelor Arbeit muss sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form abgegeben werden.

 

(6) Die mündliche Leistung findet nach Bewertung der Bachelor-Arbeit in Form einer Verteidigung statt, bei der mindestens eine Professorin bzw. ein Professor und eine weitere promovierte Lehrende bzw. ein weiterer promovierter Lehrender anwesend sein müssen. In der Verteidigung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit mündlich darzustellen wissen sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen können.

 

(7) Die Bewertung der Bachelor-Arbeit und der mündliche Leistung erfolgt im Verhältnis 3 zu 1.

 

(8) Die schriftlichen wie auch die mündlichen Teile der Bachelor-Arbeit können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgelegt werden. Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung.

 

(9) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften) am 16.05.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 16.01.2008 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Grundlagenmodule (Pflicht)

 

 

 

 

 

 

 

Mathematik C

6

8

ja

Klausuren

8/170

nein

1. und 2. Semester

Mathematik CIII (Stochastik)

3

4

nein

Klausur

4/170

nein

1. Semester

Allgemeine und anorganische Chemie im Nebenfach (AC-NIV)

10

10

ja

Klausur

10/170

nein

1. Semester

Experimentalphysik Export C
(exphys-E-C)

10

11

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

11/170

nein

1. und 2. Semester

Grundlagen der Biologie für Biochemiker

10

10

ja

Klausur

10/170

ja

1. und 2. Semester

Physikalische Chemie für Biochemiker

9

8

ja

Klausur

8/170

nein

2. Semester

Organische Chemie / Naturstoffchemie (FSQ)

25

25

ja

Organische Chemie: Klausur oder mündliche Prüfung, Naturstoffchemie: Klausur oder mündliche Prüfung

25/170

ja

2. und 3.  Semester

Allgemeine Biochemie und Zellbiologie (FSQ)

16

19

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

19/170

ja

3. und 4. Semester

Genetik für Biochemiker

6

10

ja

Klausur

10/170

nein

3. Semester

Mikrobiologie und molekulare Methoden für Biochemiker

6

10

ja

Klausur

10/170

nein

4. Semester

Spezialisierungsmodul (Pflicht)

 

 

 

 

 

 

 

Biochemie und Biotechnologie für Fortgeschrittene (FSQ)

20

25

nein

Klausuren oder mündliche Prüfungen

25/170

ja

5. und 6. Semester

Spezialisierungsmodule (Wahlpflicht; 3 müssen belegt werden)

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Technische Biochemie (FSQ)

5

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5. und 6. Semester

Praktikum Molekularbiologie (FSQ)

5

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5. und 6. Semester

Praktikum Enzymkinetik (FSQ)

5

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5. und 6. Semester

Praktikum Biophysikalische Chemie (FSQ)

5

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5. und 6. Semester

Praktikum Molekulare Genetik für Biochemiker (FSQ)

5

5

ja

Mündliche Prüfung

5/170

ja

5. und 6. Semester

Praktikum Pflanzen- und Ökobiochemie (FSQ)

5

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5. und 6. Semester

Allgemeine Schlüsselqualifikationen

Je nach Wahl

Je nach Wahl 2 x 5

Je nach Wahl

Je nach Wahl

-

-

1. bis 6. Semester

Bachelor-Arbeit

15

15

nein

Bachelor-Arbeit,
mündliche Prüfung

15/170

-ja

6. Semester