MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 13
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Katholische Religion
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
11.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach
Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Katholische Religion im Studiengang Lehramt an
Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Katholischen Religion im Studiengang
Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
Im
Studienfach Katholische Religion werden folgende Kompetenzen erworben:
1.
Sensibilität
für die Komplexität aktueller Fragestellungen der Biblischen, Historischen,
Systematischen und Praktischen Theologie (hermeneutische Kompetenz);
2.
Souveränität
im Umgang mit grundlegenden Positionen aus den Bereichen Glaube und Wissen,
Religion und Religiosität sowie zu zentralen Fragen der kirchlichen Glaubens-
und Sittenlehre (Auskunftsfähigkeit);
3.
Fähigkeit
aktuelle Fragestellungen zu zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vor
dem hermeneutischen Kontext der Gegenwart zu verantworten
(hermeneutisch-argumentative und kommunikative Kompetenz);
4.
Kompetenz
zur Vermittlung fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse der Katholischen Theologie
unter den Bedingungen von Schule und Unterricht sowie weiterer
Bildungsbereiche;
5.
Entwicklung
eines professionsorientierten und praxisbezogenen Kompetenzprofils von
Religionslehrerinnen und Religionslehrern;
6.
Reflektierter
und forschungsbezogener Umgang mit Fragestellungen der Theologie.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachspezifische
Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Blockseminare: dienen der zeitlich und inhaltlich
konzentrierten Arbeit an wissenschaftlichen Fragestellungen;
e.
Lehrforschungsprojekte: binden Studierende aktiv in die
Arbeit an Forschungsfragen ein;
f.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
g.
Kolloquien: fördern die aktive Auseinandersetzung mit
dem Lehrstoff und bieten Gelegenheit zur Diskussion wissenschaftlicher
Positionen;
h.
Exkursionen: ermöglichen die direkte Begegnung mit
Personen, Räumen und kulturellen Gegebenheiten und dienen der intensivierten
Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen;
i.
Schulpraktische
Übungen: Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in
Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;
j.
Schulpraktika:
Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des
Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 60 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder computerunterstützte Präsentation;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 35.000 Textzeichen / 15 Seiten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 50.000
Textzeichen / 25 Seiten;
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen / 8 Seiten;
g.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung in der Regel von 6.000 bis 12.000 Textzeichen
/ von 3 bis 6 Seiten;
h.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000
Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;
i.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000
Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;
j.
Diskussionsleitung:
selbständige Leitung einer Diskussion im Rahmen eines Seminars, einer
Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;
k.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung und selbständige Leitung eines Seminars, einer Arbeitsgruppen-
oder einer Projektsitzung;
l.
Sitzungsprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung, einer Arbeitsgruppen-
oder Projektsitzung in der Regel von 6.000 bis 12.000 Textzeichen / von 3 bis 6
Seiten;
m.
Lehrforschungsbericht:
ein von Studierenden selbst verfasster Bericht über ihre Mitarbeit an
Fragestellungen in einem Lehrforschungsprojekt;
n.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Literatur- und Quellenkanon von maximal 500
Seiten;
o.
Kurztest:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 15 Minuten Dauer;
p.
Multimediale
Produktion / Projektpräsentation: mündlicher Vortrag von in der Regel 30
Minuten Dauer;
q.
Portfolio:
dient als direkte Leistungsvorlage zur Dokumentation, Präsentation, Reflexion
und Beurteilung verschiedener Leistungen und individueller Lernfortschritte von
mindestens 10 Seiten;
r.
Lehrprobe:
selbständige Vorbereitung, Durchführung und Analyse einer oder mehrerer
Unterrichtsstunden im Rahmen der Schulpraktischen Übungen und der
Schulpraktika.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in den Modulen ‚Biblische Theologie’,
‚Systematische Theologie I’ und ‚Systematische Theologie II’ die Möglichkeit
eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung
die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
drei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen und die Anmeldung zu den Modulleistungen erfolgen
separat. Die Anmeldung zu den Modulen und den Modulleistungen erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen, bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4)
Die Anmeldung zur Modulleistung der Module hat bis spätestens 5 Wochen vor dem
Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistung zu erfolgen.
(5)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät
III am 11.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu
Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Veranstaltungen |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Empfehlung |
|
Biblische
Theologie |
Vorlesung |
5 |
Ja |
Hausarbeit |
Nein |
Keine |
ab 1. Semester |
Systematische
Theologie I. |
Vorlesung |
5 |
Ja |
schriftliche Klausur |
Ja |
Keine |
ab 3. Semester |
Systematische
Theologie II. Zentrale Inhalte des christlichen Glaubens |
Vorlesung |
5 |
Ja |
mündliche Prüfung |
Ja |
Keine |
ab 4. Semester |
PK:
Einführung in Grundfragen der historischen und praktischen Theologie |
Vorlesung |
5 |
Ja |
Hausarbeit |
Nein |
Keine |
ab 1. Semester |
FD
I: Einführung in die Prozesse der Religionspädagogik und -didaktik |
Vorlesung |
5 |
Ja |
schriftliche Klausur |
Ja |
Keine |
ab 1. Semester |
FD
II: Planung, Strukturierung und Reflexion von religiösen Lernprozessen |
Vorlesung |
5 |
Ja |
mündliche Prüfung |
Ja |
Keine |
ab 1. Semester |
FD
III: Einführung in das religionspädagogische Forschen und Reflektieren |
Seminar/Übung 2 SWS |
5 |
Ja |
Projektpräsentation oder
Kolloquium |
Nein |
FD I oder FD II |
ab 5. Semester |