MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 34
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Rehabilitationspädagogik
im Studiengang Lehramt an Förderschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
23.01.2008
Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr.
8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der
Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt
(1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und
Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge
Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Rehabilitationspädagogik im Studiengang
Lehramt an Förderschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Modulvorleistungen und Modulleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Rehabilitationspädagogik im Studiengang Lehramt an
Förderschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Rehabilitationspädagogik im
Studiengang Lehramt an Förderschulen der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Rehabilitationspädagogik werden folgende Kompetenzen erworben:
1.
Förderpädagogische
Kompetenzen und förderpädagogische Methodenkompetenzen:
·
Verständnis
von Lernen als Grundkomponente menschlichen Lebens,
·
Anwendung
theoretischer Grundkenntnisse auf das Verständnis der Prozesse von Entstehung
und Bewältigung von Behinderung,
·
Förderdiagnostik
und Planung zum individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf,
·
Planung,
Gestaltung, Reflexion förderpädagogischer Praxis,
·
didaktisch-methodische
Konzepte für Unterricht, Frühförderung, Prävention, unterrichtsbegleitende
Diagnostik,
·
pädagogisch-therapeutische
Unterstützungskonzepte;
2.
Im
Zuge des Erwerbs dieser förderpädagogischen Kompetenzen und förderpädagogischer
Methodenkompetenzen werden folgende grundlegenden Kompetenzen angestrebt:
·
Wissenschaftliche
Reflexivität (Geschichte, Ethik),
·
Interdisziplinäre
Reflexion (politische, soziologische und psychologische Zugänge),
·
Umgang
mit Heterogenität,
·
Professionelle
Reflexivität,
·
Gestaltung
institutioneller Entwicklungsprozesse: Schulentwicklung, Konzeptentwicklung,
·
Spezielle
sonderpädagogische Medienkompetenz,
·
Beratung,
Kooperation, Kommunikation, Moderation.
(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der
Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium,
das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische
Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die
Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die
Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende
Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und
Studienanforderungen im Studienfach.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum
individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen
und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen
Studien- und Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en
bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten
fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesung:
bietet zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übung:
dient der Festigung von in Seminaren und Vorlesungen
gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c.
Seminar:
dient der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Praxisseminar:
bietet die Möglichkeit, theoretisch erworbenes Wissen sachkundig in der
pädagogischen bzw. pädagogisch-therapeutischen Praxis zu erproben;
e.
Lehrforschungsprojekt:
ist ein Projekt, in dem die Studierenden im Team wissenschaftliche
Fragestellungen entwickeln, diese in einem ausgewählten Praxisfeld empirisch
prüfen und die Ergebnisse präsentieren. Es dient der Vertiefung
wissenschaftlicher Kompetenzen und ist meist gleichzeitig mit dem Erwerb
praktischer Fähigkeiten verbunden;
f.
Tutorium:
begleitet Vorlesungen und Seminare und
vertieft behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
g.
Kolloquium:
dient der Präsentation und Diskussion fachwissenschaftlicher Arbeiten oder
aktueller Forschungsprobleme;
h.
Exkursion:
dient der anschaulichen Vertiefung von Theorieinhalten in beispielhafter Praxis
mit anschließender Reflexion;
i.
Schulpraktische
Übung: beinhaltet Hospitation sowie Planung, Durchführung
und Auswertung von Unterricht in Förderschulen oder allgemeinen Schulen mit
Gemeinsamem Unterricht;
j.
Schulpraktikum:
dient der Reflexion der Unterrichtspraxis, des Förderauftrags und der
Lehrerrolle aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung;
k.
Förderdiagnostisches
Praktikum: dient der Fähigkeit zur Entwicklung und Überprüfung einer
förderpädagogischen Fragestellung und deren Niederlegung in einem
förderdiagnostischen Gutachten.
§ 6
Modulvorleistungen und Modulleistungen
(1) Modulvorleistungen sind eine wesentliche Voraussetzung
für die Zulassung zur Erbringung einer Modulleistung. Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten
Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;
b.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 50.000 bis 60.000
Textzeichen;
c.
Aktive
Mitgestaltung in Praxisprojekten und regelmäßige Teilnahme an Begleitangeboten;
d.
Falldarstellung:
Beschreibung und Reflexion eines Falles entsprechend dem Modulthema;
e.
Gruppenleitung:
Leitung einer Arbeitsgruppe innerhalb eines Seminarkurses und Anfertigung eines
Ergebnisprotokolls;
f.
Planung
und Durchführung von Unterricht;
g.
Phonetisch/phonologische
Transkription: Übertragen gesprochener Sprache in eine schriftlich fixierte
Form entsprechend dem Internationalen Phonetischen Alphabet (IPA) mit den
notwendigen diakritischen Zeichen;
h.
Analyse
einer Sprachprobe unter lexikalisch-semantischen, syntaktischen und
morphosyntaktischen Aspekten: Die Transkriptionsform wird hier nach Bedarf
bestimmt;
(2)
Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert als Modulleistung ca. 30 Minuten, als Modulteilleistung in
der Regel 15 Minuten;
b.
Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten
Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;
c.
Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im
Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von 25.000 bis 30.000 Textzeichen;
d.
Projektarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von insgesamt 70.000 bis
100.000 Textzeichen mit einem empirischen Anteil;
e.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit zu einem selbst gewählten
Thema von 50.000 bis 60.000 Textzeichen;
f.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
g.
Praktikumsbericht
zu den Schulpraktischen Übungen: eine auswertende Reflexion der Tätigkeit von
40.000 bis 50.000 Textzeichen;
h.
Praktikumsbericht
zum Schulpraktikum: eine wissenschaftliche Analyse der Praktikumserfahrungen
von 80.000 bis 100.000 Textzeichen;
i.
Förderdiagnostisches
Gutachten: eine von einer sonderpädagogischen Fragestellung ausgehende
Darstellung einer hypothesengeleiteten, Lernprozess begleitenden Untersuchung
und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für die Förderung eines Kindes
von mindestens 30.000 Textzeichen (ohne Anlagen);
j.
Hausklausur:
eine schriftliche Ausarbeitung zu einem vorgegebenen Thema mit Zeitbegrenzung
an einem selbst gewählten Ort von 10.000 bis 15.000 Textzeichen;
k.
Fallbericht: Umfassende
Beschreibung eines Falles nach vorgegebenen Kriterien;
l.
Kolloquium: Einzel- oder Gruppenprüfung in Form eines wissenschaftlichen
Gespräches über ein vorher verabredetes konkretes Thema aus dem Modul, dem das
Kolloquium als Leistung zugeordnet ist;
m.
Phonetisch/phonologische
Transkription: Übertragen gesprochener Sprache in eine schriftlich fixierte
Form entsprechend dem Internationalen Phonetischen Alphabet (IPA) mit den
notwendigen diakritischen Zeichen;
n.
Analyse
einer Sprachprobe unter lexikalisch-semantischen, syntaktischen und morphosyntaktischen
Aspekten: Die Transkriptionsform wird hier nach Bedarf bestimmt.
(3)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(4)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(5)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem und/oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für das Studienfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des
Instituts für Rehabilitationspädagogik ein Fachspezifischer Studien- und
Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.01.2008 beschlossen; der
Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Modultitel |
Veranstaltungen |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme- |
Empfehlung |
Einführung
in die Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik |
2 V,
je 2 SWS |
10 |
nein |
Projektarbeit |
nein |
keine |
ab 1./2. Semester |
Sozialwissenschaftliche
Perspektiven auf Behinderung |
V,
2 SWS |
5 |
ja |
Kolloquium |
ja |
Einführung in die
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik |
ab 3. Semester |
Pädagogik
mit heterogenen Lerngruppen |
V,
2 SWS, |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat |
ja |
Einführung in die
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik |
ab 4. Semester |
Psychologische
Grundlagen der Entstehung und Bewältigung von Behinderung |
V,
2 SWS |
5 |
nein |
Hausarbeit |
nein |
keine |
ab 2. Semester |
Diagnosegeleitete
Förderplanung |
V, 2 SWS |
10 |
nein |
Kolloquium |
ja |
keine |
ab 3./4. Semester |
Übergreifende
Fachrichtungsmodule |
|||||||
Grundlagen
der Didaktik und Schriftspracherwerb für das Lehramt an Förderschulen |
V,
2 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
ab 2. Semester |
Sprache
und Kommunikation im rehabilitationspädagogischen Kontext |
V,
2 SWS |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat |
nein |
keine |
ab 3. Semester |
Erkundungen
in rehabilitationspädagogischen Praxisfeldern (Außerunterrichtliches
Pädagogisches Praktikum / Sozialpraktikum) |
S,
2 SWS |
5 |
ja |
Fallbericht |
nein |
Einführungsmodule in den
beiden studierten Fachrichtungen |
ab 3./4. Semester |
Beratung
und Kooperation in förderpädagogischen Handlungsfeldern |
V,
2 SWS |
5 |
ja |
Kolloquium |
nein |
keine |
ab 4. Semester |
Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik (es werden zwei von fünf Fachrichtungen studiert) |
|||||||
Einführung
in die Pädagogik und Soziale Arbeit bei Menschen mit geistiger Behinderung |
2 V,
je 2 SWS |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
keine |
ab 1./2. Semester |
Didaktische
Konzeptionen und Lernbereiche für den Unterricht bei Schülern mit geistiger
Behinderung |
2 S, je 2 SWS |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat |
nein |
keine |
ab 3. Semester |
Pädagogische
Handlungsmöglichkeiten bei Schülern mit speziellem Unterstützungsbedarf |
2 S, je 2 SWS |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat |
nein |
keine |
ab 4. Semester |
Schulpraktische
Übungen (SPÜ) |
S, 2 SWS |
5 |
ja |
Praktikumsbericht SPÜ |
nein |
Einführung in die
Pädagogik und Soziale Arbeit bei Menschen mir geistiger Behinderung,
Didaktische Konzeptionen und Pädagogische Handlungsmöglichkeiten |
ab 5. Semester |
Spezielle
Arbeitsschwerpunkte in der Geistigbehindertenpädagogik |
2 S, je 2 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
keine |
ab 5. Semester |
Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik (es werden zwei von fünf Fachrichtungen studiert) |
|||||||
Einführung in die Körperbehindertenpädagogik |
V,
2 SWS |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
keine |
ab 1./2. Semester |
Didaktik des Unterrichts mit körperbehinderten
Kindern und Jugendlichen |
2 S, je 2 SWS |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
ja |
Einführung in die
Körperbehindertenpädagogik |
ab 3. Semester |
Schulpraktische Übungen (SPÜ) |
S, 2 SWS |
5 |
ja |
Praktikumsbericht SPÜ |
nein |
Didaktik des Unterrichts
mit körperbehinderten Kindern und Jugendlichen |
ab 4. Semester |
Aktuelle Forschungsfragen und
Forschungsperspektiven der Körperbehindertenpädagogik |
2 S, je 2 SWS |
5 |
nein |
Projektarbeit |
nein |
Einführung in die
Körperbehindertenpädagogik, ÜFR Sprache und Kommunikation |
ab 5. Semester |
Kommunikation und Begleitung |
2 S, je 2 SWS |
5 |
nein |
Projektarbeit |
nein |
Einführung in die
Körperbehindertenpädagogik, ÜFR Sprache und Kommunikation |
ab 6. Semester |
Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik (es werden zwei von fünf
Fachrichtungen studiert) |
|||||||
Einführung
in die Lernbehindertenpädagogik: Theoretische Perspektiven unter besonderer
Beachtung sozialer Ungleichheiten in Lebenswelten von Kindern und
Jugendlichen |
2 V,
je 2 SWS |
10 |
ja |
Kolloquium |
nein |
keine |
ab 1./2. Semester |
Förderkonzepte
zur Aneignung der Kulturtechniken bei Lernbeeinträchtigungen |
2 S, je 2 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
ÜFR Grundlagen der Didaktik
und Schriftspracherwerb für das Lehramt an Förderschulen |
ab 3. Semester |
Schulpraktische
Übungen (SPÜ) |
S, 2 SWS |
5 |
ja |
Praktikumsbericht SPÜ |
nein |
ÜFR Grundlagen der Didaktik
und Schriftspracherwerb für das Lehramt an Förderschulen, Förderkonzepte zur
Aneignung der Kulturtechniken bei Lernbeeinträchtigungen |
ab 4. Semester |
Soziales
Lernen und Entwicklung sozialer Kompetenzen unter besonderer Beachtung von
Kindern und Jugendlichen mit Lernbeeinträchtigungen |
S,
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Einführung in die
Lernbehindertenpädagogik |
ab 6. Semester |
Theoretische
Aspekte innerhalb pädagogischer und didaktischer Diskurse, bezogen auf den
sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen |
2 S, je 2 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
ja |
Schulpraktische Übungen
(SPÜ) |
ab 7. Semester |
Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik (es werden zwei von fünf Fachrichtungen
studiert) |
|||||||
Interdisziplinäre
Grundlagen der Sprachfähigkeit |
V,
2 SWS |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
ab 1. Semester |
Kompetenzen
im Bereich Sprechen |
V,
2 SWS |
5 |
ja |
Transkription und
Auswertung einer freien Sprachprobe |
ja |
Interdisziplinäre
Grundlagen der Sprachfähigkeit |
ab 2. Semester |
Kompetenzen
im Bereich Grammatik und Lexik/Semantik |
2 V,
je 2 SWS |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Interdisziplinäre
Grundlagen der Sprachfähigkeit |
ab 3./4. Semester |
Spezielle
Arbeitsschwerpunkte in der Sprachbehindertenpädagogik |
2 S, je 2 SWS |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
nein |
Kompetenzen im Bereich Sprechen,
Kompetenzen im Bereich Grammatik und Lexik/Semantik |
ab 5. Semester |
Schulpraktische
Übungen (SPÜ) |
S, 2 SWS |
5 |
nein |
Praktikumsbericht SPÜ |
nein |
Spezielle
Arbeitsschwerpunkte in der Sprachbehindertenpädagogik |
ab 5. Semester |
Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik (es werden zwei von fünf Fachrichtungen studiert) |
|||||||
Einführung
in die Pädagogik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen |
3
V, je 2 SWS |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
keine |
ab 1./2. Semester |
Pädagogische
Handlungsfelder in der Verhaltensgestörtenpädagogik |
2 S, je 2 SWS |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Hausarbeit |
nein |
Einführung in die
Pädagogik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen |
ab 3. Semester |
Spezielle
Fragestellungen der Verhaltensgestörtenpädagogik |
V,
2 SWS |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
ja |
keine |
ab 3. Semester |
Schulpraktische
Übungen (SPÜ) |
S, 2 SWS |
5 |
ja |
Praktikumsbericht SPÜ |
nein |
Einführung in die
Pädagogik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen |
ab 3. Semester |
Pädagogisch-therapeutische
Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Gefühls- und Verhaltensstörungen |
2 S, je 2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
nein |
keine |
ab 5. Semester |
Praktika |
|||||||
Schulpraktikum Fachrichtung I |
1
S, 0,5 SWS |
5 |
nein |
Praktikumsbericht
Schulpraktikum |
nein |
SPÜ Fachrichtung I |
ab 5. Semester |
Schulpraktikum Fachrichtung II |
1
S, 0,5 SWS |
5 |
nein |
Praktikumsbericht Schulpraktikum |
nein |
SPÜ Fachrichtung II |
ab 5. Semester |
Förderdiagnostisches Praktikum |
- |
5 |
nein |
Förderdiagnostisches
Gutachten |
nein |
Diagnosegeleitete
Förderplanung |
ab 5. Semester |